hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Darlehen Umwandeln in einmalige Beihilfe nach § 44 SGB II

Nach unten

Darlehen - Darlehen Umwandeln in einmalige Beihilfe nach § 44 SGB II Empty Darlehen Umwandeln in einmalige Beihilfe nach § 44 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:10 pm

Darlehensverträge mit der Behörde

In einen solchen Vertrag dürfen
z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder
Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen
würden ( § 58 Abs. 2 Nr 1 u. 2 SGB X ) Bei Unzumutbarkeit oder Änderung
der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann
gekündigt werden ( § 59 Abs. 1 SGB X )

Näheres unter Öffentlichen - rechtlichen Vertrag

oft
werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung
von Darlehensraten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 Abs. 2 SGB I).

Erlass von Darlehensschulden bei ALG II

Die
Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44
SGB II )

Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.
Gründe
können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des
Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann
gefährdet

,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt (
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder
dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( Hauck / Notiz SGB II
§ 44 SGB II vgl. hierzu Einmalige Beihilfen).

Wenn also schon
beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig
ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden (
Eicher / Spelbrink SGB II 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag
auf Erlass gestellt worden ist .

Ansonsten kann aber der Anspruch
der Behörde z.B. nach einen Jahr erlassen werden. um zu verhindern,
dass Sie sich dauerhaft verschulden ( LSG NI-Bremen 28.04.05 - L8 AS
57/05 ER, SG Oldenburg 13 .01.2006 - S 48 AS 11.28/05 ER; SG Hamburg
15.11.2005 - 12397/05 ER; kein Anspruch auf sofortige Entscheidung über
den Erlass: LSG Hamburg 19.09.2005 - L 5 b 167/05 ER AS):

Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens

Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 Abs. 2 SGB X )

Wenn
sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen,
müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn Sie kein
Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der
Pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 Abs.1 SGB 1 )

Wenn Darlehen
nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen Sie mit einem
Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen Sie angehört werden ( § 24 SGB X )

Gegen
den Rückforderungsbescheid können Sie WIDERSPRUCH einlegen und die
Umwandlung in eine Beihilfe oder Erlass nach § 44 SGB II) beantragen.


WICHTIG WICHTIG

Nur
wenn Sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid
einlegen, ist der Darlehensbescheid bestandskräftig und Sie müssen das
Darlehen zurückzahlen.[/size]

Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei Arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.

Aufrechnungen
sind nur erlaubt, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht
hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 Abs. 2 SGB I ) Die Hartz
IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese
Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken

Bei der Rückzahlung
von Krediten gilt üblicherweise die Pfändungsfreigrenze von 990€.
Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit
unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von ALG II so
unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.

Forderungen

Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von ALG II und Sozialhilfe !
Einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!

Abschaffung der Darlehensvergabe bei kurzer Bezugsdauer!

in
einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt
werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht
rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 abs. 2 nr 1 u. 2 SGB X)
bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung
verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 abs. 1
SGB X )

näheres unter öffentlichen - rechtlichen Vertrag

Oft
werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung
von Darlehens raten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 abs. 2 SGB I).

Erlass von Darlehens schulden bei Alg. II

Die
Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn
deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44
SGB II )

Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.

Gründe
können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des
Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann
gefährdet

,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt (
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder
dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( hauck / notiz SGB II
§ 44 SGB II vgl. Hierzu einmalige Beihilfen).

Wenn also schon
beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig
ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden (
Eicher / Spelbrink SGB II § 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag
auf Erlass gestellt worden ist .

Ansonsten kann aber der
Anspruch der Behörde z.b. Nach einen Jahr erlassen werden. Um zu
verhindern, dass sie sich dauerhaft verschulden ( lsg ni- Bremen
28.04.05 - l8 as 57/05 er, sg Oldenburg 13 .01.2006 - s 48 as 11.28/05
er; sg Hamburg 15.11.2005 - 12397/05 er; kein Anspruch auf sofortige
Entscheidung über den Erlass: Lsg Hamburg 19.09.2005 - l 5 b 167/05 er
as):

Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens

Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 abs. 2 SGB X )

Wenn
sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen,
müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn sie kein
Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der
pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 abs.1 SGB 1 )

Wenn Darlehen
nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen sie mit einem
Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.

Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen sie angehört werden ( § 24 X )
gegen
den Rückforderungsbescheid können sie Widerspruch einlegen und die
Umwandelung in eine Beihilfe oder erlass nach § 44 SGB II) beantragen.

WICHTIG WICHTIG
Nur
wenn sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid
einlegen, ist der darlehensbescheid bestandskräftig und sie müssen das
Darlehen zurückzahlen.

Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.

Aufrechnungen
sind nur erlaubt, soweit der leistungsberechtigte dadurch nicht
hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 abs. 2 SGB I die Hartz
IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese
Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken

Bei der Rückzahlung
von Krediten gilt üblicherweise die pfändungsfreigrenze von 990 €.
Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit
unterhalb der pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von Alg. II
so unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.

Forderungen

Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von Alg. II und Sozialhilfe !
einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!

Abschaffung der Darlehens vergabe bei kurzer Bezugsdauer!


Quelle:
Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A -Z
Frank Jäger Harald Thome
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Zwang zum Strom-Darlehen durch das Jobcenter wie ich das Darlehen umwandeln lasse in eine einmalige Hilfe nach § 44 SGB II
» Für das Begehren, die Kosten für einen neuen Personalausweis zu übernehmen, besteht nach dem SGB II weder eine Anspruchsgrundlage auf eine einmalige Beihilfe noch auf ein Darlehen
» Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Gas- und Stromkostenforderung - Kenntnis nach § 18 SGB XII - Ob die Forderung des Gasversorgers gerechtfertigt ist, ist im Rahmen von Sozialhilfeansprüchen nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein, ob
» Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten