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Jobcenter Herne verweigert Sozialleistung bei Bedürftigkeit
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Jobcenter Herne verweigert Sozialleistung bei Bedürftigkeit
Jobcenter Herne verweigert Sozialleistung bei Bedürftigkeit
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger
treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie
lAuskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung”
der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein
konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer
Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der
Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem
laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In
einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen
verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum
Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich
der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil
vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK
44/82 in juris mwN).
Die Pflichtverletzung eines anderen
Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen,
wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist. SG Duisburg S 27
AS 3/06
Jeder
soll einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X machen und einen
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stellen.
Und den Antrag
zusätzlich schriftlich beim Jobcenter der Geschäftsführung wiederholen
wenn man Bedürftig ist. Den bei wiederholter Antragstellung gilt
folgendes
https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/t390-sg-duisburg-ruckwirkende-antragstellung-auf-alg-ii-hartz-iv-ruckwirkende-antragstellung-auf-alg-ii-28-satz-1-sgb-x#390
Willi S
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger
treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie
lAuskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung”
der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein
konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer
Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der
Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem
laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In
einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen
verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum
Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich
der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil
vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK
44/82 in juris mwN).
Die Pflichtverletzung eines anderen
Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen,
wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist. SG Duisburg S 27
AS 3/06
Jeder
soll einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X machen und einen
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stellen.
Und den Antrag
zusätzlich schriftlich beim Jobcenter der Geschäftsführung wiederholen
wenn man Bedürftig ist. Den bei wiederholter Antragstellung gilt
folgendes
https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/t390-sg-duisburg-ruckwirkende-antragstellung-auf-alg-ii-hartz-iv-ruckwirkende-antragstellung-auf-alg-ii-28-satz-1-sgb-x#390
Willi S
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