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Die Möglichkeit der Überprüfung der Hartz IV-Bescheide auf 1 Jahr ist verfassungskonform - 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II
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Die Möglichkeit der Überprüfung der Hartz IV-Bescheide auf 1 Jahr ist verfassungskonform - 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II
So die Rechtsauffassung des LSG Hessen, Beschluss vom 15.01.2013 - L 6 AS 364/12 B
Eigener Leitsatz
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung ist verfassungskonform.
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB
II ist durch die Neufassung des § 40 SGB II gemäß Art. 2 Nr. 32 des
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 2011,
453) mit Wirkung zum 1. April 2011 neu eingefügt worden.
Die Vorschrift zielt auf
einen Ausgleich zwischen dem Restitutionsgedanken und dem Primat
materieller Rechtsverwirklichung einerseits (vgl. dazu BSG, Urteil vom
1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rn. 16 bis 19) und dem
Gegenwärtigkeitsprinzip andererseits:
Die Neufassung bringt
nach der Gesetzesbegründung das seit jeher im Sozialhilferecht
anerkannte Gegenwärtigkeits- oder Aktualitätsprinzip auch im SGB II zur
Geltung und betont, dass die Leistungen nach dem SGB II der Beseitigung
einer aktuellen Hilfebedürftigkeit dienen (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz,
SGB II, 47. Erg.lfg., § 40 Rn. 148; Aubel jurisPK-SGB II, § 40 Rn. 22).
Die Vierjahresfrist sei
für bedarfsabhängige Leistungen – im Vergleich zu anderen
Sozialleistungen (z.B. Sozialversicherungsleistungen) – zu lang; die
Verkürzung der Frist des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) diene auch
der Entlastung der Leistungsträger und der Gerichte (BT-Drs. 17/3404, S.
114 f.; Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht,
2011, § 16 Rn. 513).
Ebenso wie die
Begrenzung der rückwirkenden Gewährung auf vier Jahre in § 44 Abs. 4 SGB
X (dazu ausf. BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - juris Rn. 17
ff. BSGE 60, 158, 161 ff.) ist auch die kürzere Sonderregelung für die
bedarfsabhängige Grundsicherung für Arbeitsuchende verfassungskonform.
Das Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nur die Gewährung von Leistungen, die
zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins
erforderlich sind; die rückwirkende Korrektur im Verfahren nach § 44 SGB
X stellt sich aus dieser Perspektive regelmäßig als Entschädigung und
nicht als verfassungsrechtlich gebotene Bedarfsdeckung dar.
Art. 3 Abs. 1 GG, Art.
19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG enthalten keine Verpflichtung der
vollziehenden Gewalt, rechtswidrig belastende und rechtswidrig
begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen
Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben
oder abzuändern (am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG so ausdrücklich:
BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 - juris Rn. 33 -
BVerfGE 117, 302, 315 m.w.N.).
Die unterschiedliche
Behandlung von Leistungen nach dem SGB II im Vergleich zu anderen
Sozialleistungen ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG durch die eingangs
genannten Strukturunterschiede aufgrund der Bedarfsabhängigkeit
gerechtfertigt.
Auch der behauptete
Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz ist nicht erkennbar. Zum
einen ist hervorzuheben, dass es sich nicht um eine rückwirkende
Inkraftsetzung, sondern um eine für die Zeit nach der Verkündung,
nämlich ab dem 1. April 2011 wirkende Verkürzung der Frist handelt (§ 77
Abs. 13 SGB II);
es finden daher die Grundsätze über die grundsätzlich zulässige unechte
Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung Anwendung.
Zum anderen war die
Regelung bereits im Entwurf der Regierungsfraktionen vom 26. Oktober
2010 enthalten (BT-Drs. 17/3404) und wurde bereits während des
Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand der Fachdiskussion sowie der
Diskussion in den Betroffenenforen im Internet (z.B. bei "Tacheles").
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/die-moglichkeit-der-uberprufung-der.html
Willi S
Eigener Leitsatz
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung ist verfassungskonform.
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB
II ist durch die Neufassung des § 40 SGB II gemäß Art. 2 Nr. 32 des
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 2011,
453) mit Wirkung zum 1. April 2011 neu eingefügt worden.
Die Vorschrift zielt auf
einen Ausgleich zwischen dem Restitutionsgedanken und dem Primat
materieller Rechtsverwirklichung einerseits (vgl. dazu BSG, Urteil vom
1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rn. 16 bis 19) und dem
Gegenwärtigkeitsprinzip andererseits:
Die Neufassung bringt
nach der Gesetzesbegründung das seit jeher im Sozialhilferecht
anerkannte Gegenwärtigkeits- oder Aktualitätsprinzip auch im SGB II zur
Geltung und betont, dass die Leistungen nach dem SGB II der Beseitigung
einer aktuellen Hilfebedürftigkeit dienen (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz,
SGB II, 47. Erg.lfg., § 40 Rn. 148; Aubel jurisPK-SGB II, § 40 Rn. 22).
Die Vierjahresfrist sei
für bedarfsabhängige Leistungen – im Vergleich zu anderen
Sozialleistungen (z.B. Sozialversicherungsleistungen) – zu lang; die
Verkürzung der Frist des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) diene auch
der Entlastung der Leistungsträger und der Gerichte (BT-Drs. 17/3404, S.
114 f.; Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht,
2011, § 16 Rn. 513).
Ebenso wie die
Begrenzung der rückwirkenden Gewährung auf vier Jahre in § 44 Abs. 4 SGB
X (dazu ausf. BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - juris Rn. 17
ff. BSGE 60, 158, 161 ff.) ist auch die kürzere Sonderregelung für die
bedarfsabhängige Grundsicherung für Arbeitsuchende verfassungskonform.
Das Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nur die Gewährung von Leistungen, die
zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins
erforderlich sind; die rückwirkende Korrektur im Verfahren nach § 44 SGB
X stellt sich aus dieser Perspektive regelmäßig als Entschädigung und
nicht als verfassungsrechtlich gebotene Bedarfsdeckung dar.
Art. 3 Abs. 1 GG, Art.
19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG enthalten keine Verpflichtung der
vollziehenden Gewalt, rechtswidrig belastende und rechtswidrig
begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen
Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben
oder abzuändern (am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG so ausdrücklich:
BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 - juris Rn. 33 -
BVerfGE 117, 302, 315 m.w.N.).
Die unterschiedliche
Behandlung von Leistungen nach dem SGB II im Vergleich zu anderen
Sozialleistungen ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG durch die eingangs
genannten Strukturunterschiede aufgrund der Bedarfsabhängigkeit
gerechtfertigt.
Auch der behauptete
Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz ist nicht erkennbar. Zum
einen ist hervorzuheben, dass es sich nicht um eine rückwirkende
Inkraftsetzung, sondern um eine für die Zeit nach der Verkündung,
nämlich ab dem 1. April 2011 wirkende Verkürzung der Frist handelt (§ 77
Abs. 13 SGB II);
es finden daher die Grundsätze über die grundsätzlich zulässige unechte
Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung Anwendung.
Zum anderen war die
Regelung bereits im Entwurf der Regierungsfraktionen vom 26. Oktober
2010 enthalten (BT-Drs. 17/3404) und wurde bereits während des
Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand der Fachdiskussion sowie der
Diskussion in den Betroffenenforen im Internet (z.B. bei "Tacheles").
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/die-moglichkeit-der-uberprufung-der.html
Willi S
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