Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Einkommen (Taschengeld) aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II
Seite 1 von 1
Einkommen (Taschengeld) aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II
Das dieses Einkommen anzurechnen ist, ergibt sich
insbesondere aus § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Alg II-VO.
Außerdem bestimmt der zum 01.01.2012 neu eingeführte §
1 Absatz 7 Alg II-VO wie Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf
Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sind.
Es handelt sich bei dem Taschengeld auch nicht um eine
zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II.
Taschengeld ist der typische Anwendungsfall der
Regelleistung im Sinne von § 20 Absatz 1 SGB II. Das Einkommen ist daher nicht
privilegiert, denn es dient demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II.
Nach§ 11 Absatz 7 Alg II-VO ist bei erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem
Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11 b Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 des
Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Nr. 4 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175,00 EUR monatlich
abzusetzen.
Es ist auch kein weiterer Freibetrag nach § 6 Absatz 1
Nr. 1 Alg II-VO zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet bereit
deshalb aus, weil § 1 Absatz 7 Alg II-VO die Vorschrift des § 11 b Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bereits ausschließt.
Das würde nämlich voraussetzen, dass die Zuwendung
einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nach
dem SGB II gerechtfertigt wären. Die Leistungen dienen aber gerade dem Zweck
des SGB II.
Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen
der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld,
Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz
1 SGB 2 zu berücksichtigten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://www.jurablogs.com/de/einkommen-bundesfreiwilligendienst-beruecksichtigendes-einkommen-gemaess-11-absatz-1-satz-1
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/einkommen-aus-dem-bundesfreiwilligendie.html
Willi S
insbesondere aus § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Alg II-VO.
Außerdem bestimmt der zum 01.01.2012 neu eingeführte §
1 Absatz 7 Alg II-VO wie Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf
Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sind.
Es handelt sich bei dem Taschengeld auch nicht um eine
zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II.
Taschengeld ist der typische Anwendungsfall der
Regelleistung im Sinne von § 20 Absatz 1 SGB II. Das Einkommen ist daher nicht
privilegiert, denn es dient demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II.
Nach§ 11 Absatz 7 Alg II-VO ist bei erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem
Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11 b Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 des
Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Nr. 4 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175,00 EUR monatlich
abzusetzen.
Es ist auch kein weiterer Freibetrag nach § 6 Absatz 1
Nr. 1 Alg II-VO zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet bereit
deshalb aus, weil § 1 Absatz 7 Alg II-VO die Vorschrift des § 11 b Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bereits ausschließt.
Das würde nämlich voraussetzen, dass die Zuwendung
einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nach
dem SGB II gerechtfertigt wären. Die Leistungen dienen aber gerade dem Zweck
des SGB II.
Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen
der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld,
Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz
1 SGB 2 zu berücksichtigten.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://www.jurablogs.com/de/einkommen-bundesfreiwilligendienst-beruecksichtigendes-einkommen-gemaess-11-absatz-1-satz-1
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/einkommen-aus-dem-bundesfreiwilligendie.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Es reicht nicht aus, wenn ein mittelloser Haftentlassener gegen eine vom Jobcenter ihm gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II gewährte Erstausstattungspauschale lediglich vorträgt, die von ihm benötigten
» Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kfz gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. V. m. den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr
» Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
» Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer
» Auf Unionsbürger mit einem vermutet legalen Aufenthalt ohne materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche findet der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung (Anschluss an:
» Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kfz gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. V. m. den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr
» Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
» Die Tatsache, dass eine ärztliche Psychotherapeutin nicht zur kassenärztlichen Behandlung zugelassen ist, steht der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Finanzierung einer
» Auf Unionsbürger mit einem vermutet legalen Aufenthalt ohne materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche findet der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung (Anschluss an:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema