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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mutter soll Brille aus Hartz-IV-Satz ansparen

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Mutter soll Brille aus Hartz-IV-Satz ansparen  Empty Mutter soll Brille aus Hartz-IV-Satz ansparen

Beitrag von Willi Schartema Mi Feb 20, 2013 1:18 pm

Als doppelten Nackenschlag empfindet eine
alleinerziehende Lüdenscheiderin, die mit zwei kleinen Kindern von
Hartz-IV-Leistungen lebt, ihre jüngsten Bescheide vom Jobcenter.


Um wieder im Berufsleben Tritt zu fassen, hatte die
29-Jährige (Name der Red. bekannt) die Teilnahme an einer Umschulung beantragt,
für die sie laut Augenarzt zudem eine Brille bräuchte. Sie erhält beides nicht:


Die Umschulung wurde jetzt ebenso abgelehnt wie die
Sehhilfe. Die Brille sei, wie es im Bescheid vom Jobcenter heißt, „keine
Leistung nach dem Sozialgesetzbuch 2“, eine Zahlung daher „leider nicht
möglich“.


Wie die Lüdenscheider Jobcenter-Leiterin Jutta
Busenius erläuterte, ist die Lüdenscheider Mutter damit alles andere als ein
Einzelfall: „Solche Nachfragen müssen wir, wie auch beim Zahnersatz, regelmäßig
ablehnen.“


Das falle auch den Sachbearbeitern nicht leicht, doch
sei man an Recht und Gesetz gebunden. Und demnach seien die Kosten für eine
Brille grundsätzlich zu einem kleinen Prozentsatz in der Regelleistung
enthalten.


Die liegt für eine erwachsene Person bei 382 Euro im
Monat. „Als es noch Sozialhilfe gab, waren die Regelleistungen niedriger, doch
Brillen wurden bezahlt.“ In Hartz IV seien sie eingepreist.


Der Logik des Gesetzes zufolge müssen Empfänger, die
Brillen brauchen, das Geld also über Monate oder Jahre ansparen. Dabei geht es
weder um Luxusmodelle noch um „Fensterglas“:


Im Fall der Lüdenscheiderin, die schon über eine
Teilleistung glücklich gewesen wäre, liegen die Kosten bei 200 Euro. Geld, zu
dem auch die Krankenkasse nichts hinzubezahlt.


weiterlesen:

Anmerkung: Keine Übernahme
der Kosten für die Versorgung mit verschiedenen Sehhilfen sowie mit
Pflegemittel für Kontaktlinsen gem. § 21 Abs. 4 und 6 SGB II( vgl. dazu LSG
Hamburg, Urteil vom 21.11.2012 - L 4 AS 6/11).


Kosten regulärer Sehhilfen, die nicht speziell für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden, sind nicht im Rahmen der
Rehabilitation zu übernehmen(vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
16.12.2008 - L 5 B 422/08 AS).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/mutter-soll-brille-aus-hartz-iv-satz.html


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