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Hartz IV: Keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsfolgenbelehrung, und damit der Sanktionsregelungen
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Hartz IV: Keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsfolgenbelehrung, und damit der Sanktionsregelungen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
12.04.2013 - L 12 AS 374/13 B ER rechtskräftig
Eigene Leitsätze
Die Regelungen der §§ 31 bis 31b SGB II sind nicht
verfassungswidrig (vgl. Beschluss vom 21.12.2012, - L 12 AS 2232/12 B - ;
Beschluss vom 06.02.2013 - L 12 AS 2355/12 B ER).
Eine Verletzung des Grundrechts auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum liegt nicht vor.
Der Gesetzgeber hat die Kürzung bzw. Streichung der
Leistungen nicht alternativlos angeordnet. Vielmehr sieht das Gesetz hierzu
modifizierende Regelungen vor, durch die die Existenz des Antragstellers
gesichert wird (z.B. § 31a Abs. 3 SGB II). Durch diese Regelung ist das
Existenzminimum sichergestellt.
Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157560
Eigene Leitsätze
In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB
II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen
werden.
§ 31 a Abs. 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig(vgl. hierzu auch Herold Tews
in Löns/Herold Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31a Rdz 13).
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-keine-verfassungswidrigkeit.html
Willi S
12.04.2013 - L 12 AS 374/13 B ER rechtskräftig
Eigene Leitsätze
Die Regelungen der §§ 31 bis 31b SGB II sind nicht
verfassungswidrig (vgl. Beschluss vom 21.12.2012, - L 12 AS 2232/12 B - ;
Beschluss vom 06.02.2013 - L 12 AS 2355/12 B ER).
Eine Verletzung des Grundrechts auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum liegt nicht vor.
Der Gesetzgeber hat die Kürzung bzw. Streichung der
Leistungen nicht alternativlos angeordnet. Vielmehr sieht das Gesetz hierzu
modifizierende Regelungen vor, durch die die Existenz des Antragstellers
gesichert wird (z.B. § 31a Abs. 3 SGB II). Durch diese Regelung ist das
Existenzminimum sichergestellt.
Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157560
Eigene Leitsätze
In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB
II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen
werden.
§ 31 a Abs. 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig(vgl. hierzu auch Herold Tews
in Löns/Herold Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31a Rdz 13).
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-keine-verfassungswidrigkeit.html
Willi S
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