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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beratungshilfe ade oder die reichen Rechtsanwälte werden reicher und die Armen ärmer

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Beratungshilfe ade oder die reichen Rechtsanwälte werden reicher und die Armen ärmer  Empty Beratungshilfe ade oder die reichen Rechtsanwälte werden reicher und die Armen ärmer

Beitrag von Willi Schartema Sa Jul 20, 2013 9:07 am

Der 1. August 2013 wird in der Rechtsanwaltschaft sicherlich als großer Tag in die Geschichte eingehen, wurden nach mehr als sieben Jahren die Gebühren für Rechtsanwälte erhöht. Deutscher Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer klopfen sich die Schultern und sagen nun: Das haben wir für Euch erreicht.

Nur der Sozialrechtsexperte freut sich nicht. Warum? Hat der immer was zu meckern? Nein! Die Gebühren für Rechtsanwälte, die im Gesetz stehen sind wie eine Taube auf dem Dach. Wie sieht der Spatz in der Hand aus? Arg zerzaust meint der Sozialrechtsexperte, denn der Zugang zum Recht wurde für bedürftige Menschen erheblich erschwert.

Das trifft in erster Linie Mitbürger, die auf Hartz IV angewiesen sind und sich mit den Jobcentern auseinandersetzen müssen.

Die wesentlichen Verschlechterungen in Kürze:

1.  Die Beratungshilfe muss grundsätzlich vor der Beratung vom Amtsgericht erteilt worden sein, d.h. der Rechtspfleger des Amtsgerichtes bestimmt Kraft seiner "Kenntnisse des SGB II" in welchen Fällen Beratungshilfe erforderlich ist.

2. Die Kosten für die Vertretung, d.h. für die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren wird nur noch erteilt, wenn die Angelegenheit umfangreich, schwierig oder besonders bedeutend ist. D.h. in aller Regel werden die Kosten für die Vertretung nicht mehr übernommen, so lange das Bundesverfassungsgericht als "Fachgericht" für die Rechtswahrnehmungsgleichheit noch kein Machtwort gesprochen hat.

Worum geht es? Im Fall Nr. 1 um 35 € für eine Beratung und um weitere 50 € im Fall Nr. 2.

Die wichtigste Verschlechterung ist, dass der unmittelbare Zugang zum Rechtsanwalt nicht mehr möglich ist und der Rechtssuchende nicht schnell und unbürokratisch den erforderlichen Rat oder die erforderliche Vertretung erhält.
Viele Hartz IV Empfänger werden den beschwerlichen Weg zum Amtsgericht nicht mehr aus sich nehmen und sich Aussagen anhören müssen wie: "Sie haben schon zwei Beratungshilfescheine dieses Jahr erhalten, einen Dritten kann ich Ihnen leider nicht mehr geben." Für Leute, die psychisch angeschlagen sind, wird es dann unmöglich ihre Rechte durchzusetzen.

Die Auswirkungen auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist verheerend, denn schnelle Hilfe ist nicht mehr möglich, es sei denn man arbeitet gleich kostenlos.
In dem Büro des Sozialrechtsexperten wurde die Beratungshilfe bisher zumeist nachträglich abgerechnet. Dieser Service ist nun nicht mehr möglich.

Die Gebührenerhöhung nützt den Rechtsanwalt herzlich wenig, wenn er keine Arbeit hat, weil seine Mandanten kein Geld haben oder keine Beratungshilfe erhalten. 

Was der Gesetzgeber beabsichtigt wird deutlich, wenn man sieht, wie die Gebühren sich verändern. Die Beratungsgebühr die der Mandant an den Anwalt zahlen muss beträgt nicht mehr 10 € sondern 15 €, d.h. 50% mehr als bisher und die Beratungsgebühr, die aus der Staatskasse gezahlt wird statt 30 €  nunmehr 35 €, d.h. 16,67% mehr. 

Wir planen eine Lösung des Problemes und werden  hierüber berichten.

Nicht nur die Gesellschaft auch die Anwaltschaft driftet weiter auseinander. Die Rechtsanwälte mit genügend Aufträgen und gewerblichen und wohlhabenden privaten Mandanten erhalten mehr, die Rechtsanwälte, die für die Rechte des ärmeren Teils der Bevölkerung kämpfen, werden weniger erhalten.
  
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/beratungshilfe-ade-oder-die-reichen.html

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