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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Steuerfreie Spesenzahlung des Arbeitgebers ist als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen

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Steuerfreie Spesenzahlung des Arbeitgebers ist als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen  Empty Steuerfreie Spesenzahlung des Arbeitgebers ist als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 03, 2013 10:36 am

BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12948

Leitsätze des Verfassers


Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte
Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, die nach der Rechtslage bis zum
31.3.2011, wenn ein privatrechtlicher Verwendungszweck vereinbart war, ggf
unberücksichtigt bleiben konnten (vgl aber die nunmehr geänderte Fassung des §
11a Abs 3 SGB II idF ab 1.4.2011; BT-Drucks 17/3404 S 94).

Verpflegungsmehraufwendungen können vom Einkommen bis zur Obergrenze gem § 6
BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG abgesetzt werden. Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 6
Abs 3 Alg II-V am 1.1.2008 sind die Obergrenzen des BRKG für die allein
absetzbaren tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger
Abwesenheit anwendbar.

Keine Beschränkung auf Pauschbetrag des § 6 AlhiV 2008 aufgrund fehlender
Öffnungsklausel.

Notwendige Aufwendungen anderer Art - Übernachtungs- oder sonstige
Reisenebenkosten - können darüber hinaus nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II -
soweit sie nachgewiesen worden sind - ggf vom Einkommen abgesetzt werden.

Der Beitrag wurde verfasst von Detlef Brock- Sozialberater.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/steuerfreie-spesenzahlung-des.html

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