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BSG: Warmwasserbereitung nicht haushaltsbezogenen isoliert B 14 AS 52/09 R

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BSG: Warmwasserbereitung nicht haushaltsbezogenen isoliert B 14 AS 52/09 R Empty BSG: Warmwasserbereitung nicht haushaltsbezogenen isoliert B 14 AS 52/09 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:44 am

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 52/09 R

Arbeitslosengeld
II - Unterkunft und Heizung - Abzug für Warmwasserbereitung - Anteil in
der Regelleistung - keine isolierte Erfassung der Warmwasserkosten -
keine Berücksichtigung einer nachträglichen Betriebskostenabrechnung

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten
ist die Höhe der dem Kläger vom beklagten Jobcenter zu erbringenden
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere
für Unterkunft und Heizung vom 1.1. bis zum 30.6.2005.
2

Der
im Jahre 1977 geborene Kläger bewohnte eine Zweizimmerwohnung mit 45 qm
Wohnfläche, die mit einer zentralen Warmwasserversorgung versehen war.
Ab 1.11.2004 waren von ihm für die Wohnung aufgrund des Mietvertrages
monatlich zu zahlen: 206,70 Euro "Grundmiete", 70 Euro Vorauszahlung für
kalte Betriebskosten, 27 Euro Vorauszahlung für warme Betriebskosten,
insgesamt 303,70 Euro. Mit Bescheid vom 2.11.2004 bewilligte der
Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 639,70 Euro
monatlich vom 1.1. bis zum 30.6.2005. Den eingelegten Widerspruch, weil
die Kosten der Unterkunft zu niedrig angesetzt worden seien, da die
Miete 303,70 Euro betrage, aber nur (639,70 - 345 =) 294,70 Euro
berücksichtigt worden seien, wies der Beklagte zurück. Der Abzug von 9
Euro entspreche den in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die
Warmwasserbereitung (Widerspruchsbescheid vom 22.4.2005).
3

Das
Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen
(Urteil vom 28.10.2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat unter
Änderung der angefochtenen Bescheide entsprechend dem im Laufe des
Berufungsverfahrens eingeschränkten Antrag des Klägers den Beklagten
"verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 weitere
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,78 Euro monatlich zu
gewähren" und die Revision zugelassen (Urteil vom 26.5.2009). Zur
Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für den
Anspruch auf die weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung sei § 22
SGB II. Der Anspruch auf Übernahme dieser Kosten bestehe nur, soweit
der Bedarf nicht schon anderweitig gedeckt sei, was jedoch für die
Kosten der Warmwasserbereitung hier im Hinblick auf die Regelleistung
teilweise der Fall sei. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 27.2.2008 (B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr
5) und vom 19.2.2009 (B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22
Nr 18) sei in der Regelleistung von 345 Euro ein Betrag von 6,22 Euro
für die Warmwasserbereitung enthalten, um den die monatlichen
Aufwendungen des Klägers für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu
kürzen seien. Entgegen der Ansicht des Beklagten würden die
Voraussetzungen für die in den genannten Entscheidungen vorgesehenen
Ausnahmen von dieser Pauschalierung bei konkreter Erfassung der Kosten
der Warmwasserbereitung nicht vorliegen. Entscheidend sei jedoch, dass
aufgrund der nachträglich erteilten Betriebskostenabrechnung für 2005
die Höhe der Leistungen vom 1.1. bis 30.6.2005 nicht bestimmt werden
könne, da die laufenden Leistungen nach dem SGB II den laufenden Bedarf
abdecken sollten. Da der Beklagte die Warmmiete um 9 Euro pro Monat
gemindert habe, aber nur 6,22 Euro pro Monat zulässig gewesen wären,
seien 2,78 Euro pro Monat noch zu zahlen.
4

Mit der vom LSG
zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen
Rechts und macht geltend, das LSG habe § 22 SGB II nicht richtig
angewandt. Dessen Auffassung sei "aus lebenspraktischen Erwägungen nicht
zu teilen". Die Anforderungen der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr
2008 habe der Beklagte zur Zeit des Bescheides vom 2.11.2004 rein
faktisch nicht berücksichtigen können. Er habe vielmehr entsprechend den
Weisungen des Landes Berlin als zuständigen kommunalen Träger
entschieden. Aus den vorliegenden Abrechnungen der Betriebs- und
Heizkosten der Jahre 2004 und 2005 gingen die vom Kläger für die
Warmwasserbereitung zu leistenden Beträge eindeutig hervor. Durch das
angefochtene Urteil des LSG werde die Rechtsprechung des BSG
konterkariert, weil eine technische Vorrichtung zur isolierten Erfassung
der Kosten der Warmwasserbereitung nicht vorstellbar sei, die zur
Berücksichtigung eines konkreten Betrages führe.
5

Der Beklagte beantragt,

das
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2009
aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 zurückzuweisen.
6

Der vor dem BSG nicht vertretene Kläger stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

7

Die
Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihn unter Änderung
des angefochtenen Bescheides vom 2.11.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.4.2005 zu Recht verurteilt, dem Kläger für
die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 weitere Leistungen für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 2,78 Euro monatlich zu zahlen.
8

Streitgegenstand
des Revisionsverfahrens ist neben der Änderung der angefochtenen
Bescheide nur die vom LSG ausgesprochene Verurteilung des
revisionsführenden Beklagten, "dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis
30. Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von
2,78 Euro monatlich zu gewähren". Die zeitliche Beschränkung des
Streitgegenstandes auf den in dem angefochtenen Bescheid geregelten
Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II entspricht der auf §§
96, 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützten ständigen Rechtsprechung
der für Rechtsstreitigkeiten nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG,
da nicht jegliche Leistung abgelehnt wurde, sondern nur deren Höhe
umstritten ist (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE
97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 30; BSG Urteil vom
7.5.2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr 14,
jeweils RdNr 15).
9

In sachlicher Hinsicht kann nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG der Streitgegenstand auf die Höhe der
Leistungen für Unterkunft und Heizung - in Abgrenzung zB zu einem Streit
um eine höhere Regelleistung - beschränkt werden, wenn, wie vorliegend,
hinsichtlich der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung eine
abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch) im Rahmen des Gesamtbescheides über die
Arbeitslosengeld II (Alg II)-Leistungen an den Kläger ergangen ist. Eine
weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in eine Leistung für die
Unterkunft und in eine für die Heizung ist rechtlich nicht möglich (BSG
Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22
Nr 1, jeweils RdNr 18; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R -
BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 17).
10

Rechtsgrundlage
für die dem Kläger seitens des LSG zu Recht zugesprochenen weitere
Leistung für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Danach werden im Rahmen des Alg II Leistungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die dem Kläger von dem
Beklagten bewilligten 294,70 Euro, zuzüglich der dem Kläger vom LSG
zugesprochenen 2,78 Euro, insgesamt 297,48 Euro als monatliche
Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.1. bis
30.6.2005 erfüllt (276,70 Euro +
20,78 Euro = 297,48 Euro).
11

Der
Kläger hatte ausgehend vom Mietvertrag für den strittigen Zeitraum
Aufwendungen zu erbringen in Höhe von 206,70 Euro Grundmiete, 70 Euro
Vorauszahlung für kalte Betriebskosten sowie 27 Euro Vorauszahlung für
warme Betriebskosten. Die Grundmiete und die Vorauszahlung für die
kalten Betriebskosten hat der Beklagte als Leistungen für die Unterkunft
in vollem Umfang, also 276,70 Euro, übernommen. Es ist nichts
ersichtlich, das ausgehend von den Feststellungen des LSG gegen deren
Angemessenheit spricht.
12

Als Teil der Gesamtleistungen für
Unterkunft und Heizung hat der Kläger gegen den Beklagten zudem
Anspruch auf eine monatliche Leistung für Heizung in Höhe von 20,78
Euro, also auf einen um 2,78 Euro höheren Betrag als die von dem
Beklagten bewilligten 18 Euro. Denn die in den 27 Euro monatlichen
Vorauszahlungen für warme Betriebskosten enthaltene Vorauszahlung für
die Kosten der Warmwasserbereitung rechtfertigt entgegen der Auffassung
des Beklagten keinen Abzug von 9 Euro, sondern nur von 6,22 Euro.
13

1.
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass auch schon nach der in der strittigen
Zeit geltenden Rechtslage die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen
der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten
waren, obwohl die Haushaltsenergie erst durch Gesetz zur Fortentwicklung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 -
GSiFoG) ausdrücklich in den neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen
wurde (vgl zur Gesetzesbegründung: BT-Drucks 16/1410 S 23; BSG Urteil
vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr
5, jeweils RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R -
BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24 mwN; ebenso
schon vorher: BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265
= SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 27).
14

Ist - wie im
vorliegenden Verfahren - ein einheitlicher Betrag als Vorauszahlung für
die so genannten "warmen Betriebskosten" zu erbringen, die nicht nur die
(eigentlichen) Heizkosten für die Erwärmung der Wohnung umfassen,
sondern auch die Kosten der über die Heizung erfolgenden
Warmwasserbereitung, würde die volle Übernahme des Betrags für die
warmen Betriebskosten entsprechend § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in
tatsächlicher Höhe zu einer Doppelleistung führen. Denn die Kosten der
Warmwasserbereitung würden einmal im Rahmen der pauschalierten
Regelleistung nach § 20 SGB II und ein weiteres Mal im Rahmen der nach
den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Kosten der Unterkunft und
Heizung nach § 22 SGB II erbracht (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008, aaO,
jeweils RdNr 20; BSG Urteil vom 19.2.2009, aaO, jeweils RdNr 24). Um
eine solche Doppelleistung zu vermeiden, müssen die Kosten der
Warmwasserbereitung aus der Leistung für die Heizung herausgerechnet
werden.
15

Im genannten Urteil vom 27.2.2008 hat der Senat
den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die
Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, jeweils RdNr 26), für die in dem
hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro
sind dies 6,22 Euro. Diesen Betrag hat das LSG auch seiner Entscheidung
zugrunde gelegt.
16

Die Herleitung dieses Betrags hat in der
Folgezeit in der Literatur - soweit ersichtlich - keine Kritik erfahren
(zustimmend Frank in GK-SGB II, Stand März 2010, § 22 RdNr 44; Krauß in
Hauck/Noftz, SGB II, Stand September 2009, § 22 RdNr 81 f; Lauterbach
in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Dezember 2009, § 22 SGB II RdNr 20,
kritisch nur zu den Folgen bei größeren Bedarfsgemeinschaften;
Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Februar 2009, II.8.6;
ebenso Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff). Die kritischen
Äußerungen in der Literatur (Schöler, in der Anm zum Urteil des Senats
vom 27.2.2008 in SGb 2009, 239 ff; Groth in Juris-Praxisreport
Sozialrecht 20/2008, Anm 2; Pletscher in Linhart/Adolph, SGB II, SGB
XII, AsylbLG, Stand Juli 2010, § 22 SGB II RdNr 37) beziehen sich nicht
auf die Herleitung oder die Höhe des Betrages, sondern beruhen auf
Missverständnissen hinsichtlich der vom Senat in Übereinstimmung mit dem
Schrifttum nochmals bekräftigten Zuordnung der Kosten der
Warmwasserbereitung als durch die Regelleistung nach § 20 SGB II
gedeckt.
17

Der Beklagte hat im Rahmen seiner
Revisionsbegründung hinsichtlich des Betrags von 6,22 Euro bei einer
Regelleistung von 345 Euro als durch die Regelleistung gedeckter Anteil
der Kosten der Warmwasserbereitung keine Rügen erhoben. Er hat nur auf
die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der
Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV Wohnen) vom 14.6.2005 und weitere
Rundschreiben des Landes Berlin verwiesen, die aber als interne
Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung gegenüber dem Kläger als
Hilfeempfänger nach dem SGB II entfalten (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14
AS 50/10 R - RdNr 26, zur Veröffentlichung vorgesehen).
18

Ebenfalls
unbeachtlich ist, dass das Urteil des BSG vom 27.2.2008 (aaO) erst nach
dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 2.11.2004 und dem Ablauf
des Bewilligungszeitraums ergangen ist, weil der Verwaltungsakt des
Beklagten aufgrund des anhängigen Klageverfahrens nicht bestandskräftig
wurde und nun im Rahmen dieses anhängigen Rechtsstreits zu überprüfen
ist (vgl zur maßgeblichen Rechtslage nur Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, VII RdNr 98; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 170 RdNr 2; Lüdtke
in SGG, 3. Aufl 2009, § 170 RdNr 4).
19

2. Die
Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Pauschalierung des
Abzugsbetrags für die Warmwasserbereitung sind vorliegend nicht erfüllt.
Wie in den grundlegenden Entscheidungen vom 27.2.2008 (aaO, RdNr 27)
und vom 19.2.2009 (aaO, RdNr 25) ausgeführt wurde, stellt sich die Frage
nach einer Pauschalierung der von den einheitlichen warmen
Betriebskosten abzuziehenden Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn
eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt,
diese Kosten also bekannt sind.
20

Die vom Kläger zu
leistenden Zahlungen für die Kosten der Warmwasserbereitung sind jedoch
nicht bekannt. Die von ihm nach dem Mietvertrag zu leistende
Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 27 Euro monatlich
kann nicht auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und
die Kosten der Warmwasserbereitung aufgeteilt werden. Nach dem
Mietvertrag war der Kläger ohne nähere Differenzierung zur Leistung
dieses Betrages als warme Betriebskosten, also zusammen für die
eigentlichen Heizkosten nach § 22 SGB II und die durch die Regelleistung
nach § 20 SGB II gedeckten Kosten der Warmwasserbereitung verpflichtet.
21

Dass
diese Verpflichtung des Klägers im strittigen Zeitraum nach dem
Mietvertrag und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Aufwendungen
nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht deckungsgleich mit den letztlich vom
ihm zu zahlenden Beträgen sein muss, folgt aus dem Mietvertrag und der
typischerweise erfolgenden Abwicklung, wie sie auch den Feststellungen
des LSG zu entnehmen ist: Der Kläger muss zunächst eine Vorauszahlung
leisten, am Ende des Abrechnungszeitraums - zumeist das Kalenderjahr -
wird eine Abrechnung durch den Vermieter durchgeführt und der Mieter
muss entweder eine Nachzahlung leisten oder er erhält ein Guthaben
ausgezahlt bzw ein solches wird mit seinen weiteren Vorauszahlungen
verrechnet. Dem trägt auch der durch das GSiFoG eingeführte § 22 Abs 1
Satz 4 SGB II Rechnung, nach dem Rückzahlungen und Guthaben, die den
Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat
der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern,
während Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie
beziehen, insoweit außer Betracht bleiben (vgl zur Begründung BT-Drucks
16/1696 S 26 f), womit im Übrigen die Unterscheidung zwischen den Kosten
der Unterkunft und Heizung und den Kosten der Haushaltsenergie belegt
wird.
22

Dies bedeutet aber auch, dass aus den nach dem
angefochtenen Bescheid vom 2.11.2004 erteilten
Betriebskostenabrechnungen nichts zugunsten des Beklagten hergeleitet
werden kann. Denn vom 1.1. bis zum 30.6.2005 hatte der Kläger nach den
nicht gerügten Feststellungen des LSG eine einheitliche Vorauszahlung
für warme Betriebskosten von 27 Euro pro Monat zu leisten. Diese konnte
sich durch die nachträgliche Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005,
die aber logischerweise erst in 2006 erfolgen konnte, nicht ändern, und
dass sich durch die ggf im Jahr 2005 erfolgende
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 an der zu leistenden
Vorauszahlung etwas geändert habe oder der Beklagte ihr durch einen
Änderungsbescheid Rechnung getragen habe, wurde seitens des LSG nicht
festgestellt, Rügen hat der Beklagte insofern keine erhoben.
23

Aus
einer möglichen - insofern mangelt es an Feststellungen des LSG -
Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003, die der Beklagte nur ohne
Erhebung einer konkreten Rüge angesprochen hat, kann nichts hergeleitet
werden, selbst wenn ihr pro Monat ein konkreter Betrag für die
Warmwasserbereitung entnommen werden könnte, weil der Kläger im
vorliegend strittigen Zeitraum nur in einem Betrag eine Vorauszahlung
von 27 Euro monatlich für warme Betriebskosten zu leisten hatte.
24

3.
Angesichts dessen kann das Vorbringen des Beklagten, das LSG
konterkariere mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BSG, weil
ausgehend von dem Urteil des LSG eine technische Vorrichtung zur
isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht
vorstellbar sei, nicht zu einem Erfolg der Revision führen. Denn das LSG
hat seine Entscheidung nicht auf seine Überlegungen zu den
Anforderungen an eine von den eigentlichen Heizkosten getrennte
Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung gestützt, sondern auf die
vom Kläger geschuldete Vorauszahlung eines einheitlichen Betrages für
warme Betriebskosten.
25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12040

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