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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Taschengeldregelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder bzw. in § 46 StVollzG sind abschließend.

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Die Taschengeldregelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder bzw. in § 46 StVollzG sind abschließend.  Empty Die Taschengeldregelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder bzw. in § 46 StVollzG sind abschließend.

Beitrag von Willi Schartema Fr Okt 25, 2013 1:24 pm

OLG Celle, Beschluss vom 25. September 2013 (Az.: 1 Ws 375/13):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel


1. Diese Bestimmungen sehen für den Fall der Gehbehinderung eines Strafgefangenen keine Erhöhung des Taschengeldes vor.

2. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist hier nicht heranziehbar, denn diese Norm setzt den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) voraus.

3. In diesem Sachzusammenhang besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen inhaftierten und in Freiheit lebenden Bedürftigen. Die Taschengeldregelungen sind auf die besondere Situation des inhaftierten Bedürftigen ausgerichtet.

Volltext der Entscheidung: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ws][url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ws 375%2F13&Suche=1 Ws 375%2F13[/url]]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ws%20375%2F13&Suche=1%20Ws%20375%2F13[/url][/url]

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
 
Quelle:
 
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
 
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