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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Notkredite: Zahl der Darlehen für Hartz-IV-steigt Rekordnive > Bundesagentur für Arbeit in Halle: Immer mehr "unabweisbare Bedarfe"

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Darlehen - Notkredite: Zahl der Darlehen für Hartz-IV-steigt Rekordnive > Bundesagentur für Arbeit in Halle: Immer mehr "unabweisbare Bedarfe"  Empty Notkredite: Zahl der Darlehen für Hartz-IV-steigt Rekordnive > Bundesagentur für Arbeit in Halle: Immer mehr "unabweisbare Bedarfe"

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:45 am

Hartz IV soll per Definition den
Lebensunterhalt absichern - doch offenbar trifft das immer seltener zu:
Im vergangenen Jahr haben so viele Bezieher von Arbeitslosengeld II
Darlehen bei ihrem Jobcenter beantragt wie nie zuvor, weil sie einen
"unabweisbaren Bedarf" geltend machten.

> Nürnberg - Die
Jobcenter werden im großen Stil zu Kreditgebern für die Ärmsten: Immer
mehr Hartz-IV-Empfänger brauchen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
zinslose Darlehen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Im Jahr 2011
mussten durchschnittlich pro Monat 18.400 sogenannte
Bedarfsgemeinschaften bei ihrem Jobcenter einen solchen Kredit
beantragen, um unvorhergesehene Sonderausgaben - wie Stromnachzahlungen
oder Haushaltsgeräte - bezahlen zu können. Behördensprecherin Anja Huth
bestätigte einen entsprechenden Bericht der "Bild"-Zeitung. Im Jahr
zuvor lag diese Zahl noch bei 15.300, im Jahr 2007 waren es erst 9800.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/immer-mehr-hartz-iv-empfaenger-brauchen-darlehen-der-bundesagentur-a-840762.html



Notkredite Zahl der Darlehen für Hartz-IV-Empfänger steigt auf Rekordniveau
Bundesagentur für Arbeit in Halle: Immer mehr "unabweisbare Bedarfe" Zur Großansicht
ddp

Bundesagentur für Arbeit in Halle: Immer mehr "unabweisbare Bedarfe"

Hartz
IV soll per Definition den Lebensunterhalt absichern - doch offenbar
trifft das immer seltener zu: Im vergangenen Jahr haben so viele
Bezieher von Arbeitslosengeld II Darlehen bei ihrem Jobcenter beantragt
wie nie zuvor, weil sie einen "unabweisbaren Bedarf" geltend machten.
Info

Nürnberg
- Die Jobcenter werden im großen Stil zu Kreditgebern für die Ärmsten:
Immer mehr Hartz-IV-Empfänger brauchen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts zinslose Darlehen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Im
Jahr 2011 mussten durchschnittlich pro Monat 18.400 sogenannte
Bedarfsgemeinschaften bei ihrem Jobcenter einen solchen Kredit
beantragen, um unvorhergesehene Sonderausgaben - wie Stromnachzahlungen
oder Haushaltsgeräte - bezahlen zu können. Behördensprecherin Anja Huth
bestätigte einen entsprechenden Bericht der "Bild"-Zeitung. Im Jahr
zuvor lag diese Zahl noch bei 15.300, im Jahr 2007 waren es erst 9800.

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Damit
hat die Zahl der Darlehensanträge im vergangenen Jahr einen Rekordstand
erreicht, sagte die BA-Sprecherin auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE. In
den Monaten März und August 2011 wurden demnach jeweils sogar mehr als
20.000 Anträge gestellt. Es sei insgesamt von Jahr zu Jahr ein
kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen, seitdem die Behörde Daten dazu
sammele.

Die Summe der Darlehen stieg von 2010 auf 2011 von
monatlich durchschnittlich knapp vier Millionen Euro auf fünf Millionen
Euro. Und auch im laufenden Jahr ist bislang kein signifikanter Rückgang
erkennbar: Bis Ende Februar 2012 hatten bereits 17.600 Haushalte im
Monatsdurchschnitt zinslose Kredite in Höhe von jeweils etwa 260 Euro
beantragt.

Laut Huth sieht das Sozialgesetzbuch zinslose Darlehen
für Hartz-IV-Bezieher vor, wenn dies dem "unabweisbaren Bedarf zur
Absicherung des Lebensunterhalts" dient. Diese Regelung habe es auch
schon vor der Einführung von Hartz IV gegeben, sagte Huth. Zahlen aus
dieser Zeit lägen aber nicht vor.

Die zinslosen Darlehen werden
aus Steuergeldern finanziert. Laut Gesetz müssen die Empfänger die
Kredite mit monatlich zehn Prozent des Regelsatzes zurückzahlen.
Allerdings entscheiden laut BA-Sprecherin bei Bedarf die Jobcenter vor
Ort, ob diese Raten tatsächlich geleistet werden können. Da dies bei
vielen Hartz-IV-Beziehern nicht der Fall sei, würden Rückzahlungen der
zinslosen Kredite oft erst dann vereinbart, wenn die Betroffenen wieder
einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Auch Johannes Teyssen, Chef des
Energiekonzerns E.on, hatte vor einigen Wochen im
SPIEGEL-ONLINE-Interview auf die steigenden Lebenshaltungskosten für die
sozial Schwachen hingewiesen und einen Stromkosten-Zuschlag für
Hartz-IV-Empfänger gefordert. Während der Anstieg der Heizkosten
ausgeglichen werde, sei dies bei den Ausgaben für Strom nicht der Fall.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/johannes-teyssen-chef-von-e-on-im-interview-ueber-energiewende-a-837087.html


Anmerkung
der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels war zu lesen,
dass die Darlehen erst nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch
die Betroffenen zurückgezahlt werden müssten. Diese Information beruhte
auf einer Agenturmeldung und ist nicht richtig - vielmehr verpflichtet
das Gesetz zur unverzüglichen monatlichen Rückzahlung in Höhe von zehn
Prozent des Regelsatzes. In der Realität kommt es jedoch oft erst nach
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu einer Rückzahlung.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/notkredite-zahl-der-darlehen-fur-hartz.html



Dazu gibt es ein Urteil um Bezug auf Darlehen.

Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/viewtopic.php?f=28&t=363&p=396&hilit=%C2%A7+42a+Darlehen+Widerspruch+hat+aufschiebende+Wirkung#p396



Also
Darlehen beantragen und dann sofort nach Bewilligung des Darlehen einen
Widerspruch per Fax hat Beweiskraft (Sendebericht) vor Gericht und nur
in schriftlicher Form auf dem Postweg oder schriftlich mit
Empfangsbestätigung persönlich einreichen.


Das Jobcenter wird natürlich Monatlich das Darlehen in Raten von 10 % des Regelsatzes einbehalten .

Darum
nach dem Widerspruch wenn am folgenden Monat das Darlehen in Raten
tatsächlich einbehalten wird sofort mit dem Kontoauszug dem
Änderungsbescheid und dem Widerspruch den man eingereicht hat hat zum
Amtsgericht und einen Rechtsberatungshilfeschein holen und Ea beim SG
durch einen Rechtsanwalt für Sozialrecht die Rückforderung des Darlehen
stoppen lassen.

Hierzu eine Erfolgsmeldung:

JC verzichtet nun freiwillig auf Darlehensrückzahlung!

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/erfolgreiche-gegenwehr-f36/jc-verzichtet-nun-freiwillig-auf-darlehensrueckzah-t646.html


Das gilt auch für!

Mietkautions- Darlehens Tilgungspflicht hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.


Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.
Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung
und wird nicht vom Hart IV-Sonderrecht des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des § 39 SGB II
umfasst(Münder, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 4. Auflage, § 39 Rdnr. 12).

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/viewtopic.php?f=27&t=472&p=564&hilit=%C2%A742a#p564

Kein
Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der
Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II) BSG,
Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R - Die vorgenommene Einbehaltung
war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in dem hier
streitigen Zeitr...

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/viewtopic.php?f=26&t=389&p=422&hilit=%C2%A742a#p422


SG: Mietkaution darf nicht in Raten einbehalten werden
Dienstag, 11. Oktober 2011
Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
So urteilte das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - .

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-sg--f28/sg-mietkaution-darf-nicht-in-raten-einbehalten-wer-t77.html#p77

1. Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 27.04.2012,- L 7 AS 241/12 B ER -


Eine
Aufrechnung des Darlehens für Heizkosten mit laufenden Leistungen nach §
42a Abs. 2 SGB II wird nicht von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst , so dass
Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (Hegelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage
2011, § 42a Rn. 19; zum engen Anwendungsbereich von § 39 Nr. 1 SGB II
vgl. auch Beschluss BayLSG vom 12.04.2012, L 7 As 222/12 B ER).

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/viewtopic.php?f=27&t=565&p=772&hilit=%C2%A742a#p772

Eine
darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann nicht auf
§ 22 Abs. 8 SGB II bzw § 24 Abs. 1 SGB II gestützt werden

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 08.05.2012,- L 19 AS 951/12 B ER -


Die
in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB II n. F. aufgeführten
Sonderbedarfe sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB II sind ebenfalls nicht erfüllt.
Kann danach im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf
nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem
Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der
oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/darlehensweise-gerichts-anwaltskosten-sgb-ii-uengu-t594.html#p811

Stromkosten für den Betrieb der Gastherme sind Heizkosten

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.03.2012,- L 19 AS 2051/11 -


Neben
der monatlichen Abschlagszahlung für die Energielieferung sind als
weitere Heizkosten die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme, der
sog. Heizstrom zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS
51/10 R,Rn 15f).

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/stromkosten-fuer-den-betrieb-der-gastherme-sind-he-t550.html#p755

Seit
der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der
bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort
vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II

Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 12.04.2012, - L 7 AS 222/12 B ER -

Ein
Widerspruch hat daher automatisch gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende
Wirkung (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2012, L 6 AS 570/11 B
ER). Diese kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung ist durch
einen deklaratorischen Beschluss analog § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG
festzustellen, da die Behörde diese bestreitet (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 15).

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/01-04-2011-entziehung-regelsatz-geht-nicht-39-nr-1-t503.html#p652

Vom
Jobcenter einen Führerschein bezahlt bekommen aber nicht als Darlehen
wie es das Jobcenter gerne immer wieder macht bei folgender Situation
Jobcenter muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.
2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/jcv-muss-fuehrerschein-bezahlen-wenn-arbeitsverhae-t469.html



Bei
Verlust Diebstahl von Sozialleistungen muss die Sozialleistung vom
Jobcenter Bei Antrag ersetzt werden da der Bedarf immer gedeckt sein
muss.
Daraus darf das Jobcenter keinen Antrag auf ein Darlehen machen
und die Summe die verloren gegangen ist nicht Monatlich vom Regelsatz
in Raten einbehalten.


Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden

Nach
§ 42 Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung
anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu
erstatten. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift
erfolgt die Anrechnung des Vorschusses auf die zustehenden Leistungen
wenn der Vorschuss geringer ist als die zustehende Leistung.

Ist
der Vorschuss höher als die zustehende Leistung entsteht ein
Erstattungsanspruch (vgl. auch Urteile des BSG v. 26.06.2007 B 2 U 5/06
R; v. 29.04.1997 4 RA 46/96; v. 31.08.1983, 2 RU 80/82; LSG Berlin v.
27.05.2003, L 14 AL 45/0; Hessisches LSG v. 27.03.2002, L 3 U 965/99;).
Die zustehende Leistung ist die endgültig festgestellte Leistung, d.h.
die Leistung für die zunächst der Vorschuss gewährt worden ist und die
nun, nachdem die Höhe der zustehenden Leistung feststeht, endgültig
festgestellt ist (BSG v. 26.06.2007 B 2 U 5/06 R Rn. 20 und v.
29.04.1997 4 RA 46/96 Rn. 52; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Std. Dez. 09,
§ 42 Rn. 40; Lilge, SGB I, Std. 04/2007, § 42 Nr. 9b;)

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/lsg-gegen-hartz-iv-leistungen-darf-nicht-aufgerech-t290.html#p315
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