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BSG: Privat krankenversicherte Bezieher von ALG II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe BSG, 4. Senat: ALG II, Terminvorschau für den 18.01.2011 B 4 AS 99/10 R
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BSG: Privat krankenversicherte Bezieher von ALG II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe BSG, 4. Senat: ALG II, Terminvorschau für den 18.01.2011 B 4 AS 99/10 R
Bundessozialgericht
Kassel, den 5. Januar 2011
Terminvorschau Nr. 1/11
Der
4. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 18. Januar 2011 im
Elisabeth-Selbert-Saal I nach mündlicher Verhandlung über fünf
Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 4 AS 99/10 R - 1. J.K., 2. B.K., 3. S.K. ./. ARGE Herne
Die
Beklagte bewilligte den Klägern von März bis August 2008 Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Im Juli 2008 wies
die Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Leistungsbezug am 31.8.2008
ende und - da Leistungen nur auf Antrag zu gewähren seien - ein
Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums
gestellt werden müsse. Den Fortzahlungsantrag haben die Kläger am
26.9.2008 gestellt. Daraufhin bewilligte die Beklagte ab diesem Tag bis
zum 28.2.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der
Widerspruch der Kläger, mit dem sie Leistungen bereits ab dem 1.9.2008
begehren, blieb im Widerspruchsverfahren erfolglos.
SG und LSG
haben die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass es auch bei der
Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II im Anschluss an einen unmittelbar vorhergehenden
Bewilligungszeitraum eines Antrags bedürfe. Die Rechtsprechung des BSG
aus dem Bereich der Arbeitslosenhilfe und des Rechts der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung sei nicht auf das SGB II übertragbar.
Dort sei die Antragstellung materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung
des Leistungsanspruchs, wohingegen der Antrag im SGB II konstitutive
Wirkung habe. Damit entfalle die Wirkung eines Antrags jedoch, wenn die
Verwaltung auf diesen Antrag hin tätig geworden sei und über das
Begehren entschieden habe. Diese Regelung sei insbesondere den sich
häufig ändernden Verhältnissen im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, bedingt durch die Berücksichtigung von wechselndem
Einkommen und Veränderungen in der Zusammensetzung der
Bedarfsgemeinschaft, geschuldet. Den Klägern sei auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ebenso wenig stehe
ihnen die begehrte Leistung auf Grund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs zu.
Die Kläger haben die vom LSG
zugelassene Revision eingelegt und rügen eine Verletzung von § 37 SGB
II. Sie machen insbesondere geltend, bei den SGB II-Leistungen handele
es sich systematisch gesehen um Dauerleistungen, die nicht durch den
Ablauf des Bewilligungszeitraums unterbrochen würden.
SG Gelsenkirchen - S 35 AS 31/09 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 40/09 -
2) 10.45 Uhr - B 4 AS 29/10 R - M. ./. Kommunales Center für Arbeit
Der
Beklagte bewilligte dem Kläger, der bis zum 31.12.2004
Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, zunächst von Januar bis Juni 2005 und
dann anschließend ohne einen Fortzahlungsantrag von Juli bis Dezember
2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im
Bewilligungsbescheid für den zuletzt benannten Leistungsabschnitt wies
der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Fortzahlungsantrag
rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums (4 Wochen) gestellt
werden müsse. Den Fortzahlungsantrag hat der Kläger am 13.2.2006
gestellt. Daraufhin bewilligte der Beklagte ab diesem Tag bis zum
31.7.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Widerspruch
des Klägers, mit dem er Leistungen bereits ab dem 1.1.2006 begehrte,
blieb erfolglos.
Das SG hat der Klage auf Leistungen auch
zwischen dem 1. und dem 12.2.2006 stattgeben. Das LSG hat die
Entscheidung des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass es auch
bei der Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II im Anschluss an einen unmittelbar vorhergehenden
Bewilligungszeitraum eines Antrags bedürfe. Dem Kläger sei auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ebenso wenig stehe
ihm die begehrte Leistung auf Grund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs zu. Eine für die Versäumnis des Klägers kausale
Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht vor. Den Hinweis auf das
Erfordernis eines Fortzahlungsantrags im vorhergehenden
Bewilligungsbescheid vom 23.5.2005 habe der Kläger nicht zur Kenntnis
genommen. Er hätte - bei verbleibenden Unklarheiten - diesen Hinweis zum
Anlass nehmen müssen, sich entsprechend zu erkundigen.
Der
Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine
Verletzung von § 37 SGB II. Abgesehen davon, dass es seiner Ansicht nach
keines Fortzahlungsantrags im SGB II bedürfe, macht er geltend,
ausgehend vom vorhergehenden Arbeitslosenhilfebezug darauf vertraut zu
haben, dass ihm vor dem Auslaufen des Bewilligungszeitraums ein
Fortzahlungsantrag übersandt werde.
Zudem obliege dem Beklagten
auf Grund des Sozialrechtsverhältnisses die Nebenpflicht, den
Leistungsempfänger rechtzeitig vor dem Ende des vorhergehenden
Bewilligungszeitraums auf die erforderliche Antragstellung zur
Fortzahlung hinzuweisen.
SG Frankfurt - S 33 AS 1252/06 -
Hessisches LSG - L 7 AS 413/09 -
3) 11.30 Uhr - B 4 AS 90/10 R - 1. I.F., 2. M.F. ./. ARGE Oberberg
Die
Beklagte bewilligte den Klägern von Januar bis Juni 2007 Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Im März und April
2007 musste sich der Kläger zu 2 einem Krankenhausaufenthalt
unterziehen. Am 19.3. und 25.4.2007 floss ihm aus diesem Anlass eine
Versicherungsleistung aus einer Krankenhaustagegeldversicherung zu. Die
Beklagte änderte daraufhin ihren Bewilligungsbescheid für die Monate
März und April 2007 wegen des Zuflusses von Einkommen nach § 48 Abs 1
Satz 2 Nr 3 SGB X ab und forderte von den Klägern jeweils 174,48 Euro an
Grundsicherungsleistungen zurück. Hiergegen wenden sich die Kläger im
Klageverfahren.
SG und LSG haben die Auffassung des Beklagten
bestätigt, dass es sich bei dem zugeflossenen Krankenhaustagegeld um zu
berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II handele.
Die Einnahme sei auch nicht wegen Zweckbestimmung von der
Einkommensberücksichtigung auszunehmen ( § 11 Abs 3 Nr 3 Buchstabe a SGB
II), denn durch den Versicherungsvertrag werde kein Verwendungszweck
festgelegt. Für die Berücksichtigungsfähigkeit als Einkommen komme es
auch nicht darauf an, dass die Kläger die Versicherung aus ihrem eigenen
Einkommen bzw der Regelleistung finanziert hätten.
Die Kläger
haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügen eine
Verletzung von § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Sie machen insbesondere geltend,
sie hätten die Versicherungsleistung selbst finanziert, sodass sie auf
Grund der Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen bei
der Berechnung der SGB II-Leistung doppelt hierfür "zahlen" würden.
Zudem machen sie für den durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen
Mehrbedarf des Klägers zu 2 im Gegenzug eine Härteleistung iS des § 21
Abs 6 SGB II bzw unmittelbar aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG
geltend.
SG Köln - S 15 (19) AS 47/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 34/09 -
4) 12.15 Uhr - B 4 AS 14/10 R - J. ./. JobCenter Garmisch-Partenkirchen
Streitig
ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit ab 15.2.2007.
Die im
Jahre 1944 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte -
mit Unterbrechungen von September 2004 bis März 2005 - seit 1994 mit
ihrem Ehemann grenznah in Österreich. Dieser arbeitete bis zum Beginn
seines Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung ab November 2004 in Deutschland. Von
Juli 2000 bis Juli 2002 war die Klägerin als sog Grenzgängerin
erwerbstätig. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bezog sie Ende 2002
und Anfang 2003 Alg I und gab im Juni 2003 gegenüber dem Arbeitsamt
Garmisch-Partenkirchen eine Erklärung nach § 428 SGB III ab.
Arbeitslosenhilfe erhielt sie vom 1.9.2004 bis 31.12.2004.
Der
Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom Februar 2007 auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. Klage und
Berufung hatten keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat
das LSG ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II, weil sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland habe. Es verstoße gegen höherrangiges Recht,
dass ein Leistungsexport ins Ausland nicht möglich sei. Die
Gewährleistungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit fänden auf sie keine
Anwendung. Die EWGV 1408/71 führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es
sich beim Alg II um eine beitragsunabhängige Sonderleistung iS von Art 4
Abs 2a EWGV 1408/71 handele, für die gemäß Art 10a Abs 1 Satz 1 EWGV
1408/71 das Recht des Wohnmitgliedstaats gelte.
Mit ihrer
Revision macht die Klägerin geltend, der Ausschluss eines Anspruchs auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 Nr 4 SGB II
für Personen, die in Deutschland als sog Grenzgänger erwerbstätig
seien, beim deutschen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen
Erwerbsminderung beantragt und die Erleichterungen des § 65 Abs 4 SGB II
iVm § 428 SGB III in Anspruch genommen hätten, verstoße gegen Art 39
EWGV.
SG München - S 13 AS 1378/07 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 241/08 -
5) 13.15 Uhr - B 4 AS 108/10 R - L. ./. ARGE Saarbrücken
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen.
Der
seit Beginn seiner Referendarzeit als selbständiger Rechtsanwalt tätige
Kläger ist privat kranken- und pflegeversichert mit einem Beitrag für
seine private Krankenversicherung in Höhe von 207,39 Euro. Nach einem
erstmaligen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II von Juni 2006 bis Juni 2007 beantragte er im Januar 2009
erneut SGB II-Leistungen. Die Beklagte bewilligte die Leistungen in dem
streitigen Zeitraum vom 26.1.2009 bis 30.6.2009 nur unter
Berücksichtigung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung in
Höhe von 129,54 Euro monatlich.
Das SG hat die Beklagte
verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II mit Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in voller
Höhe zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LSG
ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme
seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe in
verfassungskonformer Auslegung des § 26 Abs 2 SGB II zustehe.
Mit
ihrer Revision rügt die Beklagte eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs
2 Satz 1 Nr 1 SGB II. Die Regelung lasse keinen Raum für eine über
ihren Wortlaut hinausgehende (verfassungskonforme) Auslegung.
SG für das Saarland - S 21 AS 483/09 -
LSG für das Saarland - L 9 AS 15/09 -
BSG: ALg II - Privat Krankenversicherte Anspruch auf volle Beiträge
--------------------------------------------------------------------------------
Bundessozialgericht
Kassel, den 18. Januar 2011
Medieninformation Nr. 3/11
Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe
Der
4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B
4 AS 108/10 R entschieden, dass der als selbständiger Rechtsanwalt
tätige und privat krankenversicherte Kläger im streitigen Zeitraum des
Jahres 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die
Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller
Höhe verlangen kann.
Der Kläger konnte nicht mehr ‑ wie nach der
Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 ‑ als Bezieher von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II automatisch Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private
Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro
aufrecht erhalten.
Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.
Insofern
besteht eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer
planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften.
Den
Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lassen sich
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber
den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen
finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte.
Die
schriftlich niedergelegten Motive enthalten Hinweise auf einen
"bezahlbaren Basistarif" und dies berücksichtigende Regelungen, die
sicherstellten, dass "die Betroffenen finanziell nicht überfordert
würden".
Auch der weitere Regelungszusammenhang spricht für eine
gesetzesimmanente Lücke, weil Beiträge für freiwillig krankenversicherte
Leistungsempfänger in vollem Umfang und Beiträge zur privaten
Krankenversicherung in Fallgestaltungen ganz übernommen werden, in denen
dadurch der Eintritt einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden
werden kann.
Schließlich wäre das verfassungsrechtlich
garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB
II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten
Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der
Grundsicherung übernommen würden. Die planwidrige Regelungslücke bei der
Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist ‑
hinsichtlich der offenen Beitragsanteile ‑ daher durch eine analoge
Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen.
Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.
Az.: B 4 AS 108/10 R
L. ./. Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
…
(2)
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
1.bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt §
12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die
Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die
allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig
würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Der
Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und
die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
§ 12 VAG
…
1c)
Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen
Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht übersteigen; ….Entsteht allein durch die
Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne
des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich
der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die
Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und
zu bescheinigen.
Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten
Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten
im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden
wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags
Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der
auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu tragen ist.
BSG, 4. Senat: ALG II, Terminvorschau für den 18.01.2011
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.1.2011, B 4 AS 99/10 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit
Fortzahlungsantrag für neuen Bewilligungszeitraum - keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - kein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch - Jobcenter als Rechtsnachfolger der
Arbeitsgemeinschaft - Beteiligtenfähigkeit bzw -wechsel - keine
Klageänderung - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die
gemeinsame Einrichtung
Leitsätze
Die
Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II nach Beendigung des Bewilligungszeitraums erfordert einen
Fortzahlungsantrag.
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11970
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1546598
Gruß Willi S
Kassel, den 5. Januar 2011
Terminvorschau Nr. 1/11
Der
4. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 18. Januar 2011 im
Elisabeth-Selbert-Saal I nach mündlicher Verhandlung über fünf
Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 4 AS 99/10 R - 1. J.K., 2. B.K., 3. S.K. ./. ARGE Herne
Die
Beklagte bewilligte den Klägern von März bis August 2008 Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Im Juli 2008 wies
die Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Leistungsbezug am 31.8.2008
ende und - da Leistungen nur auf Antrag zu gewähren seien - ein
Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums
gestellt werden müsse. Den Fortzahlungsantrag haben die Kläger am
26.9.2008 gestellt. Daraufhin bewilligte die Beklagte ab diesem Tag bis
zum 28.2.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der
Widerspruch der Kläger, mit dem sie Leistungen bereits ab dem 1.9.2008
begehren, blieb im Widerspruchsverfahren erfolglos.
SG und LSG
haben die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass es auch bei der
Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II im Anschluss an einen unmittelbar vorhergehenden
Bewilligungszeitraum eines Antrags bedürfe. Die Rechtsprechung des BSG
aus dem Bereich der Arbeitslosenhilfe und des Rechts der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung sei nicht auf das SGB II übertragbar.
Dort sei die Antragstellung materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung
des Leistungsanspruchs, wohingegen der Antrag im SGB II konstitutive
Wirkung habe. Damit entfalle die Wirkung eines Antrags jedoch, wenn die
Verwaltung auf diesen Antrag hin tätig geworden sei und über das
Begehren entschieden habe. Diese Regelung sei insbesondere den sich
häufig ändernden Verhältnissen im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, bedingt durch die Berücksichtigung von wechselndem
Einkommen und Veränderungen in der Zusammensetzung der
Bedarfsgemeinschaft, geschuldet. Den Klägern sei auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ebenso wenig stehe
ihnen die begehrte Leistung auf Grund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs zu.
Die Kläger haben die vom LSG
zugelassene Revision eingelegt und rügen eine Verletzung von § 37 SGB
II. Sie machen insbesondere geltend, bei den SGB II-Leistungen handele
es sich systematisch gesehen um Dauerleistungen, die nicht durch den
Ablauf des Bewilligungszeitraums unterbrochen würden.
SG Gelsenkirchen - S 35 AS 31/09 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 40/09 -
2) 10.45 Uhr - B 4 AS 29/10 R - M. ./. Kommunales Center für Arbeit
Der
Beklagte bewilligte dem Kläger, der bis zum 31.12.2004
Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, zunächst von Januar bis Juni 2005 und
dann anschließend ohne einen Fortzahlungsantrag von Juli bis Dezember
2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im
Bewilligungsbescheid für den zuletzt benannten Leistungsabschnitt wies
der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Fortzahlungsantrag
rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums (4 Wochen) gestellt
werden müsse. Den Fortzahlungsantrag hat der Kläger am 13.2.2006
gestellt. Daraufhin bewilligte der Beklagte ab diesem Tag bis zum
31.7.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Widerspruch
des Klägers, mit dem er Leistungen bereits ab dem 1.1.2006 begehrte,
blieb erfolglos.
Das SG hat der Klage auf Leistungen auch
zwischen dem 1. und dem 12.2.2006 stattgeben. Das LSG hat die
Entscheidung des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass es auch
bei der Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II im Anschluss an einen unmittelbar vorhergehenden
Bewilligungszeitraum eines Antrags bedürfe. Dem Kläger sei auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ebenso wenig stehe
ihm die begehrte Leistung auf Grund eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs zu. Eine für die Versäumnis des Klägers kausale
Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht vor. Den Hinweis auf das
Erfordernis eines Fortzahlungsantrags im vorhergehenden
Bewilligungsbescheid vom 23.5.2005 habe der Kläger nicht zur Kenntnis
genommen. Er hätte - bei verbleibenden Unklarheiten - diesen Hinweis zum
Anlass nehmen müssen, sich entsprechend zu erkundigen.
Der
Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine
Verletzung von § 37 SGB II. Abgesehen davon, dass es seiner Ansicht nach
keines Fortzahlungsantrags im SGB II bedürfe, macht er geltend,
ausgehend vom vorhergehenden Arbeitslosenhilfebezug darauf vertraut zu
haben, dass ihm vor dem Auslaufen des Bewilligungszeitraums ein
Fortzahlungsantrag übersandt werde.
Zudem obliege dem Beklagten
auf Grund des Sozialrechtsverhältnisses die Nebenpflicht, den
Leistungsempfänger rechtzeitig vor dem Ende des vorhergehenden
Bewilligungszeitraums auf die erforderliche Antragstellung zur
Fortzahlung hinzuweisen.
SG Frankfurt - S 33 AS 1252/06 -
Hessisches LSG - L 7 AS 413/09 -
3) 11.30 Uhr - B 4 AS 90/10 R - 1. I.F., 2. M.F. ./. ARGE Oberberg
Die
Beklagte bewilligte den Klägern von Januar bis Juni 2007 Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Im März und April
2007 musste sich der Kläger zu 2 einem Krankenhausaufenthalt
unterziehen. Am 19.3. und 25.4.2007 floss ihm aus diesem Anlass eine
Versicherungsleistung aus einer Krankenhaustagegeldversicherung zu. Die
Beklagte änderte daraufhin ihren Bewilligungsbescheid für die Monate
März und April 2007 wegen des Zuflusses von Einkommen nach § 48 Abs 1
Satz 2 Nr 3 SGB X ab und forderte von den Klägern jeweils 174,48 Euro an
Grundsicherungsleistungen zurück. Hiergegen wenden sich die Kläger im
Klageverfahren.
SG und LSG haben die Auffassung des Beklagten
bestätigt, dass es sich bei dem zugeflossenen Krankenhaustagegeld um zu
berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II handele.
Die Einnahme sei auch nicht wegen Zweckbestimmung von der
Einkommensberücksichtigung auszunehmen ( § 11 Abs 3 Nr 3 Buchstabe a SGB
II), denn durch den Versicherungsvertrag werde kein Verwendungszweck
festgelegt. Für die Berücksichtigungsfähigkeit als Einkommen komme es
auch nicht darauf an, dass die Kläger die Versicherung aus ihrem eigenen
Einkommen bzw der Regelleistung finanziert hätten.
Die Kläger
haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügen eine
Verletzung von § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Sie machen insbesondere geltend,
sie hätten die Versicherungsleistung selbst finanziert, sodass sie auf
Grund der Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen bei
der Berechnung der SGB II-Leistung doppelt hierfür "zahlen" würden.
Zudem machen sie für den durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen
Mehrbedarf des Klägers zu 2 im Gegenzug eine Härteleistung iS des § 21
Abs 6 SGB II bzw unmittelbar aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG
geltend.
SG Köln - S 15 (19) AS 47/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 34/09 -
4) 12.15 Uhr - B 4 AS 14/10 R - J. ./. JobCenter Garmisch-Partenkirchen
Streitig
ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit ab 15.2.2007.
Die im
Jahre 1944 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte -
mit Unterbrechungen von September 2004 bis März 2005 - seit 1994 mit
ihrem Ehemann grenznah in Österreich. Dieser arbeitete bis zum Beginn
seines Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung ab November 2004 in Deutschland. Von
Juli 2000 bis Juli 2002 war die Klägerin als sog Grenzgängerin
erwerbstätig. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bezog sie Ende 2002
und Anfang 2003 Alg I und gab im Juni 2003 gegenüber dem Arbeitsamt
Garmisch-Partenkirchen eine Erklärung nach § 428 SGB III ab.
Arbeitslosenhilfe erhielt sie vom 1.9.2004 bis 31.12.2004.
Der
Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom Februar 2007 auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. Klage und
Berufung hatten keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat
das LSG ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II, weil sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland habe. Es verstoße gegen höherrangiges Recht,
dass ein Leistungsexport ins Ausland nicht möglich sei. Die
Gewährleistungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit fänden auf sie keine
Anwendung. Die EWGV 1408/71 führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es
sich beim Alg II um eine beitragsunabhängige Sonderleistung iS von Art 4
Abs 2a EWGV 1408/71 handele, für die gemäß Art 10a Abs 1 Satz 1 EWGV
1408/71 das Recht des Wohnmitgliedstaats gelte.
Mit ihrer
Revision macht die Klägerin geltend, der Ausschluss eines Anspruchs auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 1 Nr 4 SGB II
für Personen, die in Deutschland als sog Grenzgänger erwerbstätig
seien, beim deutschen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen
Erwerbsminderung beantragt und die Erleichterungen des § 65 Abs 4 SGB II
iVm § 428 SGB III in Anspruch genommen hätten, verstoße gegen Art 39
EWGV.
SG München - S 13 AS 1378/07 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 241/08 -
5) 13.15 Uhr - B 4 AS 108/10 R - L. ./. ARGE Saarbrücken
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu übernehmen.
Der
seit Beginn seiner Referendarzeit als selbständiger Rechtsanwalt tätige
Kläger ist privat kranken- und pflegeversichert mit einem Beitrag für
seine private Krankenversicherung in Höhe von 207,39 Euro. Nach einem
erstmaligen Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II von Juni 2006 bis Juni 2007 beantragte er im Januar 2009
erneut SGB II-Leistungen. Die Beklagte bewilligte die Leistungen in dem
streitigen Zeitraum vom 26.1.2009 bis 30.6.2009 nur unter
Berücksichtigung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung in
Höhe von 129,54 Euro monatlich.
Das SG hat die Beklagte
verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II mit Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in voller
Höhe zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LSG
ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme
seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe in
verfassungskonformer Auslegung des § 26 Abs 2 SGB II zustehe.
Mit
ihrer Revision rügt die Beklagte eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs
2 Satz 1 Nr 1 SGB II. Die Regelung lasse keinen Raum für eine über
ihren Wortlaut hinausgehende (verfassungskonforme) Auslegung.
SG für das Saarland - S 21 AS 483/09 -
LSG für das Saarland - L 9 AS 15/09 -
BSG: ALg II - Privat Krankenversicherte Anspruch auf volle Beiträge
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Bundessozialgericht
Kassel, den 18. Januar 2011
Medieninformation Nr. 3/11
Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe
Der
4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 im Verfahren B
4 AS 108/10 R entschieden, dass der als selbständiger Rechtsanwalt
tätige und privat krankenversicherte Kläger im streitigen Zeitraum des
Jahres 2009 von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die
Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller
Höhe verlangen kann.
Der Kläger konnte nicht mehr ‑ wie nach der
Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008 ‑ als Bezieher von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II automatisch Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste seine private
Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro
aufrecht erhalten.
Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.
Insofern
besteht eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer
planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften.
Den
Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lassen sich
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber
den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen
finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte.
Die
schriftlich niedergelegten Motive enthalten Hinweise auf einen
"bezahlbaren Basistarif" und dies berücksichtigende Regelungen, die
sicherstellten, dass "die Betroffenen finanziell nicht überfordert
würden".
Auch der weitere Regelungszusammenhang spricht für eine
gesetzesimmanente Lücke, weil Beiträge für freiwillig krankenversicherte
Leistungsempfänger in vollem Umfang und Beiträge zur privaten
Krankenversicherung in Fallgestaltungen ganz übernommen werden, in denen
dadurch der Eintritt einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden
werden kann.
Schließlich wäre das verfassungsrechtlich
garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB
II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten
Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der
Grundsicherung übernommen würden. Die planwidrige Regelungslücke bei der
Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist ‑
hinsichtlich der offenen Beitragsanteile ‑ daher durch eine analoge
Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen.
Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.
Az.: B 4 AS 108/10 R
L. ./. Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
…
(2)
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
1.bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt §
12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die
Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die
allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig
würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Der
Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und
die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
§ 12 VAG
…
1c)
Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen
Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht übersteigen; ….Entsteht allein durch die
Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne
des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich
der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die
Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und
zu bescheinigen.
Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten
Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten
im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden
wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags
Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der
auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu tragen ist.
BSG, 4. Senat: ALG II, Terminvorschau für den 18.01.2011
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.1.2011, B 4 AS 99/10 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit
Fortzahlungsantrag für neuen Bewilligungszeitraum - keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - kein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch - Jobcenter als Rechtsnachfolger der
Arbeitsgemeinschaft - Beteiligtenfähigkeit bzw -wechsel - keine
Klageänderung - Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die
gemeinsame Einrichtung
Leitsätze
Die
Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II nach Beendigung des Bewilligungszeitraums erfordert einen
Fortzahlungsantrag.
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1546598
Gruß Willi S
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