Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig
Seite 1 von 1
Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe - die Regelbedarfsstufen 1. und 3.sind verfassungsmäßig
Nach der Rechtsprechung
des BVerfG sei für eine menschenwürdige und verfassungsmäßige
Ausstattung ein Barbetrag in Höhe von 130,00 EUR monatlich anzunehmen.
Weshalb dies nicht auch
für Leistungsempfänger nach dem SGB XII, die - wie er - in einem Wohn-
oder Pflegeheim lebten, gelten solle, sei nicht nachvollziehbar.
Überdies sei der Regelbedarf nach dem SGB XII evident unzureichend und deshalb verfassungswidrig.
Dies gelte insbesondere für die Regelbedarfsstufe 3. , so die Ansicht des Klägers.
Dem ist das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2013 - S 1 SO 427/13 nicht gefolgt.
Ein Hilfeempfänger, der
das 18. Lebensjahr vollendet hat und vollstationär in einem Heim
untergebracht ist, hat gegen den Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf
Gewährung eines monatlichen Barbetrages i.H.v.130,00 € zur Deckung
seines „weiteren notwendigen Lebensunterhalts“.
Vielmehr bemisst sich
dieser Betrag nach dem Gesetzeswortlaut i.H.v. mindestens 27 vom Hundert
der Regelbedarfsstufe 1, im Jahr 2012 mithin i.H.v.100,98 €.
Die Regelbedarfsstufe 1
habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2011 nicht
verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt, was das Bundessozialgericht
bereits in 2 Urteilen vom 12.07.2012 bestätigt habe.
Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens, deren Deckung der Barbetrag diene, bei vollstationär
und dauerhaft in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern
nicht in gleicher Höhe und vollständig anfalle wie bei Hilfeempfänger
mit eigenem Haushalt, weil diese Bedarfe teilweise auch durch die
Pflegeeinrichtung selbst gedeckt würden.
Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom
18.07.2012, derzufolge Personen, die der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen
seien, unabhängig vom Bezug vorrangiger Sachleistungen oder sonstiger
Geldleistungen einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur
Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens i.H.v.130,00 €
hätten, könne der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten.
Denn er gehöre nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des AsylbLG.
Er habe zudem weder
vorgetragen noch ergebe sich hierfür beim derzeitigen Sach- und
Streitstand ein Anhalt dafür, dass der ihm vom Hilfeträger gewährte
Barbetrag zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausgereicht
habe.
SG Karlsruhe, 15.03.2013 - Pressemitteilung
Volltext hier:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/kein-anspruch-auf-monatlichen-barbetrag.html
Willi S
Mein Kommentar:
Da geht es doch um das Taschengeld was jedem Heimbewohner zusteht.
des BVerfG sei für eine menschenwürdige und verfassungsmäßige
Ausstattung ein Barbetrag in Höhe von 130,00 EUR monatlich anzunehmen.
Weshalb dies nicht auch
für Leistungsempfänger nach dem SGB XII, die - wie er - in einem Wohn-
oder Pflegeheim lebten, gelten solle, sei nicht nachvollziehbar.
Überdies sei der Regelbedarf nach dem SGB XII evident unzureichend und deshalb verfassungswidrig.
Dies gelte insbesondere für die Regelbedarfsstufe 3. , so die Ansicht des Klägers.
Dem ist das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2013 - S 1 SO 427/13 nicht gefolgt.
Ein Hilfeempfänger, der
das 18. Lebensjahr vollendet hat und vollstationär in einem Heim
untergebracht ist, hat gegen den Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf
Gewährung eines monatlichen Barbetrages i.H.v.130,00 € zur Deckung
seines „weiteren notwendigen Lebensunterhalts“.
Vielmehr bemisst sich
dieser Betrag nach dem Gesetzeswortlaut i.H.v. mindestens 27 vom Hundert
der Regelbedarfsstufe 1, im Jahr 2012 mithin i.H.v.100,98 €.
Die Regelbedarfsstufe 1
habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2011 nicht
verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt, was das Bundessozialgericht
bereits in 2 Urteilen vom 12.07.2012 bestätigt habe.
Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens, deren Deckung der Barbetrag diene, bei vollstationär
und dauerhaft in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern
nicht in gleicher Höhe und vollständig anfalle wie bei Hilfeempfänger
mit eigenem Haushalt, weil diese Bedarfe teilweise auch durch die
Pflegeeinrichtung selbst gedeckt würden.
Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom
18.07.2012, derzufolge Personen, die der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen
seien, unabhängig vom Bezug vorrangiger Sachleistungen oder sonstiger
Geldleistungen einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur
Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens i.H.v.130,00 €
hätten, könne der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten.
Denn er gehöre nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des AsylbLG.
Er habe zudem weder
vorgetragen noch ergebe sich hierfür beim derzeitigen Sach- und
Streitstand ein Anhalt dafür, dass der ihm vom Hilfeträger gewährte
Barbetrag zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausgereicht
habe.
SG Karlsruhe, 15.03.2013 - Pressemitteilung
Volltext hier:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/kein-anspruch-auf-monatlichen-barbetrag.html
Willi S
Mein Kommentar:
Da geht es doch um das Taschengeld was jedem Heimbewohner zusteht.
Ähnliche Themen
» Rumänischer Staatsangehöriger hat kein Anspruch auf ALG II, denn nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sind vom Leistungsbezug ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
» Vorläufiger Anspruch auf ALG II für rumänische Staatsangehörige -100 Euro Monatsverdienst reichen nicht für Arbeitnehmereigenschaft - 3,88 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig - Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro
» Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen
» Kein Anspruch auf Sozialhilfe für deutsches Kind im Ausland; keine Unzumutbarkeit der Rückkehr - Nichtvorliegen einer außergewöhnlichen Notlage SGB XII
» Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Unterkunftskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebots
» Vorläufiger Anspruch auf ALG II für rumänische Staatsangehörige -100 Euro Monatsverdienst reichen nicht für Arbeitnehmereigenschaft - 3,88 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig - Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro
» Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen
» Kein Anspruch auf Sozialhilfe für deutsches Kind im Ausland; keine Unzumutbarkeit der Rückkehr - Nichtvorliegen einer außergewöhnlichen Notlage SGB XII
» Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Unterkunftskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebots
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema