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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anspruch auf Wohnortnahen Kitaplatz

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Anspruch auf Wohnortnahen Kitaplatz  Empty Anspruch auf Wohnortnahen Kitaplatz

Beitrag von Willi Schartema Mi Jul 24, 2013 11:16 am

Wohnortnah muss der Kitaplatz in der Stadt sein, d.h. innerhalb von 5 km um die Wohnung der Eltern muss den unter dreijährigen nun ein Kitaplatz zur Verfügung gestellt werden. So entschied das Kölner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.

Ab dem 01.08.2013 haben auch die unter dreijährigen Kleinkinder einen Rechtsanspruch auf Betreuung. Die Städte und Kommunen sehen sich vor eine grosse Herausforderung gestellt, haben sie doch nicht genügend Plätze um den Bedarf zügig zu decken. Nun liegt die erste Entscheidung dazu vor. Das gericht stellte auch klar, dass die Eltern ihre Kinder nicht zu einer Tagesmutter geben müssen, wenn kein wohnortnaher Kitaplatz vorhanden ist. Denn die Eltern dürfen frei wählen, ob ihr Kind in der Kita oder bei der Tagesmutter betreut werden soll.

Alternativ kommt aber u.U. eine arbeitsplatznahe Betreuung in Betracht.
Ob ausreichend Erzieher bereitstehen, darf bezweifelt werden.

Quelle Tagesspiegel online   VG Köln 19 L 877/13 mehr>>


http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA130702339&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/anspruch-auf-wohnortnahen-kitaplatz.html

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