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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I

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Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I Empty Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:30 pm

Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I


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