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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vollmacht kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht vorgelegt werden

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Vollmacht kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht vorgelegt werden  Empty Vollmacht kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht vorgelegt werden

Beitrag von Willi Schartema Fr Jul 12, 2013 7:58 pm

Sozialrichter können Fristen für die Vornahme von Verfahrenhandlungen setzen und ein Vorbringen nach Ablauf der Frist als unzulässig zurückweisen (§ 106a Abs. SGG).

Das geht nicht, wenn es um die Vorlage der Prozessvollmacht geht, diese kann nach Ansicht des LSG Niedersachen-Bremen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.

LSG NS-Bremen 23.10.2012 - L 7 AS 1010/12

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/07/vollmacht-kann-bis-zum-schluss-der.html?spref=fb

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