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Hartz IV: Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen
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Hartz IV: Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2013 - L 11 AS 192/13 B PKH und - L 11 AS 193/13 B PKH
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161704&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen.
Für die notwendige zahnärztliche Behandlung ist die Krankenkasse zuständig, wobei auch durch § 55 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB V unzumutbare Belastungen für den Hilfebedürftigen vermieden werden können.
Es handelt sich nicht um einen laufenden Bedarf iS der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG eingeführten Regelung des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 19.12.2012 - L 11 AS 821/12 B ER - sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW ).
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Vgl. dazu anhängiges Verfahren beim BSG: Vorinstanz- LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_6_AS_139_12_ZVWurteil20120809.html
anhängig unter dem Az. B 4 AS 6/13 R
Besteht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten spezieller kieferorthopädischer kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen bei einem Leistungsbezieher nach SGB 2, wenn diese nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-keine-erstattung-der-kosten.html
Willi S
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161704&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen.
Für die notwendige zahnärztliche Behandlung ist die Krankenkasse zuständig, wobei auch durch § 55 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB V unzumutbare Belastungen für den Hilfebedürftigen vermieden werden können.
Es handelt sich nicht um einen laufenden Bedarf iS der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG eingeführten Regelung des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 19.12.2012 - L 11 AS 821/12 B ER - sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW ).
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Vgl. dazu anhängiges Verfahren beim BSG: Vorinstanz- LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_6_AS_139_12_ZVWurteil20120809.html
anhängig unter dem Az. B 4 AS 6/13 R
Besteht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten spezieller kieferorthopädischer kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen bei einem Leistungsbezieher nach SGB 2, wenn diese nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-keine-erstattung-der-kosten.html
Willi S
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