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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wie hoch sind die Gebühren im Sozialrecht ab dem 1. Juli 2013?

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Wie hoch sind die Gebühren im Sozialrecht ab dem 1. Juli 2013?  Empty Wie hoch sind die Gebühren im Sozialrecht ab dem 1. Juli 2013?

Beitrag von Willi Schartema Mi Jun 05, 2013 1:57 pm

Seit 2004
sind die Gebühren im Sozialrecht nicht mehr angehoben worden. Dazu kommt eine
oft restriktive Rechtsprechung der Sozialgerichte. Deshalb die Frage was bringt
das neue Recht?

Hier ein Beispiel:

Rechtsanwalt war im Widerspruchsverfahren tätig und hierfür gibt es
Beratungshilfe. Im Anschließenden Klageverfahren wird in der mündlichen Verhandlung
ein Vergleich geschlossen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der
Rechtsanwalt rechnet Beratungs- und Prozesskostenhilfe ab.

1. Altes Recht

Beratungshilfe 99,96 €

Klageverfahren Verfahrensgebühr 170 €, Terminsgebühr 200 € und Vergleichsgebühr
190 € + Post + UST = 690,20 € = 790,16 € incl. Beratungshilfe

2. Neues Recht
Beratungshilfe 121.38 €

Klageverfahren Verfahrengeb 300 € - Anrechnung 50% BeratungshilfeGeb - 42,50 €
= 257,50 €, Terminsgebühr 280 € und Vergleichsgebühr 300 € + Post + UST = 1.020,43
€ incl. Beratungshilfe 1.141,81 € eine Steigerung von 44%

Ausnahmsweise einmal über dem Inflationsatz. Leider gilt für alle vor dem
01.07.2013 begonnen Verfahren noch der alte Gebührenrahmen.

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http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/wie-hoch-sind-die-gebuhren-im.html

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