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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beschwerde gegen einstweilige Anordnung - Arbeitslosengeld II - Darlehen für Stromschulden - unwirtschaftliches sozialwidriges Verhalten - Beheizung des Hauses mit Strom nach Gassperre

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Darlehen - Beschwerde gegen einstweilige Anordnung - Arbeitslosengeld II - Darlehen für Stromschulden - unwirtschaftliches sozialwidriges Verhalten - Beheizung des Hauses mit Strom nach Gassperre Empty Beschwerde gegen einstweilige Anordnung - Arbeitslosengeld II - Darlehen für Stromschulden - unwirtschaftliches sozialwidriges Verhalten - Beheizung des Hauses mit Strom nach Gassperre

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 10:03 am

Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Jobcenters,
wenn nach einer vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung ausschließlich
ein Umsetzungsbescheid erfolgt.

Zur darlehnsweisen Übernahme
von Stromschulden. Hier verneint, da missbräuchliches und
sozialwidriges Verhalten der Eltern - nach Gassperre wurde Haus mit
Strom beheizt.

Kinder "haften für Verhalten ihrer Eltern.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Beschluss vom 29.09.2011, L 8 B 509/09 ER

§
172 Abs 1 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 5 S 1
SGB 2 vom 24.10.2010, § 22 Abs 5 S 2 SGB 2 vom 24.10.2010, § 22 Abs 5 S
4 SGB 2 vom 24.10.2010, § 22 Abs 8 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 22 Abs 8
S 2 SGB 2 vom 24.03.2011, § 22 Abs 8 S 4 SGB 2 vom 24.03.2011, § 23 Abs
1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 24 Abs 1 SGB 2 vom 24.03.2011
Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 30. November 2009 wird
aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die ihm im Wege der
einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, den Antragstellern ein
Darlehen zur Begleichung ihrer Stromschulden gegenüber dem
Stromversorger W. AG zu gewähren.

2

Die 1975 bzw. 1977
geborenen Antragsteller bezogen gemeinsam mit ihren drei 1995, 1999 und
2002 geborenen Kindern von dem Antragsgegner seit Januar 2005
durchgehend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

3


Sie bewohnten von Dezember 2004 bis zum 15. März 2009 ein ca. 140 qm
großes Reihenendhaus im E.weg, P. bei einer Bruttokaltmiete in Höhe von
monatlich 711,00 €.

4

Die Beheizung erfolgte mittels
Gas im Rahmen eines gesonderten Versorgungsvertrages der Antragsteller
mit dem Versorgungsunternehmen E. Dieses machte mit Mahnschreiben vom
30. November 2005 eine Forderung von 981,35 € gegen die Antragstellerin
geltend und drohte die Sperrung der Gaszufuhr an, falls kein
Zahlungsausgleich bis zum 08. Dezember 2005 erfolge. Mit Bescheid vom
04. Januar 2006 übernahm der Antragsgegner auf Antrag der Antragsteller
die Nachzahlung in Höhe von 748,00 €.

5

Die
Stromversorgung der Mietwohnung erfolgte über das Versorgungsunternehmen
W. AG. Diese forderte von dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.
Februar 2006 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.189,29 € bis zum
02. März 2006 und drohte andernfalls die Einstellung der Stromversorgung
ab 03. März 2006 an. Der Landkreis P. – Sozialamt – gewährte den
Antragstellern am 06. März 2006 ein Darlehen zur Deckung der
Stromschulden in vorgenannter Höhe. Zugleich beauftragten die
Antragsteller den Antragsgegner, zukünftig von den ihnen bewilligten
Grundsicherungsleistungen monatlich eine Rate von 100,00 € an den
Landkreis P. zur Rückzahlung des Darlehens zu zahlen. Aufgrund einer
Abtretungserklärung des Antragstellers vom 02. März 2006 zahlte der
Antragsgegner von den den Antragsstellern bewilligten
Grundsicherungsleistungen monatlich einen Betrag in Höhe von 105,00 € an
die W. AG offenkundig zum Ausgleich der monatlichen Abschlagszahlung
aus.

6

Am 19. Februar 2007 erhob der Vermieter gegen
die Antragsteller vor dem Amtsgericht Schwerin eine Räumungsklage nach
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückständen in Höhe von
6.517,0 €. Auf Veranlassung der Antragsteller zahlte der Antragsgegner
von den bewilligten Grundsicherungsleistungen ab Mai 2007 an den
Vermieter die Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € direkt aus sowie ab
September 2007 eine zusätzliche Rate in Höhe von monatlich 300,00 €.

7

Mit Schreiben vom 17. August 2007 drohte der Zweckverband S. Umland
den Antragstellern die Sperrung des Wasseranschlusses am 11. September
2007 an, falls ein Zahlungsrückstand in von Höhe von 2.249,33 € nicht
ausgeglichen werde. Den in diesem Zusammenhang von den Antragstellern
gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens lehnte der Antragsgegner
mit Bescheid vom 14. September 2007 ab. Auf Veranlassung der
Antragsteller zahlte der Antragsgegner von den bewilligten
Grundsicherungs-leistungen ab Mai 2008 monatlich einen Betrag in Höhe
von 170,00 € an den Zweckverband S. Umland aus. Zugleich wurde der an
den Vermieter neben der Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € monatlich
ausgezahlte Betrag in Höhe von 300,00 € auf 150,00 € reduziert.

8

Nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung mit Schreiben vom 25.
Oktober 2007 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern ab Mai 2008
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich nur noch 595,50
€ statt bisher 649,50 €.

9

Mit dem am 30. Oktober
2008 gestellten Weiterbewilligungsantrag baten die Antragsteller darum,
dass nur noch die Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € an den Vermieter
ausgezahlt werde. Die weiteren Zahlungen würden sie selbst tätigen, um
wieder selbständig zu handeln. Die Abtretung zugunsten der W. AG und des
Zweckverbandes S. Umland widerriefen die Antragsteller.

Zugleich
verzichteten die Antragsteller auf jegliche Unterstützung durch den
Antragsgegner bei neu auflaufenden Schulden. Ab November 2008 zahlte der
Antragsgegner von den der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller
bewilligten Grundsicherungsleistungen nur noch an den Vermieter die
Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € sowie eine monatliche Rate in Höhe
von 150,00 € aus.

10

Zuvor hatte die W. AG gegen die
Antragsteller mit Rechnung vom 10. Oktober 2008 für den Stromverbrauch
im Zeitraum von September 2007 bis September 2008 eine Nachforderung in
Höhe von 474,94 € geltend gemacht und die monatlichen Abschläge ab
November 2008 auf 108,00 € neu festgesetzt. Mit Mahnschreiben vom 13.
November 2008 forderte die W. AG sodann die Antragsteller zur Zahlung
einer Restforderung in Höhe von 270,55 € bis zum 11. Dezember 2008 auf
und drohte ansonsten die Einstellung der Stromlieferung an.

11

Die Antragsteller stellten ab November 2008 die Zahlung an die W.
AG, insbesondere die der monatlichen Abschläge in Höhe von 108,00 €
vollständig ein.

12

Auf die Weigerung der
Antragsteller im Februar 2009, die Sperrung des Stromanschlusses zu
dulden, erwirkte die W. AG ein entsprechendes Duldungsurteil des
Amtsgerichts Schwerin vom 08. Juli 2009.

13

Zuvor
verzogen die Antragsteller in die ab 15. März 2009 angemietete Wohnung
in C., Str. d. F., ohne der W. AG hiervon Mitteilung zu machen und die
Aufnahme des Stromverbrauches in der neuen Mietwohnung anzuzeigen.

14

Nachdem die W. AG von dem Umzug im Juli bzw. August 2009 Kenntnis
erlangte, erteilte sie den Antragstellern für ihre bisherige Mietwohnung
in P. eine Schlussrechnung für den Zeitraum vom 16. September 2008 bis
26. August 2009 in Höhe einer Nachforderung von 2.661,67 €. Nach den
unbestrittenen Angaben der W. AG resultierte die Nachforderung daraus,
dass die Antragsteller keinerlei Vorauszahlungen an sie geleistet und
ihr Verbrauchsverhalten dahingehend geändert hatten, dass sie ihre
Wohnung mit Strom beheizt haben, nachdem die Gaslieferung vom
betreffenden Versorgungsunternehmen wegen Zahlungsrückständen
eingestellt worden war.

Zugleich sperrte die W. AG am 07.
September 2009 den Stromanschluss für die neue Wohnung in C. und
erteilte den Antragstellern für die Zeit vom 22. April 2009 bis 25.
August 2009 eine Schlussrechnung vom 31. August 2009 für den
Stromverbrauch in der neuen Wohnung in C. in Höhe von 172,97 €.

15

Am 01. September 2009 stellten die Antragsteller bei dem
Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Übernahme
der Stromschulden gegenüber der W. AG aus den vorgenannten Rechnungen in
Höhe eines Gesamtbetrages von 2.834,64 €.

16

Mit
Bescheid vom 08. September 2009 übernahm der Antragsgegner die
Stromrechnung für die Mietwohnung in C. in Höhe von 172,97 €.

17

Mit Bescheid vom 14. September 2009 lehnte der Antragsgegner
hingegen die Übernahme der Stromschulden für die ehemalige Wohnung in P.
in Höhe von 2.661,67 € mit der Begründung ab, dass die Antragsteller
durch ihr unwirtschaftliches Verhalten bewusst und verhältnismäßig hohe
Energieschulden in der Hoffnung aufgebaut hätten, dass diese
möglicherweise durch eine Leistung nach § 23 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 5 SGB
II übernommen werden würden. Bemühungen der Antragsteller, diese
abzubauen, seien nicht erkennbar. Eine Übernahme der Energieschulden sei
somit nicht gerechtfertigt.

18

Hiergegen legten die Antragsteller am 24. September 2009 Widerspruch ein.

19

Zuvor wurde die W. AG in einem von den Antragstellern anstrengten
einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil des Amtsgerichts Parchim
vom 15. September 2009 – verpflichtet, die Antragsteller mit Strom zu
versorgen. Auf die Berufung der W. AG hat das Landgericht Schwerin mit
Urteil vom 20. November 2009 – – das Urteil des Amtsgerichts Parchim
aufgehoben und den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

20

Bereits am 29. Oktober 2009 haben die Antragsteller bei dem
Sozialgericht (SG) Schwerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt und zur Begründung ausgeführt, dass das Amtsgericht
Parchim zwar mit einstweiliger Verfügung vom 15. September 2009 den
Antragstellern einstweilen den Zugang zur Stromversorgung verschafft
habe. Jedoch werde die W. AG das Berufungsverfahren gewinnen und die
Antragsteller wieder vom Stromnetz trennen. Zudem mache die W. AG noch
Stromschulden aus der vorletzten Wohnung der Antragsteller in B. in Höhe
von weiteren 419,22 € geltend. Die W. AG habe eine Ratenzahlung durch
die Antragsteller abgelehnt. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich
daraus, dass die Familie der Antragsteller nicht mehr in der Lage sein
werde, menschenwürdig zu existieren. Dies sei insbesondere im Hinblick
auf ihre drei minderjährigen Kinder nicht hinnehmbar. Die Familie
benötige Strom, um Lebensmittel haltbar aufzubewahren und Wäsche waschen
zu können, also um gesund und hygienisch leben und an Kommunikation und
Information teilhaben zu können.

21

Die Antragsteller haben beantragt,

22

den Bescheid vom 14. September 2009 aufzuheben und den Antragsgegner
zu verpflichten, die Stromschulden der Antragsteller in Höhe von
3.080,89 € vorläufig zu übernehmen.

23

Der Antragsgegner hat beantragt,

24

den Antrag abzulehnen.

25

Mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2009 hat der Antragsgegner
den Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 14. September
2009 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Stromschulden für die Wohnung in
P. gehe aus der Schlussrechnung der W. AG hervor, dass für den Zeitraum
vom 16. September 2008 bis 26. August 2009 durch die Antragsteller
überhaupt keine Abschläge gezahlt worden seien. Zuvor habe der
Antragsteller aufgrund einer Ankündigung der Abschaltung der
Energieversorgung vom 16. Februar 2006 am 02. März 2006 eine
Abtretungserklärung hinsichtlich der monatlichen Abschläge für Energie
unterschrieben.

Diese Abtretungserklärung sei am 30. Oktober
2008 durch die Antragstellerin schriftlich mit dem Zusatz, dass sie auf
jegliche Unterstützung durch den Antragsgegner bei eventuell neu
auflaufenden Schulden verzichte, widerrufen worden.

Es seien
jedoch ab diesem Zeitpunkt keine Abschläge an das Energieunternehmen
gezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Abschläge auch im
Vertrauen auf die Möglichkeit der darlehensweisen Übernahme von
Stromschulden nicht gezahlt worden seien.

Insoweit ist festzustellen, dass wiederholt Stromschulden aufgelaufen seien, welche selbst verschuldet worden seien.

Zwar wären von einer Sperrung der Energieversorgung auch drei Kinder
betroffen, jedoch müssten sich die Antragsteller ein sozialwidriges,
unwirtschaftliches und die Möglichkeit der Selbsthilfe ignorierendes
Verhalten entgegenhalten lassen.

Aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Antragsteller könne nicht davon ausgegangen werden, dass
die Hilfe zu einem dauerhaften Erfolg führe.

26

Hiergegen haben die Antragsteller am 30. November 2009 Klage bei dem SG – S 17 AS 2224/09 – erhoben.

27

Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das SG den Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die
Begleichung von Stromschulden vorläufig ein Darlehen in Höhe von
3.080,89 € durch Überweisung unmittelbar an die W. AG zu gewähren. Die
Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Sie hätten gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch
auf darlehensweise Übernahme der Stromschulden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1
SGB II.

Es sei ohne Belang, dass die Antragssteller nach dem
Vorbringen des Antragsgegners die Stromschulden verschuldet hätten. Die
Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die nach der
Entscheidung des Landgerichts Schwerin unmittelbar bevorstehende
Stromsperrung eine der Wohnungslosigkeit nahekommende Situation
darstelle. Es sei den Antragstellern nicht zuzumuten, die Zeit bis zum
Abschluss des Klagverfahrens in menschenunwürdigen Verhältnissen zu
verbringen.

Dies sei ihnen auch nicht aus dem Gesichtspunkt
zuzumuten, dass weitere Probleme bei der Bezahlung der Rechnung für
Strom zu erwarten seien. Dies sei nicht nur deshalb der Fall, weil die
Antragsteller es in der Vergangenheit mehrfach zu Stromschulden hätten
kommen lassen. Schwierigkeiten könnten auch entstehen, da eine Zahlung
von monatlich 70,00 € an die W. AG über dem Anteil für Strom nach den
Bedarfsätzen liege, in denen für Strom insgesamt 47,12 € vorgesehen
seien.

28

Gegen den ihm am 30. November 2009
zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 15. Dezember 2009
Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller hätten sich missbräuchlich
verhalten und hierdurch die vorliegende Notlage herbeigeführt. Trotz der
vorliegend angedrohten Stromsperre sei das Ermessen des Antragsgegners
nicht reduziert, weil sich die Antragsteller sozialwidriges,
unwirtschaftliches und die Möglichkeit der Selbsthilfe ignorierendes
Verhalten entgegenhalten lassen müssten.

29

Der Antragsgegner beantragt,

30

den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 30. November 2009
aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abzulehnen.

31

Die Antragssteller beantragen sinngemäß,

32

die Beschwerde zurückzuweisen.

33

Sie sind der Auffassung, der Anordnungsgrund sei mit Verkündung des
Berufungsurteils des Landgerichts Schwerins am 20. November 2009 gegeben
gewesen. Damit seien die Antragsteller von einer Situation bedroht
gewesen, die einer Wohnungslosigkeit gleich komme. Die Antragsteller
hätten sich aus dieser akuten Gefahrensituation auch nicht aus eigener
Kraft befreien können. Insbesondere hätten sie nicht darauf verwiesen
werden können, einen anderen Stromanbieter zu suchen.

34


Mit Bescheid vom 08. Dezember 2009 hat der Antragsgegner den
Antragstellern aufgrund der einstweiligen Anordnung des SG vom 30.
November 2009 ein vorläufiges Darlehen wegen Stromschulden in Höhe von
3.080,89 € gewährt und den Darlehensbetrag an die W. AG ausgezahlt.

35

Nach der Trennung der Antragsteller im Oktober 2010 ist der
Antragsteller in der Folgezeit nach R. verzogen. Der Antragsgegner hat
dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen noch bis zum 31. Dezember
2009 und der Antragstellerin und ihren Kindern bis zum 30. April 2010
gewährt. Zum 01. Mai 2010 ist die Antragstellerin mit ihren Kindern nach
B. umgezogen.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des SG – S 17 AS 2224/09 –
und der beigezogenen Leistungsakte des Antragsgegners.

II.

37

Die Beschwerde ist zulässig. Es besteht ein Rechtschutzbedürfnis für
den Antragsgegner. Er hat – auf die einstweilige Anordnung hin – nur
vorläufig an die W. AG geleistet.

38

Die Beschwerde
ist auch begründet. Der Antragsgegner ist zu Unrecht im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, den Antragstellern ein
Darlehen zur Begleichung rückständiger Energiekosten zu gewähren, da die
Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.

39

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 5
SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung bzw. die
gleichlautende Nachfolgeregelung in § 22 Abs. 8 SGB II in der seit dem
01. Januar 2011 gültigen Fassung. Danach können Schulden übernommen
werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und
soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

40

Die Vorschrift
ist nicht unmittelbar anwendbar, da hier Stromschulden im Streit
stehen, die nicht die Heizung betreffen, sondern die die
Haushaltsenergie betreffende sonstige Stromkosten. Diese werden nicht
von den Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst, sondern sind nach §
20 Abs. 1 SGB II Bestandteil der Regelleistung. In vergleichbaren
Notlagen ist allerdings eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB
II geboten. Die Bestimmung des § 23 SGB II, die den von den
Regelleistungen grundsätzlich umfassten, im Einzelfall aber nicht
gedeckten Bedarf betrifft, ist für Schulden nicht anwendbar.

Die
Leistungen nach dem SGB II sollen den aktuellen Bedarf zur Sicherung
des Lebensunterhaltes decken, nicht aber in der Vergangenheit
entstandene Verbindlichkeiten ablösen. § 22 Abs. 5 SGB II ermöglicht
dagegen gerade die Übernahme von Schulden, soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. Als vergleichbare Notlage ist die drohende
Stromsperre anzusehen, da die Nutzung von Haushaltsenergie sich
unmittelbar auf die Wohnsituation einer Bedarfsgemeinschaft auswirkt
(vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Dezember 2010 – L 3 AS 557/10 B
ER, juris).

41

Nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II aF
verdichtet sich das der Verwaltung eingeräumte Ermessen mit der Folge,
dass die Rückstände übernommen werden sollen, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit oder eine
vergleichbare Notlage einzutreten droht. Gerechtfertigt und notwendig
ist die Schuldenübernahme grundsätzlich dann, wenn anderenfalls die
Notlage nicht mehr abgewendet werden kann (vgl. wie vor).

42

Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme
der Stromschulden könnte danach nur bestehen, wenn er in der Hauptsache
zu einer positiven Entscheidung verpflichtet wäre. Dies ist aber nicht
der Fall.

43

Bei Ermessensentscheidung sind in einer
umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen, nämlich die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das
Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder der von
der Energiesperre bedrohten Bedarfsgemeinschaft, das in der
Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder
wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden
und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur
Selbsthilfe.

Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich
der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im
Regelfall zu bejahen, wenn der Hilfesuchende seine
Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten
darauf schließen lässt, dass er auf eine darlehensweise Übernahme
entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar
spekuliert. In einem solchen Fall wird die Notlage gezielt zu Lasten des
Leistungsträgers herbeigeführt. Dies kann jedoch nicht hingenommen
werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. Juni 2010 – L
13 AS 147/10 B, juris).

44

Von einem solchen
missbräuchlichen Verhalten des Antragstellers ist vorliegend auszugehen.
Denn die Antragsteller haben mit ihrem am 30. Oktober 2008 gestellten
Weiterbewilligungsantrag die seit April 2006 von ihnen veranlasste
Auszahlung der bewilligten SGB II-Leistungen durch den Antragsgegner an
die W. AG in Höhe des monatlichen Stromabschlags von 105,00 € durch
Widerruf ihrer „Abtretungserklärung“ beendet und zugleich ausdrücklich
erklärt, die Zahlung selbst zu tätigen und insoweit auf jegliche
Unterstützung durch den Antragsgegner bei neu auflaufenden Schulden zu
verzichten.

Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegenüber der W. AG
noch Stromschulden aus ihrer vorherigen Wohnung in B. in Höhe von 419,22
€. Der Landkreis P. hatte im März 2006 die für die damalige Wohnung in
P. bis zum 16. Februar 2006 entstandenen Stromschulden in Höhe von
1.189,29 € darlehensweise übernommen. Zudem drohte die W. AG den
Antragstellern im November 2008 wegen einer Restforderung für den
Zeitraum vom September 2007 bis September 2008 in Höhe von 270,55 € die
Einstellung der Stromlieferung am 11. Dezember 2008 an. Entgegen ihrer
Erklärung und trotz der drohenden Sperrung ihres Stromanschlusses
stellten die Antragsteller jedoch ihre Zahlungen an die W. AG ab
November 2008 vollständig ein.

Zugleich steigerten sie ihren
Stromverbrauch ganz erheblich, indem sie mittels Strom das dreistöckige
Reihenendhaus beheizten, nachdem der Gasversorger wegen
Zahlungsrückständen die Gaslieferung eingestellt hatte. Dies führte vom
September 2008 bis zum Auszug der Antragsteller im Frühjahr 2009 zu
weiteren Stromschulden in Höhe von 2.661,67 €. Für ein missbräuchliches
Verhalten spricht außerdem, dass die Antragsteller ihren Umzug von P.
nach C. im März/April 2009 der W. nicht mitteilten und somit auch die
Entnahme von Strom in ihrer neuen Mietwohnung nicht anzeigten.

Schließlich
haben die Antragsteller wiederholt auch gegenüber ihrem Vermieter, dem
Gasversorgungsunternehmen und dem Wasserversorger ganz erhebliche
Zahlungsrückstände auflaufen lassen, aber gleichzeitig die von diesen
zur Verfügung gestellten Leistungen in Anspruch genommen. Diese
Gesamtumstände sprechen dafür, dass die Antragsteller ab November 2008
bewusst jegliche Zahlungen an die W. in der Hoffnung eingestellt haben,
dass der Antragsgegner die auflaufenden Schulden übernehmen wird, wie
dies zuvor mehrfach geschehen war. Der Antragsgegner hat insoweit auch
zu Recht angenommen, dass nicht erwartet werden konnte, dass die
Antragsteller im Fall der Gewährung eines Darlehens künftig mit den
bewilligten SGB II-Leistungen vernünftig wirtschaften und ihren
laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen werden.

Bei den
Antragstellern war insgesamt nicht der Wille zu erkennen, die seit Ende
2008 drohende Stromsperre abzuwenden und die zu diesem Zeitpunkt noch
relativ geringen Rückstände gegenüber der W. AG in Höhe von 270,55 €
auszugleichen. Ganz im Gegenteil waren die Antragsteller offenkundig
nicht imstande, mit den ihnen von dem Antragsgegner gewährten Leistungen
zuzüglich Kindergeld angemessen zu wirtschaften und zur Beschreitung
ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Aufgrund der besonderen Umstände des
vorliegenden Einzelfalls, der durch ein sozialwidriges Fehlverhalten
der Antragsteller gekennzeichnet ist, haben dagegen die Interessen der
drei minderjährigen Kinder der Antragsteller zurückzustehen.

Denn die Beheizung der damaligen Wohnung in C. war von der Stromsperre nicht betroffen.

Den Antragstellern und ihren Kindern wäre es übergangsweise zuzumuten
gewesen, auf die Nutzung eines Kühlschranks zur Kühlung von
Lebensmitteln, die Zubereitung von warmen Speisen mittels Elektroherd,
die Nutzung einer Waschmaschine sowie auf elektrisches Licht zu
verzichten. Von daher ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners
nicht zu beanstanden, da die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die
Interessen der drei minderjährigen Kinder gegeneinander abgewogen
wurden.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

46

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=JURE110019201&st=ent

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/stromschulden-kinder-haften-fur.html

Willi S
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