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LEOs: Jobcenter Köln und die Eingliederungsvereinbarung
Seite 1 von 1
LEOs: Jobcenter Köln und die Eingliederungsvereinbarung
Linke
Erwerbslosenorganisation - Wer kämpft kann verlieren - Wer nicht kämpft hat
schon verloren
Köln - Ein "Kunde" des Jobcenters Köln
sollte eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Dieser wollte die
Eingliederungsvereinbarung jedoch erst nach eingehender, rechtlicher Prüfung
unterschreiben oder sich für einen Gegenvorschlag entscheiden.
Auch das Nichtunterschreiben der EGV,
Eingliederungsvereinbarung, war für ihn eine Option. Immerhin kann eine EGV
auch einen Eingriff in die Vertragsfreiheit bedeuten.
Obwohl der "Kunde" drei Mal darauf hingewiesen
hat, dass er sich Bedenkzeit erbeten möchte, forderte ihn die Sachbearbeitung
auf, den Vertrag zu unterzeichen, da der Steuerzahler, der dem Kunden das
Geld zum Überleben gibt, ein Recht darauf hätte.
Erst nach dem dritten Hinweis auf sein Recht der
Bedenkzeit wurde dem Kunden die EGV mitgegeben. Nach dem der "Kunde"
sich vom Druck und der Unverschämtheit der Sachbearbeitung gelöst hatte
formulierte er eine Feststellungsklage für das Sozialgericht.
Neben den üblichen Bedingungen, die das Jobcenter in
einer EGV hineinschreibt, welche aber dort gar nicht stehen dürfen, da sie
ohnehin schon im SGBII enthalten sind, wehrt sich der "Kunde" vor
allem gegen die der EGV zugehörigen Sanktionsandrohung.
"Ich halte die EGV auch insofern für Rechtswidrig, da sie mich mit dem
Entzug meiner Existenzgrundlage bedroht. In der der EGV zugehörigen
Rechtsfolgenbelehrung wird mit Sanktionen von bis zu 100% gedroht. Unabhängig
der Urteile des BVerfG zu den Regelsätzen, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL
4/09, vom 09.02.2010 und vom 18.07.2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz, BVerfG
v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, Abs-Nr. 89, in denen das Existenzminimum als
Grund- und Menschenrecht anerkannt wurde und stets verfügbar sein muss, ergibt
sich die Verfassungswidrigkeit schon daraus, dass die Kürzungsnormen im SGB II
ganz offensichtlich keine auf einer Bedarfberechnung beruhenden, das Grundrecht
in diesem Sinne ausgestaltende Normen sind.
Eine Sanktion führt immer zum Schwinden des „unverfügbaren“
Existenzminimums, einzig zum Zwecke der Bestrafung. Es fehlt jeder Zusammenhang
der nach einer Kürzung verbleibenden Leistungshöhe mit dem existenznotwendigen
Bedarf der Betroffenen. Schon deswegen sind diese Regelungen verfassungswidrig.
Die Voraussetzung für die Gewährung des Existenzminimums kann nämlich nur
die gegenwärtige Bedürftigkeit, bzw. die objektive Notwendigkeit sein.
Der Gesetzgeber hat mit den Sanktionsnormen die volle Erbringung der
Leistungen zur Deckung des Existenzminimums stattdessen an ein regelkonformes
Verhalten der Betroffenen geknüpft. Im Moment der Kürzung spielt es überhaupt
keine Rolle, was zum Überleben benötigt wird."
Anmerkung: SG Landshut , Beschluss vom 07.05.2012, - S 10 AS 259/12
ER
Minderung des Arbeitslosengeld II -
Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen
1. Die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden
Fassung verstoßen nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG
hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum. Das Grundgesetz gewährleistet
keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch
auf Sicherheit eines Leistungsniveaus.
2. Auch eine vollständige Sanktionierung über einen längeren Zeitraum führt
nicht dazu, dass die §§ 31 ff SGB II (2011) in die Verfassungswidrigkeit
"hineinwachsen". Der Gesetzgeber stellt mit differenzierten
Regelungen z. B. über die Gewährung (ergänzender) Sachleistungen oder
geldwerter Leistungen eine "letzte Grundversorgung" sicher.
Hinweis:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
09.02.2010 entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums statuiert (BVerfG, Urteil vom
09.02.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09).
Es hat aber ebenfalls entschieden, dass die
Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser
Sozialleistungen gebietet (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09).
Damit besagt das Prinzip des "Forderns und Förderns" des SGB II
verfassungskonform, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in
einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu
verbessern. Eine Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet,
kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles
unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen (vgl. BT-Drs.
17/3404, S. 110).
Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen können damit verfassungskonform als
Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen vorgesehen werden. Die
Entscheidung darüber obliegt dem Gesetzgeber, der den Inhalt des
Leistungsanspruches auf Gewährleistung des Existenzminimums in Tatbestand und
Rechtsfolge zu konkretisieren hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL
1/09, 3/09, 4/09, Rz. 138).
Anderer Auffassung:
Wolfgang Neskovic, Richter a. D. am Bundesgerichtshof und Abgeordneter des
Deutschen Bundestages
„Die Menschenwürde ist absolut. Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch
den Staat in jedem Einzelfall „stets" gewährt werden. Kürzungen des ALG
II-Anspruchs (Sanktionen) durch die Jobcenter sind verfassungswidrig.
Jeder Mensch in einer existenziellen Notlage hat einen Anspruch auf ein Minimum
staatlicher Leistung. Ihre Gewährung darf nicht von „Gegenleistungen"
abhängen. Dies macht den Kern des Sozialstaats aus.“
Quelle: http://www.elo-forum.org/attachments/alg-ii/43504d1331565392-ehem-bgh-richter-neskovic-verfassungswidrigkeit-sanktionen-hartz-iv-neskovic_verfassungswidrigkeit_sanktionen_sgb_2__maerz_2012.pdf
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/leos-jobcenter-koln-und-die.html
Willi S
Erwerbslosenorganisation - Wer kämpft kann verlieren - Wer nicht kämpft hat
schon verloren
Köln - Ein "Kunde" des Jobcenters Köln
sollte eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Dieser wollte die
Eingliederungsvereinbarung jedoch erst nach eingehender, rechtlicher Prüfung
unterschreiben oder sich für einen Gegenvorschlag entscheiden.
Auch das Nichtunterschreiben der EGV,
Eingliederungsvereinbarung, war für ihn eine Option. Immerhin kann eine EGV
auch einen Eingriff in die Vertragsfreiheit bedeuten.
Obwohl der "Kunde" drei Mal darauf hingewiesen
hat, dass er sich Bedenkzeit erbeten möchte, forderte ihn die Sachbearbeitung
auf, den Vertrag zu unterzeichen, da der Steuerzahler, der dem Kunden das
Geld zum Überleben gibt, ein Recht darauf hätte.
Erst nach dem dritten Hinweis auf sein Recht der
Bedenkzeit wurde dem Kunden die EGV mitgegeben. Nach dem der "Kunde"
sich vom Druck und der Unverschämtheit der Sachbearbeitung gelöst hatte
formulierte er eine Feststellungsklage für das Sozialgericht.
Neben den üblichen Bedingungen, die das Jobcenter in
einer EGV hineinschreibt, welche aber dort gar nicht stehen dürfen, da sie
ohnehin schon im SGBII enthalten sind, wehrt sich der "Kunde" vor
allem gegen die der EGV zugehörigen Sanktionsandrohung.
"Ich halte die EGV auch insofern für Rechtswidrig, da sie mich mit dem
Entzug meiner Existenzgrundlage bedroht. In der der EGV zugehörigen
Rechtsfolgenbelehrung wird mit Sanktionen von bis zu 100% gedroht. Unabhängig
der Urteile des BVerfG zu den Regelsätzen, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL
4/09, vom 09.02.2010 und vom 18.07.2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz, BVerfG
v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, Abs-Nr. 89, in denen das Existenzminimum als
Grund- und Menschenrecht anerkannt wurde und stets verfügbar sein muss, ergibt
sich die Verfassungswidrigkeit schon daraus, dass die Kürzungsnormen im SGB II
ganz offensichtlich keine auf einer Bedarfberechnung beruhenden, das Grundrecht
in diesem Sinne ausgestaltende Normen sind.
Eine Sanktion führt immer zum Schwinden des „unverfügbaren“
Existenzminimums, einzig zum Zwecke der Bestrafung. Es fehlt jeder Zusammenhang
der nach einer Kürzung verbleibenden Leistungshöhe mit dem existenznotwendigen
Bedarf der Betroffenen. Schon deswegen sind diese Regelungen verfassungswidrig.
Die Voraussetzung für die Gewährung des Existenzminimums kann nämlich nur
die gegenwärtige Bedürftigkeit, bzw. die objektive Notwendigkeit sein.
Der Gesetzgeber hat mit den Sanktionsnormen die volle Erbringung der
Leistungen zur Deckung des Existenzminimums stattdessen an ein regelkonformes
Verhalten der Betroffenen geknüpft. Im Moment der Kürzung spielt es überhaupt
keine Rolle, was zum Überleben benötigt wird."
Anmerkung: SG Landshut , Beschluss vom 07.05.2012, - S 10 AS 259/12
ER
Minderung des Arbeitslosengeld II -
Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen
1. Die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden
Fassung verstoßen nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG
hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum. Das Grundgesetz gewährleistet
keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch
auf Sicherheit eines Leistungsniveaus.
2. Auch eine vollständige Sanktionierung über einen längeren Zeitraum führt
nicht dazu, dass die §§ 31 ff SGB II (2011) in die Verfassungswidrigkeit
"hineinwachsen". Der Gesetzgeber stellt mit differenzierten
Regelungen z. B. über die Gewährung (ergänzender) Sachleistungen oder
geldwerter Leistungen eine "letzte Grundversorgung" sicher.
Hinweis:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
09.02.2010 entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums statuiert (BVerfG, Urteil vom
09.02.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09).
Es hat aber ebenfalls entschieden, dass die
Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser
Sozialleistungen gebietet (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09).
Damit besagt das Prinzip des "Forderns und Förderns" des SGB II
verfassungskonform, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in
einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu
verbessern. Eine Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet,
kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles
unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen (vgl. BT-Drs.
17/3404, S. 110).
Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen können damit verfassungskonform als
Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen vorgesehen werden. Die
Entscheidung darüber obliegt dem Gesetzgeber, der den Inhalt des
Leistungsanspruches auf Gewährleistung des Existenzminimums in Tatbestand und
Rechtsfolge zu konkretisieren hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL
1/09, 3/09, 4/09, Rz. 138).
Anderer Auffassung:
Wolfgang Neskovic, Richter a. D. am Bundesgerichtshof und Abgeordneter des
Deutschen Bundestages
„Die Menschenwürde ist absolut. Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch
den Staat in jedem Einzelfall „stets" gewährt werden. Kürzungen des ALG
II-Anspruchs (Sanktionen) durch die Jobcenter sind verfassungswidrig.
Jeder Mensch in einer existenziellen Notlage hat einen Anspruch auf ein Minimum
staatlicher Leistung. Ihre Gewährung darf nicht von „Gegenleistungen"
abhängen. Dies macht den Kern des Sozialstaats aus.“
Quelle: http://www.elo-forum.org/attachments/alg-ii/43504d1331565392-ehem-bgh-richter-neskovic-verfassungswidrigkeit-sanktionen-hartz-iv-neskovic_verfassungswidrigkeit_sanktionen_sgb_2__maerz_2012.pdf
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/leos-jobcenter-koln-und-die.html
Willi S
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