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Bei der Wohngeldzahlung handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
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Bei der Wohngeldzahlung handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.04.2014 - L 7 AS 1116/13 B
Leitsätze (Juris)
Das Unwirksamwerden der Bewilligung von Wohngeld nach § 28 WoGG belastet nicht den Einkommenzufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung. Erst der nach § 50 Abs. 2 SGB X ins Ermessen der Wohngeldstelle gestellte Erstattungsbescheid begründet die einkommensverschonende maßgebliche Zahlungspflicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0518845D479AD576BC24B8F9817CF503.jp45?doc.id=JURE140010378&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Das Unwirksamwerden der Bewilligung von Wohngeld nach § 28 WoGG belastet nicht den Einkommenzufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung. Erst der nach § 50 Abs. 2 SGB X ins Ermessen der Wohngeldstelle gestellte Erstattungsbescheid begründet die einkommensverschonende maßgebliche Zahlungspflicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0518845D479AD576BC24B8F9817CF503.jp45?doc.id=JURE140010378&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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