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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter Märkischer Kreis lehnt Erstausstattung der Wohnung ab, weil die notwendigen Anschaffungen aus einer Nebentätigkeit selbst erwirtschaftet werden können.

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werden - Jobcenter Märkischer Kreis lehnt Erstausstattung der Wohnung ab, weil die notwendigen Anschaffungen aus einer Nebentätigkeit selbst erwirtschaftet werden können. Empty Jobcenter Märkischer Kreis lehnt Erstausstattung der Wohnung ab, weil die notwendigen Anschaffungen aus einer Nebentätigkeit selbst erwirtschaftet werden können.

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 01, 2012 2:01 pm

Eindeutig
rechtswidrig, denn Hartz IV - Empfänger haben Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
Jobcenter Märkischer Kreis fordert Verzicht auf Rechtsanspruch bei Erstausstattung

Dortmund:
Sozialgericht Dortmund | Ein weiteres Beispiel für offene
Rechtsverletzung wurde vor dem Sozialgericht Dortmund in einem
Erörterungstermin abgeurteilt.

Obwohl § 24 (3) SGB II
ausdrücklich feststellt, dass Bedarfe für Erstausstattungen für die
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20
umfasst sind, versuchte ein Mitarbeiter der Widerspruchstelle eine
allein erziehenden Mutter aus Iserlohn, um gesetzlich zustehende
Leistungen zu prellen.

Mehr als ein Jahr musste sie auf ihr Geld warten.

Die
Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis hatte die
Leistungsverweigerung mit der Behauptung begründet, sie könne die
notwendigen Anschaffungen aus einer Nebentätigkeit selbst
erwirtschaften. Immerhin verdiene sie 50,00 € im Monat. Innerhalb von 6
Monaten könne sie so ihre Wohnungseinrichtung komplettieren.

In dem Widerspruchsbescheid heißt es wörtlich:

„Zwar
mag es sich bei den übrigen Gegenständen um eine Erstausstattung der
Wohnung i.S.d. § 24 III SGB II handeln. Jedoch kann die
Widerspruchsführerin den Bedarf aus eigenen Mitteln decken.

Denn
sie verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 50,00. Eine
Anrechnung dieses Einkommens auf die ihr oder ihren Kindern zustehenden
Leistungen findet nicht statt.

weiterlesen hier: http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/ratgeber/jobcenter-maerkischer-kreis-fordert-verzicht-auf-rechtsanspruch-bei-erstausstattung-d215861.html


SG Dortmund, v. 18.07.2012,- S 58 AS 4686/11-

„Das
Gericht ist davon überzeugt, dass ein Verweis auf gegebenenfalls
vorhandenes Einkommen, wie vom Jobcenter im Widerspruchsbescheid
vorgenommen, nicht mit dem Gesetzestext im Einklang zu bringen ist.

Vor
dem Hintergrund von § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II ergibt sich, dass
eine Einkommensberücksichtigung nur für den Fall möglich erscheint, in
demjemand mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstausstattung der Wohnung
nicht imLeistungsbezug der Behörde steht, also seinen Bedarf mit
Ausnahme der Erstausstattungder Wohnung selber deckt."

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Versucht
man hier Hilfebedürftige nach dem SGB II um ihren Rechtsanspruch zu
prellen? Für so eine Frage muss das Gericht angerufen werden,obwohl die
Gesetzeslage doch eindeutig ist.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
SGB II a. F. bzw. nach dem gleichlautenden § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
sind Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich der
Haushaltsgeräte nicht von der Regeleistung umfasst. Dabei handelt es
sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei
dem Anspruch auf Erstausstattung um eine bedarfsbezogene Leistung (vgl.
BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09, Rn 16).

Im Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom 20.10.2011 wird folgendes angeführt:

"
Da die Widerspruchs-führerin mit ihrem Einkommen von € 50,00 monatlich
in der Lage ist, sich alle zwei Monate zumindesteinen der fehlenden
Gegenständ zu besorgen, ist die Berücksichtigung des frei verfügbaren
Einkom-mens über einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen
anzusehen.

Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass dem getrennt lebenden Ehemann zwar die in Rede ste-hende
Gegenstände zustehen, aber ein ernsthaftes Herausgabeverlangen bisher
fehlt. Damit hat die Widerspruchsführerin auch tatsächlich die
Möglichkeit, sich die entsprechenden Sachen zeitlich ge-streckt
anzuschaffen."

Dazu möchte ich anmerken folgendes anmerken:

Handelt
es sich um den Sonderfall der Erstausstattung einer Wohnung nach
Trennung aus einem bereits bestehenden Haushalt, so liegt es auf der
Hand, dass sich der Antragsteller zunächst vor der Geltendmachung eines
Anspruchs auf Erstausstattung einer Wohnung bei dem Leistungsträger nach
dem SGB II zunächst selbst um eine Teilung des vorhandenen Hausrats
sich zu bemühen hat.

Diese Obliegenheit folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Erst
danach ist es wegen des Nachranggrundsatzes (vgl. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1
SGB II) gerechtfertigt, dass der Leistungsträger Leistungen aus den
allgemeinen Steuermitteln zu Gunsten eines Hilfesuchenden erbringt.

Diese
Pflicht zur Selbsthilfe schließt auch ein, dass der Antragsteller zur
Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche nötigenfalls
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt (vgl. Berlit in: LPK – SGB
II, § 2 Rdn. 17; SG Oldenburg,Beschluss v. 12.01.2006.- S 47 AS 1027/05
ER).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69667

Trotzdem
ist das Verhalten des Jobcenters eindeutig rechtswidrig, denn nach der
neusten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:

Der
Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf auch im Hinblick auf
den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen
Normierung. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.

Diese
Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die
aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums folgt (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1
BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; vgl
auch BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5).

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

Auch
die in § 2 SGB II geregelte Pflicht zur Eigenaktivität begründet keinen
eigenständigen Leistungsausschlusstatbestand(BSG v. 27.09.2011 - B 4 AS
202/10 R,Rz.20).

Etwaige Verschuldensgesichtspunkte und Fragen
nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit sind allerdings nicht bereits
bei der Feststellung des Bedarfs und des Anspruchs zu berücksichtigen,
weil bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ausschließlich auf die
gegenwärtige Lage und auf Umstände der Vergangenheit nur insoweit
abzustellen ist, als sie eindeutige Erkenntnisse über die aktuelle Lage
ermöglichen (BSG v. 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R,Rz.22).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12204

http://www.jurablogs.com/de/jobcenter-maerkischer-kreis-leht-erstausstattung-wohnung-ab-weil-notwendigen-anschaffungen

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/jobcenter-markischer-kreis-leht.html

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