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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtsexperte Rechtsanwalt Zimmermann erfolgreich in Sachen Wohnaufwendungenverordnung (WAV)

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Sozialrechtsexperte Rechtsanwalt Zimmermann erfolgreich in Sachen Wohnaufwendungenverordnung (WAV)  Empty Sozialrechtsexperte Rechtsanwalt Zimmermann erfolgreich in Sachen Wohnaufwendungenverordnung (WAV)

Beitrag von Willi Schartema Do Sep 12, 2013 10:07 am

Der 36. Senat der Landessozialgerichtes Berlin Brandenburg hat die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) in zwei weiteren Entscheidungen für unzulässig erklärt. Dabei hat der Senat ausdrücklich offen gelassen, wie die richtige Bruttokaltmiete zu ermitteln ist.

Das Berliner Sozialgericht stellt sich derzeit auf den Standpunkt, dass die Werte der WAV nach ihren eigenen "Ermittlungen" in aller Regel unterschritten werden und dass obwohl die Ermittlungen der WAV auf einem Mietspiegel beruhen, der nicht die ganz aktuelle Entwicklung auf dem Neuvermietungsmarkt widerspiegelt.


Hier bleiben die Leistungsberechtigten Hartz IV Betroffenen und ihre Rechtsvertreter weiterhin gefordert ihre Rechte geltend zu machen.



Seite: LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - L 36 AS 1414/12 NK

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