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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Pressemitteilung des LSG Bayern: Eilrechtsschutz bei tödlicher Krebserkrankung: Rechtsgut Leben überwiegt

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Pressemitteilung des LSG Bayern: Eilrechtsschutz bei tödlicher Krebserkrankung: Rechtsgut Leben überwiegt  Empty Pressemitteilung des LSG Bayern: Eilrechtsschutz bei tödlicher Krebserkrankung: Rechtsgut Leben überwiegt

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 01, 2013 7:55 am

Pressemitteilung vom
30.04.2013



Krebs ist eine der häufigsten Todesursachen in
Deutschland, obwohl die Diagnose Krebs heute längst kein Todesurteil mehr ist.
Wenn aber die Ärzte mit chirurgischen, strahlen- und chemotherapeutischen
Mitteln das Tumorwachstum nicht stoppen können, was muss dann die Krankenkasse
noch übernehmen? Muss die Kasse auch nicht zugelassene Medikamente erstatten?
Und wie lange dauert es, wenn man gegen die Kasse gerichtliche Hilfe
beansprucht? Das Bayerische Landessozialgericht hat dazu eine klärende
Eilentscheidung veröffentlicht.


Ausgangspunkt der Entscheidung
Ein 46jähriger Patient war an einem hirneigenen
bösartigen Tumor erkrankt. Operative, radiologische und chemotherapeutische
Maßnahmen konnten aber den Krebs nicht stoppen. Das Leben des Patienten war
akut bedroht. Die behandelnden Ärzte einer hoch angesehenen Universitätsklinik
sahen nur noch die Chance, mittels des Medikaments Avastin den tödlichen
Verlauf zu stoppen oder wenigstens zu verlangsamen. Dieses Mittel ist aber für
diese konkrete Krebsbehandlung nicht zugelassen. Deshalb lehnte die Kasse es
ab, die Therapie zu übernehmen. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung des
Medizinischen Dienstes (MDK).


Die Entscheidung

Das Bayerischen Landessozialgericht hat die Kasse im
Eilverfahren zur Kostenfreistellung verpflichtet. Die besondere Dringlichkeit -
so die Entscheidung - verbietet es, den Patienten auf ein langwieriges
Verfahren mit Beweiserhebung und Sachverständigengutachten zu verweisen.


Vielmehr sind die Rechtsgüter des Patienten und der
Krankenkasse gegeneinander abzuwägen. Dabei sind der im Grundgesetz verankerte
Schutz von Leben und Gesundheit mit den Interessen aller Beitragszahler
abzuwägen, keine Kosten aussichtsloser Behandlungen zu tragen.


Das bedeutet im Falle des Patienten: Die zugelassenen
Methoden der medizinischen Wissenschaft waren als erfolglos ausgeschöpft
anzusehen und nach ärztlicher Einschätzung war die Avastintherapie auf Grund
gesicherter Daten als erfolgreich einzuschätzen. Unter diesen Voraussetzungen
überwiegt das Rechtsgut des Patienten auf Leben. Das mehr oder weniger rein
finanzielle Risiko einer nicht vollständig sicheren Therapie hat dahinter
zurückzustehen.


Besonderheiten der Entscheidung

Die Gesetzliche Krankenversicherung darf nur solche
Medikamente übernehmen, deren Nutzen und Freiheit von Nebenwirkungen völlig
gesichert sind. Diese Grundentscheidung hat der Deutsche Gesetzgeber vor dem
Hintergrund der Erfahrungen mit dem Arzneimittel Contergan getroffen. An dieser
Gesetzeslage ändert auch die Entscheidung nichts.


Geht es aber um Leben oder Tod gilt: Bieten die
herkömmlichen Maßnahmen keine Aussicht auf erfolgreiche Behandlung und ist nach
ärztlicher, wissenschaftlich fundierter Kenntnis ein neues Verfahren
aussichtsreich, dann müssen die Kassen auch diese Verfahren übernehmen. Das
gebietet die grundgesetzliche Entscheidung für Leben und Gesundheit.

Das gerichtliche Verfahren über zwei Instanzen hinweg
hatte von der Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung des
Landessozialgerichts rund einen Monat gedauert - trotz des komplexen
medizinischen Hintergrundes.


Bayer. LSG Beschluss vom 8.4.2013 -

Verantwortlicher Herausgeber:

Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/pressemitteilung-des-lsg-bayern.html


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