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Steuerfreie Spesenzahlung des Arbeitgebers ist als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen
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Steuerfreie Spesenzahlung des Arbeitgebers ist als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen
BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12948
Leitsätze des Verfassers
Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte
Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, die nach der Rechtslage bis zum
31.3.2011, wenn ein privatrechtlicher Verwendungszweck vereinbart war, ggf
unberücksichtigt bleiben konnten (vgl aber die nunmehr geänderte Fassung des §
11a Abs 3 SGB II idF ab 1.4.2011; BT-Drucks 17/3404 S 94).
Verpflegungsmehraufwendungen können vom Einkommen bis zur Obergrenze gem § 6
BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG abgesetzt werden. Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 6
Abs 3 Alg II-V am 1.1.2008 sind die Obergrenzen des BRKG für die allein
absetzbaren tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger
Abwesenheit anwendbar.
Keine Beschränkung auf Pauschbetrag des § 6 AlhiV 2008 aufgrund fehlender
Öffnungsklausel.
Notwendige Aufwendungen anderer Art - Übernachtungs- oder sonstige
Reisenebenkosten - können darüber hinaus nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II -
soweit sie nachgewiesen worden sind - ggf vom Einkommen abgesetzt werden.
Der Beitrag wurde verfasst von Detlef Brock- Sozialberater.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/steuerfreie-spesenzahlung-des.html
Willi S
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12948
Leitsätze des Verfassers
Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte
Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, die nach der Rechtslage bis zum
31.3.2011, wenn ein privatrechtlicher Verwendungszweck vereinbart war, ggf
unberücksichtigt bleiben konnten (vgl aber die nunmehr geänderte Fassung des §
11a Abs 3 SGB II idF ab 1.4.2011; BT-Drucks 17/3404 S 94).
Verpflegungsmehraufwendungen können vom Einkommen bis zur Obergrenze gem § 6
BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG abgesetzt werden. Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 6
Abs 3 Alg II-V am 1.1.2008 sind die Obergrenzen des BRKG für die allein
absetzbaren tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger
Abwesenheit anwendbar.
Keine Beschränkung auf Pauschbetrag des § 6 AlhiV 2008 aufgrund fehlender
Öffnungsklausel.
Notwendige Aufwendungen anderer Art - Übernachtungs- oder sonstige
Reisenebenkosten - können darüber hinaus nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II -
soweit sie nachgewiesen worden sind - ggf vom Einkommen abgesetzt werden.
Der Beitrag wurde verfasst von Detlef Brock- Sozialberater.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/steuerfreie-spesenzahlung-des.html
Willi S
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