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§ 22 Abs. 3 SGB II ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) zu berücksichtigen ist, wenn es sich (aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen oÄ) im Monat der Gutschrift oder später tatsächlich auf die Kosten der
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§ 22 Abs. 3 SGB II ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) zu berücksichtigen ist, wenn es sich (aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen oÄ) im Monat der Gutschrift oder später tatsächlich auf die Kosten der
der Unterkunft und Heizung ausgewirkt hat
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss
vom 13.02.2013 - L 2 AS 42/13 B rechtskräftig
Auch eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt
worden ist, sondern die mit einer künftigen Mietforderung verrechnet worden
ist, bewirkt einen "wirtschaftlichen Zuwachs", weil sie die
entsprechende Verbindlichkeit verringert (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4
AS 132/11 R).
Nach der Sonderregelung zur Einkommensanrechnung von Rückzahlungen und Guthaben
des § 22 Abs. 3 SGB II ist allerdings abweichend vom tatsächlichen
"Zufluss" des Einkommens für die Einkommensanrechnung erst der Monat
nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich.
Erst die in diesem Monat entstehenden Aufwendungen
werden gemindert (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R, RdNr.
18).
Anmerkung: Bei der
Anrechnung von Betriebskosten-Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II kommt es - nicht
auf den Entstehungszeitpunkt an(vgl. dazu Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - L 20 AS 861/12).
Rechtstipp: BSG,
Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 132/11 R
Leitsatz:
Wird ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter in
voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet, so mindern sich die Aufwendungen
für Unterkunftskosten im Folgemonat nicht, wenn der Leistungsberechtigte das
Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/22-abs-3-sgb-ii-ist-nicht-einschrankend.html
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss
vom 13.02.2013 - L 2 AS 42/13 B rechtskräftig
Auch eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt
worden ist, sondern die mit einer künftigen Mietforderung verrechnet worden
ist, bewirkt einen "wirtschaftlichen Zuwachs", weil sie die
entsprechende Verbindlichkeit verringert (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4
AS 132/11 R).
Nach der Sonderregelung zur Einkommensanrechnung von Rückzahlungen und Guthaben
des § 22 Abs. 3 SGB II ist allerdings abweichend vom tatsächlichen
"Zufluss" des Einkommens für die Einkommensanrechnung erst der Monat
nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich.
Erst die in diesem Monat entstehenden Aufwendungen
werden gemindert (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R, RdNr.
18).
Anmerkung: Bei der
Anrechnung von Betriebskosten-Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II kommt es - nicht
auf den Entstehungszeitpunkt an(vgl. dazu Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - L 20 AS 861/12).
Rechtstipp: BSG,
Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 132/11 R
Leitsatz:
Wird ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter in
voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet, so mindern sich die Aufwendungen
für Unterkunftskosten im Folgemonat nicht, wenn der Leistungsberechtigte das
Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann
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Willi S
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