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Vorsicht vor Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH als Nikolaus? 29. Januar 2013 18:19 Gesetz zum Verbraucherschutz Maximal 155 Euro für die erste Abmahnung
hartz4-alg-hilfe :: Gerichtsvollzieher kommt Kein Geltungsbereich EGGVG Art. 23 GG EGBBG Artikel 50.
Seite 1 von 1
Vorsicht vor Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH als Nikolaus? 29. Januar 2013 18:19 Gesetz zum Verbraucherschutz Maximal 155 Euro für die erste Abmahnung
Inkosso Condor stellt Forderungen die nicht gerechtfertigt sind.
Hilfsbedürftige die einen Beratungsschein in Sachen Filesharing (Urheberrechtsberatung) beim Amtsgericht Bochum beantragen werden an die Verbraucherberatungsstelle in Bochum Stadtmitte Beckstr verwiesen und der Beratungsschein verweigert.
Auch auf den Hinweis das es ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht gibt das Hilfsbedürftige einen Rechtanspruch darauf haben.
Es geht um Waffengleichheit und Artikel 100 GG 101 GG Recht auf ein gesetzliches Gericht und auf einen gesetzlichen Richter.
Wird der Beratungsschein verweigert ist der Hilfsbedürftige dem Rechtsanwalt der Gegenpartei der sich in Sachen Filesharing sehr gut aus kennt ausgeliefert uind Vogelfrei da er ja keinen Rechtsabeistand an seiner Seite hat.
Dort bei der Verbraucherzentrale NRW schriftlich bestätigen lassen das es auch mit einen Bewilligungsbescheid für Hilfsbedürftige vom Jobcenter keine Kostenlose Rechtsberatung in Sachen Filesharing gibt. Diesen Schreiben dem Amtsgericht in Kopie vorlegen ( Original behalten )
Damit hat dann der Hilfsbedürftige alle Rechtsmittel die er hat ausgeschöpft und das Amtsgericht muss denn Beratungschein sofort ausstellen
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1520-vorsicht-vor-condor-gesellschaft-fur-forderungsmanagement-mbh-als-nikolaus-29-januar-2013-1819-gesetz-zum-verbraucherschutz-maximal-155-euro-fur-die-erste-abmahnung
BVerfG: Beratungshilfe für einen Widerspruch Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). BVerfG - 1 BvR 1517/08
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t190-bverfg-beratungshilfe-fur-einen-widerspruch-die-verfassungsbeschwerde-betrifft-die-versagung-von-beratungshilfe-fur-einen-widerspruch-gegen-die-kurzung-von-leistungen-nach-dem-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-sgb-ii-bverfg-1-bvr-1517-08#190
Musterschreiben eines möglichen Widerspruch Condor/Boll AG
Straße Nummer
PLZ Wohnort>
............................................<029. August2013>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>
Widerspruch
Ihre Nachricht vom <26.08.2013>
Ihre Zeichen <1234567>
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom .
Ich, , widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum :
(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert
wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung der Firma Boll AG in Liquidation gemäß § 174 BGB. Eine "Inkasso"-Versicherung
Ihrerseits ist unwirksam.
(3.) Legen Sie mir die Kostenposition: “Hauptforderung Schadensersatz“ detailliert dar, getrennt nach Rechtsanwaltskosten
gem. RVG und Schadensersatz gem. Lizenzanalogie. Belegen sie diese Kostenforderungen mittels Kopie des Vertrag zwischen
der Boll AG und der Kanzlei Baumgarten Brandt.
Mit bester Empfehlung
___________________________________
...(rechtsverbindliche Unterschrift )
Wegweiser Inkasso Februar 2013
Wichtiger rechtlicher Hinweis:
Der Autor des "Wegweiser Inkasso" übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Voll
ständigkeit und Aktualität des bereitgestellten Inhaltes, noch ist er haftbar für die Ver
wendung des bereitgestellten Inhaltes. Die Nutzung der Inhalte des "Wegweiser Inkasso"
erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Dies bedeutet, jeder, der diese Muster eines
möglichen Antwortschreibens auf ein Inkassoschreiben bzw. eines Rechtsanwaltbüro
benutzt, verwendet es eigenverantwortlich. Mit der reinen Nutzung des "Wegweiser Inkasso
kommt keinerlei Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zu stande.
Der Nutzer wird deshalb erforderlichenfalls anwaltlichen Rat einholen, bevor er,
den bereitgestellten Inhaltes des "Wegweiser Inkasso" verwendet.
Steffen Heintsch
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Wegweiser%20Inkasso.pdf
Quelle:
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?t=151
Zunächst wollte Leutheusser-Schnarrenberger dagegen vorgehen, indem sie die Gebühren in solchen Fällen generell deckeln wollte. Doch Vertretern der Unionsfraktion ging das zu weit. Der Vorschlag verkenne, "dass das geistige Eigentum im Internet mit Füßen getreten wird", sagte Unionsfraktions-Vize Günter Krings.
Auf sein Drängen hin kam es nun zu einem Kompromiss: Demnach dürfen Anwälte privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die Abmahnung maximal eine Gebühr plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 155,30 Euro in Rechnung stellen. Wer allerdings in gewerblichem Ausmaß Urheberrechte verletzt, muss auch weiterhin die volle Gebühr zahlen. "Damit stellen wir sicher, dass einerseits Eltern und ihre Kinder vor überzogenen Abmahnkosten geschützt sind, dass aber andererseits das massenhafte Raubkopieren nicht in den Genuss dieses Privilegs kommt", sagt Krings.
Zudem hat die Union laut Krings durchgesetzt, dass in der Abmahnung detailliert aufgelistet sein muss, wie der konkrete Internetanschluss ermittelt worden sei. In der Vergangenheit hatten sich Verbraucher immer wieder darüber beschwert, dass sie eine Abmahnung erhalten hatten, obwohl sie zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht im Internet gewesen seien. Angeblich wurde sogar einmal eine Rentnerin abgemahnt, die gar keinen Internetanschluss besitzt.
Blockade durch Bundesrat nicht möglich
Experten gehen schon seit längerem davon aus, dass häufig auch Unschuldige Post vom Anwalt bekommen. Sie halten den Prozess, mit dem der Internetanschluss des vermeintlichen Täters ermittelt wird, für extrem fehleranfällig. Künftig muss in der Abmahnung daher angegeben werden, woher man die Information hat, dass es eine Urheberrechtsverletzung gab und wie die sogenannte IP-Adresse, die jedem Nutzer beim Einwählen ins Internet zugewiesen wird, ermittelt wurde.
Läuft alles nach Plan, soll der Gesetzentwurf am 6. Februar ins Kabinett. Das wäre der letzte mögliche Termin, damit das Gesetz noch vor der Sommerpause das gesamte parlamentarische Verfahren durchlaufen und rechtzeitig beschlossen werden kann. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, kann es vom rot-grün dominierten Bundesrat faktisch nicht mehr aufgehalten werden.
http://www.sueddeutsche.de/digital/gesetz-zum-verbraucherschutz-harte-zeiten-fuer-abzocker-und-abmahnanwaelte-1.1586637-2
Drucksache 91/13 (Beschluss) - 2 -
Welches Ausmaß das "Abmahn(un)wesen" inzwischen erreicht hat, zeigen ein-
drücklich die von dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mit Erklä-
rung ("Fakten zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen") vom
21. Juni 2012 veröffentlichten Zahlen:
- Danach hat eine im Auftrag des VZBV durchgeführte repräsentative Um-
frage von infratest dimap ergeben, dass rund zwei Drittel der Bundesbür-
ger ab 14 Jahren von solchen Abmahnungen gehört haben und rund sechs
Prozent schon einmal selbst abgemahnt wurden. Das sind rund 4,3 Millio-
nen Menschen.
- Aufgrund eigener Erhebungen geht der VZBV zudem davon aus, dass
Verbraucher durchschnittlich 800 Euro für eine Abmahnung zahlen, wobei
den Abmahnungen durchschnittlich ein Streitwert von 10 000 Euro pro
Musiktitel zu Grunde gelegt wird.
- Erhebungen des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft (eco) zufolge
geben Internetzugangsprovider nach richterlichem Beschluss pro Monat
die Benutzerdaten von Anschlussinhabern zu rund 300 000 IP-Adressen
heraus (Stand Mai 2011).
- Der "Verein gegen den Abmahnwahn" schätzt in seiner Jahresstatistik
2011 auf Grundlage von Befragungen und der Analyse von Forenbeiträgen
die Zahl der Abmahnungen für 2011 auf rund 220 000. Die in diesem Zu-
sammenhang geltend gemachten Gesamtforderungen sollen sich auf rund
165 Millionen Euro belaufen.
Die in der Vergangenheit unternommenen Versuche, dem Phänomen der miss-
bräuchlichen Massenabmahnungen Herr zu werden, haben nicht gefruchtet.
Insbesondere ist die im Jahre 2008 mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008, BGBl. I
S. 1191, eingeführte Neuregelung in § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
die eine Begrenzung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen für die In-
anspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen wegen Urheberrechtsverletzun-
gen auf 100 Euro bezweckt, angesichts der Unbestimmtheit der gesetzlichen
Regelung, insbesondere der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe
"einfach gelagerter Fall" und "unerhebliche Rechtsverletzung" praktisch wir-
kungslos geblieben.
Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012
(I ZB 80/11 - "Alles kann besser werden"), auf dessen Grundlage Internet-
Provider seither an die Rechteinhaber die Namen und Adressen von Nutzern,
die unbefugt Titel auf Online-Tauschbörsen einstellen, auch dann herausgeben
müssen, wenn diese nicht in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben, dürfte
zudem nicht auszuschließen sein, dass die Anzahl von Abmahnungen künftig
noch zunehmen, sich die Problematik also weiter zuspitzen wird.
Nach allem steht außer Frage, dass dem Abmahnmissbrauch dringend Einhalt
geboten werden muss
http://www.bundesrat.de/cln_350/SharedDocs/Drucksachen/2013/0001-0100/91-13_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/91-13%28B%29.pdf
„Wer unberechtigt abgemahnt wird, bekommt Kostenersatz“
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) warnt im Bundestag vor Kostenfallen im Netz. Quelle: dpa
Was steckt noch in diesem Paket?
Wir machen Schluss mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher durchsuchen mit geringem technischem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen, die dann mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden.
Allerdings gibt es hier doch schon eine Gebührendeckelung.
Die Regelung lief völlig fehl. Mein Vorschlag verzichtet auf hohe Hürden, über die niemand herüberkommt. Wir legen nun einen niedrigen Einheitsstreitwert fest, wenn der Abmahner vom Verletzer erstmals Unterlassung verlangt. Das bedeutet eine Kostenlast von unter hundert Euro. Wer unberechtigt abgemahnt wird, bekommt außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten.
Reicht es denn, die skrupellosen Abmahnanwälte in die Schranken zu weisen?
Wir gehen auch den Inkassomissbrauch an. Unseriöse Inkassounternehmen machen oft Ansprüche geltend, die gar nicht bestehen. Sie schüchtern gezielt ein, damit gezahlt wird. Und es geht oftmals um Beträge, die den Betroffenen echt wehtun. Nun schreiben wir vor, dass dem Inkassoschreiben eindeutig zu entnehmen ist, für wen die Geldeintreiber arbeiten, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und wie sich die Kosten berechnen. Zusätzlich wird die Aufsicht verstärkt.
Geht es darum, das Inkassomodell auszuhöhlen?
Viele Büros arbeiten natürlich seriös. Die werden sich sicherlich auch zu Wort melden. Aber es geht darum, dass unseriöse Unternehmen keine Chance haben und die Verbraucher keine überzogenen Kosten zahlen. Die Neuregelung hilft letztlich auch den seriösen Unternehmen, weil im Moment die ganze Branche unter dem schlechten Ruf von einigen windigen Geschäftemachern leidet.
In welchen Bereichen muss der Verbraucher aus Ihrer Sicht noch geschützt werden?
Bei der Telefonwerbung. Die meisten Beschwerden bekommen wir über die telefonische Vermittlung angeblich kostenfreier Gewinnspiele, die dann mit bis zu vierstelligen Beträgen in Rechnung gestellt werden. Für solche Gewinnspieldiensteverträge gilt in Zukunft Textform. Sie können also nicht mehr einfach am Telefon geschlossen werden. Der Bußgeldrahmen für solch unerlaubte Telefonwerbung wird erhöht. Mein Leitbild ist Transparenz, damit sich gut informierte Kunden bewusst und frei entscheiden.
Frau Ministerin, vielen Dank für das Interview.
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/sabine-leutheusser-schnarrenberger-wer-unberechtigt-abgemahnt-wird-bekommt-kostenersatz/6307960-2.html
Filesharing-Abmahnung
http://grosseessen.de/filesharing/
Freitag, 20. September 2013
Abmahngebühren, Telefonwerbung & InkassoStrengere Regeln gegen "Abzocke"
Wenn unfreundliche Schreiben kommen, lassen sich viele Verbraucher einschüchtern. Gegen happige Abmahngebühren und Zahlungsforderungen kommen nun strengere Regeln - wie auch gegen dubiose Telefonwerbung.
Gelbe Karte vom Anwalt: Eine Abmahnung wegen illegaler Downloads müssen Empfänger auf jeden Fall ernst nehmen.(Foto: dpa-tmn)
Vor unseriösen Geschäftspraktiken im Internet, am Telefon und bei überteuerten Abmahnungen sollen Verbraucher künftig besser geschützt sein. Gewinnspielverträge kommen nicht mehr einfach am Telefon zustande, sondern müssen schriftlich abgeschlossen werden. Inkasso-Unternehmen müssen künftig genau erläutern, für wen und warum sie Zahlungen eintreiben. Für Abmahnungen privater Internetnutzer wegen Urheberrechtsverstößen kommt eine Gebühren-Obergrenze. Das sieht ein Gesetzespaket vor, für das der Bundesrat am Freitag den Weg endgültig frei machte.
Die Neuregelungen sollen voraussichtlich noch im Herbst in Kraft treten, für Inkasso-Schreiben im kommenden Jahr.
Für eine erste Abmahnung wegen illegalen Herunterladens von Bildern oder Musik aus dem Internet dürfen Anwälte künftig in der Regel höchstens knapp 148 Euro berechnen. Bisher sind es teils mehrere hundert Euro.
"Außerdem können Verbraucher künftig nicht mehr an einem beliebigen Gericht verklagt werden, sondern nur noch an ihrem Wohnsitz", sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (FDP).
Mehr zum Thema
Bei unerlaubten Werbeanrufen steigt das Bußgeld von 50.000 Euro auf bis zu 300.000 Euro. Die Regelungen gelten künftig auch, wenn automatische Anrufmaschinen eingesetzt werden. Gewinnspielverträge, von denen am Telefon die Rede ist, werden nur wirksam, wenn sie in Textform - also per Brief, Fax oder Mail - abgeschlossen werden.
Bei Inkasso-Firmen werden die Bußgeldhöchstsätze von 5000 auf 50.000 Euro angehoben. Die Branche soll zudem strenger beaufsichtigt werden.
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) sagte, die Maßnahmen seien "eine klare Kampfansage an unseriöse Anbieter und Betrüger". Bayerns Verbraucherministerin Beate Merk (CSU) sprach von einem "großen Schritt", meldete aber Nachbesserungsbedarf an. Der Schutz vor Telefonabzocke dürfe sich nicht nur auf Gewinnspiele beschränken.
Quelle: n-tv.de , dpa
http://www.n-tv.de/ratgeber/Strengere-Regeln-gegen-Abzocke-article11408771.html?utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter
Willi S
Hilfsbedürftige die einen Beratungsschein in Sachen Filesharing (Urheberrechtsberatung) beim Amtsgericht Bochum beantragen werden an die Verbraucherberatungsstelle in Bochum Stadtmitte Beckstr verwiesen und der Beratungsschein verweigert.
Auch auf den Hinweis das es ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht gibt das Hilfsbedürftige einen Rechtanspruch darauf haben.
Es geht um Waffengleichheit und Artikel 100 GG 101 GG Recht auf ein gesetzliches Gericht und auf einen gesetzlichen Richter.
Wird der Beratungsschein verweigert ist der Hilfsbedürftige dem Rechtsanwalt der Gegenpartei der sich in Sachen Filesharing sehr gut aus kennt ausgeliefert uind Vogelfrei da er ja keinen Rechtsabeistand an seiner Seite hat.
Dort bei der Verbraucherzentrale NRW schriftlich bestätigen lassen das es auch mit einen Bewilligungsbescheid für Hilfsbedürftige vom Jobcenter keine Kostenlose Rechtsberatung in Sachen Filesharing gibt. Diesen Schreiben dem Amtsgericht in Kopie vorlegen ( Original behalten )
Damit hat dann der Hilfsbedürftige alle Rechtsmittel die er hat ausgeschöpft und das Amtsgericht muss denn Beratungschein sofort ausstellen
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1520-vorsicht-vor-condor-gesellschaft-fur-forderungsmanagement-mbh-als-nikolaus-29-januar-2013-1819-gesetz-zum-verbraucherschutz-maximal-155-euro-fur-die-erste-abmahnung
BVerfG: Beratungshilfe für einen Widerspruch Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). BVerfG - 1 BvR 1517/08
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t190-bverfg-beratungshilfe-fur-einen-widerspruch-die-verfassungsbeschwerde-betrifft-die-versagung-von-beratungshilfe-fur-einen-widerspruch-gegen-die-kurzung-von-leistungen-nach-dem-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-sgb-ii-bverfg-1-bvr-1517-08#190
Musterschreiben eines möglichen Widerspruch Condor/Boll AG
PLZ Wohnort>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>
Widerspruch
Ihre Nachricht vom <26.08.2013>
Ihre Zeichen <1234567>
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom
Ich,
zurück und fordere Sie auf, bis zum
(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert
wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung der Firma Boll AG in Liquidation gemäß § 174 BGB. Eine "Inkasso"-Versicherung
Ihrerseits ist unwirksam.
(3.) Legen Sie mir die Kostenposition: “Hauptforderung Schadensersatz“ detailliert dar, getrennt nach Rechtsanwaltskosten
gem. RVG und Schadensersatz gem. Lizenzanalogie. Belegen sie diese Kostenforderungen mittels Kopie des Vertrag zwischen
der Boll AG und der Kanzlei Baumgarten Brandt.
Mit bester Empfehlung
___________________________________
...(rechtsverbindliche Unterschrift )
Wegweiser Inkasso Februar 2013
Wichtiger rechtlicher Hinweis:
Der Autor des "Wegweiser Inkasso" übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Voll
ständigkeit und Aktualität des bereitgestellten Inhaltes, noch ist er haftbar für die Ver
wendung des bereitgestellten Inhaltes. Die Nutzung der Inhalte des "Wegweiser Inkasso"
erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Dies bedeutet, jeder, der diese Muster eines
möglichen Antwortschreibens auf ein Inkassoschreiben bzw. eines Rechtsanwaltbüro
benutzt, verwendet es eigenverantwortlich. Mit der reinen Nutzung des "Wegweiser Inkasso
kommt keinerlei Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zu stande.
Der Nutzer wird deshalb erforderlichenfalls anwaltlichen Rat einholen, bevor er,
den bereitgestellten Inhaltes des "Wegweiser Inkasso" verwendet.
Steffen Heintsch
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Wegweiser%20Inkasso.pdf
Quelle:
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?t=151
Zunächst wollte Leutheusser-Schnarrenberger dagegen vorgehen, indem sie die Gebühren in solchen Fällen generell deckeln wollte. Doch Vertretern der Unionsfraktion ging das zu weit. Der Vorschlag verkenne, "dass das geistige Eigentum im Internet mit Füßen getreten wird", sagte Unionsfraktions-Vize Günter Krings.
Auf sein Drängen hin kam es nun zu einem Kompromiss: Demnach dürfen Anwälte privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begehen, für die Abmahnung maximal eine Gebühr plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 155,30 Euro in Rechnung stellen. Wer allerdings in gewerblichem Ausmaß Urheberrechte verletzt, muss auch weiterhin die volle Gebühr zahlen. "Damit stellen wir sicher, dass einerseits Eltern und ihre Kinder vor überzogenen Abmahnkosten geschützt sind, dass aber andererseits das massenhafte Raubkopieren nicht in den Genuss dieses Privilegs kommt", sagt Krings.
Zudem hat die Union laut Krings durchgesetzt, dass in der Abmahnung detailliert aufgelistet sein muss, wie der konkrete Internetanschluss ermittelt worden sei. In der Vergangenheit hatten sich Verbraucher immer wieder darüber beschwert, dass sie eine Abmahnung erhalten hatten, obwohl sie zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht im Internet gewesen seien. Angeblich wurde sogar einmal eine Rentnerin abgemahnt, die gar keinen Internetanschluss besitzt.
Blockade durch Bundesrat nicht möglich
Experten gehen schon seit längerem davon aus, dass häufig auch Unschuldige Post vom Anwalt bekommen. Sie halten den Prozess, mit dem der Internetanschluss des vermeintlichen Täters ermittelt wird, für extrem fehleranfällig. Künftig muss in der Abmahnung daher angegeben werden, woher man die Information hat, dass es eine Urheberrechtsverletzung gab und wie die sogenannte IP-Adresse, die jedem Nutzer beim Einwählen ins Internet zugewiesen wird, ermittelt wurde.
Läuft alles nach Plan, soll der Gesetzentwurf am 6. Februar ins Kabinett. Das wäre der letzte mögliche Termin, damit das Gesetz noch vor der Sommerpause das gesamte parlamentarische Verfahren durchlaufen und rechtzeitig beschlossen werden kann. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, kann es vom rot-grün dominierten Bundesrat faktisch nicht mehr aufgehalten werden.
http://www.sueddeutsche.de/digital/gesetz-zum-verbraucherschutz-harte-zeiten-fuer-abzocker-und-abmahnanwaelte-1.1586637-2
Drucksache 91/13 (Beschluss) - 2 -
Welches Ausmaß das "Abmahn(un)wesen" inzwischen erreicht hat, zeigen ein-
drücklich die von dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mit Erklä-
rung ("Fakten zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen") vom
21. Juni 2012 veröffentlichten Zahlen:
- Danach hat eine im Auftrag des VZBV durchgeführte repräsentative Um-
frage von infratest dimap ergeben, dass rund zwei Drittel der Bundesbür-
ger ab 14 Jahren von solchen Abmahnungen gehört haben und rund sechs
Prozent schon einmal selbst abgemahnt wurden. Das sind rund 4,3 Millio-
nen Menschen.
- Aufgrund eigener Erhebungen geht der VZBV zudem davon aus, dass
Verbraucher durchschnittlich 800 Euro für eine Abmahnung zahlen, wobei
den Abmahnungen durchschnittlich ein Streitwert von 10 000 Euro pro
Musiktitel zu Grunde gelegt wird.
- Erhebungen des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft (eco) zufolge
geben Internetzugangsprovider nach richterlichem Beschluss pro Monat
die Benutzerdaten von Anschlussinhabern zu rund 300 000 IP-Adressen
heraus (Stand Mai 2011).
- Der "Verein gegen den Abmahnwahn" schätzt in seiner Jahresstatistik
2011 auf Grundlage von Befragungen und der Analyse von Forenbeiträgen
die Zahl der Abmahnungen für 2011 auf rund 220 000. Die in diesem Zu-
sammenhang geltend gemachten Gesamtforderungen sollen sich auf rund
165 Millionen Euro belaufen.
Die in der Vergangenheit unternommenen Versuche, dem Phänomen der miss-
bräuchlichen Massenabmahnungen Herr zu werden, haben nicht gefruchtet.
Insbesondere ist die im Jahre 2008 mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008, BGBl. I
S. 1191, eingeführte Neuregelung in § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
die eine Begrenzung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen für die In-
anspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen wegen Urheberrechtsverletzun-
gen auf 100 Euro bezweckt, angesichts der Unbestimmtheit der gesetzlichen
Regelung, insbesondere der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe
"einfach gelagerter Fall" und "unerhebliche Rechtsverletzung" praktisch wir-
kungslos geblieben.
Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012
(I ZB 80/11 - "Alles kann besser werden"), auf dessen Grundlage Internet-
Provider seither an die Rechteinhaber die Namen und Adressen von Nutzern,
die unbefugt Titel auf Online-Tauschbörsen einstellen, auch dann herausgeben
müssen, wenn diese nicht in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben, dürfte
zudem nicht auszuschließen sein, dass die Anzahl von Abmahnungen künftig
noch zunehmen, sich die Problematik also weiter zuspitzen wird.
Nach allem steht außer Frage, dass dem Abmahnmissbrauch dringend Einhalt
geboten werden muss
http://www.bundesrat.de/cln_350/SharedDocs/Drucksachen/2013/0001-0100/91-13_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/91-13%28B%29.pdf
„Wer unberechtigt abgemahnt wird, bekommt Kostenersatz“
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) warnt im Bundestag vor Kostenfallen im Netz. Quelle: dpa
Was steckt noch in diesem Paket?
Wir machen Schluss mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher durchsuchen mit geringem technischem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen, die dann mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden.
Allerdings gibt es hier doch schon eine Gebührendeckelung.
Die Regelung lief völlig fehl. Mein Vorschlag verzichtet auf hohe Hürden, über die niemand herüberkommt. Wir legen nun einen niedrigen Einheitsstreitwert fest, wenn der Abmahner vom Verletzer erstmals Unterlassung verlangt. Das bedeutet eine Kostenlast von unter hundert Euro. Wer unberechtigt abgemahnt wird, bekommt außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten.
Reicht es denn, die skrupellosen Abmahnanwälte in die Schranken zu weisen?
Wir gehen auch den Inkassomissbrauch an. Unseriöse Inkassounternehmen machen oft Ansprüche geltend, die gar nicht bestehen. Sie schüchtern gezielt ein, damit gezahlt wird. Und es geht oftmals um Beträge, die den Betroffenen echt wehtun. Nun schreiben wir vor, dass dem Inkassoschreiben eindeutig zu entnehmen ist, für wen die Geldeintreiber arbeiten, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und wie sich die Kosten berechnen. Zusätzlich wird die Aufsicht verstärkt.
Geht es darum, das Inkassomodell auszuhöhlen?
Viele Büros arbeiten natürlich seriös. Die werden sich sicherlich auch zu Wort melden. Aber es geht darum, dass unseriöse Unternehmen keine Chance haben und die Verbraucher keine überzogenen Kosten zahlen. Die Neuregelung hilft letztlich auch den seriösen Unternehmen, weil im Moment die ganze Branche unter dem schlechten Ruf von einigen windigen Geschäftemachern leidet.
In welchen Bereichen muss der Verbraucher aus Ihrer Sicht noch geschützt werden?
Bei der Telefonwerbung. Die meisten Beschwerden bekommen wir über die telefonische Vermittlung angeblich kostenfreier Gewinnspiele, die dann mit bis zu vierstelligen Beträgen in Rechnung gestellt werden. Für solche Gewinnspieldiensteverträge gilt in Zukunft Textform. Sie können also nicht mehr einfach am Telefon geschlossen werden. Der Bußgeldrahmen für solch unerlaubte Telefonwerbung wird erhöht. Mein Leitbild ist Transparenz, damit sich gut informierte Kunden bewusst und frei entscheiden.
Frau Ministerin, vielen Dank für das Interview.
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/sabine-leutheusser-schnarrenberger-wer-unberechtigt-abgemahnt-wird-bekommt-kostenersatz/6307960-2.html
Filesharing-Abmahnung
http://grosseessen.de/filesharing/
Freitag, 20. September 2013
Abmahngebühren, Telefonwerbung & InkassoStrengere Regeln gegen "Abzocke"
Wenn unfreundliche Schreiben kommen, lassen sich viele Verbraucher einschüchtern. Gegen happige Abmahngebühren und Zahlungsforderungen kommen nun strengere Regeln - wie auch gegen dubiose Telefonwerbung.
Gelbe Karte vom Anwalt: Eine Abmahnung wegen illegaler Downloads müssen Empfänger auf jeden Fall ernst nehmen.(Foto: dpa-tmn)
Vor unseriösen Geschäftspraktiken im Internet, am Telefon und bei überteuerten Abmahnungen sollen Verbraucher künftig besser geschützt sein. Gewinnspielverträge kommen nicht mehr einfach am Telefon zustande, sondern müssen schriftlich abgeschlossen werden. Inkasso-Unternehmen müssen künftig genau erläutern, für wen und warum sie Zahlungen eintreiben. Für Abmahnungen privater Internetnutzer wegen Urheberrechtsverstößen kommt eine Gebühren-Obergrenze. Das sieht ein Gesetzespaket vor, für das der Bundesrat am Freitag den Weg endgültig frei machte.
Die Neuregelungen sollen voraussichtlich noch im Herbst in Kraft treten, für Inkasso-Schreiben im kommenden Jahr.
Für eine erste Abmahnung wegen illegalen Herunterladens von Bildern oder Musik aus dem Internet dürfen Anwälte künftig in der Regel höchstens knapp 148 Euro berechnen. Bisher sind es teils mehrere hundert Euro.
"Außerdem können Verbraucher künftig nicht mehr an einem beliebigen Gericht verklagt werden, sondern nur noch an ihrem Wohnsitz", sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (FDP).
- 19.08.13 150 Euro sollten reichen Gericht begrenzt Abmahn-Gebühren
- 28.06.13 Im Internet und am Telefon Mehr Schutz für Verbraucher vor Abzocke
- 29.09.12 Mache ich mich strafbar? Downloads in der Grauzone
Bei unerlaubten Werbeanrufen steigt das Bußgeld von 50.000 Euro auf bis zu 300.000 Euro. Die Regelungen gelten künftig auch, wenn automatische Anrufmaschinen eingesetzt werden. Gewinnspielverträge, von denen am Telefon die Rede ist, werden nur wirksam, wenn sie in Textform - also per Brief, Fax oder Mail - abgeschlossen werden.
Bei Inkasso-Firmen werden die Bußgeldhöchstsätze von 5000 auf 50.000 Euro angehoben. Die Branche soll zudem strenger beaufsichtigt werden.
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) sagte, die Maßnahmen seien "eine klare Kampfansage an unseriöse Anbieter und Betrüger". Bayerns Verbraucherministerin Beate Merk (CSU) sprach von einem "großen Schritt", meldete aber Nachbesserungsbedarf an. Der Schutz vor Telefonabzocke dürfe sich nicht nur auf Gewinnspiele beschränken.
Quelle: n-tv.de , dpa
http://www.n-tv.de/ratgeber/Strengere-Regeln-gegen-Abzocke-article11408771.html?utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter
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hartz4-alg-hilfe :: Gerichtsvollzieher kommt Kein Geltungsbereich EGGVG Art. 23 GG EGBBG Artikel 50.
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Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
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