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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unbezahlte Rechnung: Stromsperre muss angekündigt werden

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werden - Unbezahlte Rechnung: Stromsperre muss angekündigt werden Empty Unbezahlte Rechnung: Stromsperre muss angekündigt werden

Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 05, 2012 10:25 am

Potsdam. Die
Strompreise steigen. Dabei haben viele Haushalte in Deutschland schon
jetzt Schwierigkeiten, die Stromrechnung immer pünktlich zu bezahlen.
Den Strom abstellen darf der Versorger aber nicht gleich.


Immer wieder können
Haushalte in Deutschland ihre Stromrechnung nicht bezahlen. Der
Versorger darf den Strom in diesem Fall aber nicht von heute auf morgen
abstellen. Zum einen muss er vorher damit drohen. Zum anderen muss
dieser Schritt in vernünftigem Verhältnis zu der Summe stehen, um die es
geht.


Wann darf der Energielieferant den Strom abstellen?

Wann ein
Energielieferant den Strom sperren darf, ist in einer Rechtsvorschrift
geregelt. Der Rückstand müsse mindestens 100 Euro betragen, erläutert
Andreas Baumgart, Berater in der Verbraucherzentrale Brandenburg in
Potsdam. Außerdem müsse die Stromsperre verhältnismäßig sein. "Wenn der
Kunde ankündigt, er kann erst wenige Tage später bezahlen und hat sonst
immer pünktlich bezahlt, dann dürfte ein Fall der Unverhältnismäßigkeit
vorliegen", erläutert Baumgart.


Wie erfahre ich von einer baldigen Stromsperre?

weiterlesen bitte hier:

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: Lesesenswert und hilfreich -

Infodienst Schuldnerberatung zu Energieschulden.

Für
SGB II und SGB XII Leistungsbezieher gilt, dass bei einer Stromsperre
ein Darlehen vom Jobcenter bzw. Sozialhilfeträger gewährt werden kann,
wenn es gerechtfertigt ist.


Denn auch die das
Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen gewährleistende
Energieversorgung gehört zum menschwürdigen Existenzminimum, auf dessen
Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar aus Art. 1
Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten
lässt(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1
BvL 1/09).


Formlose Anträge können
bei jeder Behörde gestellt werden wie zum Bsp. Jugendämter,
Wohngeldstellen usw., die Behörde ist verpflichtet, Ihren Antrag
weiterzuleiten, falls sie nicht zuständig ist.


Der Verweis auf
Selbsthilfemöglichkeiten (Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die
Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen
Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem
zuständigen Zivilgericht zu erreichen) ist Ihnen nur bei entsprechender
Hilfestellung bzw. Beratung durch das Jobcenter bzw. Sozialhilfeträger
möglich.


Auch
Menschen mit geringem Einkommen und ohne jeglichen Bezug von
Sozialleistungen können einen Anspruch auf Übernahme ihrer
Energieschulden als Darlehen oder Beihilfe haben.


Energieschulden können
nach § 36 Abs.1 SGB XII auch dann übernommen werden, wenn die
Voraussetzungen für die Leistung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
nicht vorliegen, das vorhandene Einkommen für den weiteren,
zusätzlichen Bedarf aber nicht ausreicht.


Durch die
Einführung von § 21 Satz 2 SGB XII zum 01.08.2006 ist seitdem das
Sozialamt nach § 36 SGB XII zur Übernahme von Energieschulden für
Nicht-Arbeitslosengeld II-Bezieher zuständig.


Hierdurch wird
der Tatsache Rechnung getragen, dass ein großer Anteil der von
Wohnungslosigkeit Bedrohten keine Leistungen nach dem SGB II bezieht,
weil dieser Personenkreis seinen Grundbedarf mit Arbeitslosengeld I oder
einen geringfügigen Beschäftigung decken kann.


Die Übernahme von
Energieschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt nach ihrem Tatbestand
zunächst voraus, dass bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung
erbracht werden. Ausreichend ist insoweit das Bestehen eines Anspruches.


Für Auszubildende ist
eine Schuldenübernahme für Energie bzw. Mietschulden nach § 27 Abs. 5
SGB II möglich, der auf § 22 Abs. 8 SGB II verweist.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/unbezahlte-rechnung-stromsperre-muss.html

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