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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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. Ein in der Vergangenheit zugeflossenes und auf einen Verteilzeitraum umgelegtes Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II) ist vom Jobcenter dann nicht mehr leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn es im Bedarfszeitpunkt tatsächlich

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einen - . Ein in der Vergangenheit zugeflossenes und auf einen Verteilzeitraum umgelegtes Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II) ist vom Jobcenter dann nicht mehr leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn es im Bedarfszeitpunkt tatsächlich Empty . Ein in der Vergangenheit zugeflossenes und auf einen Verteilzeitraum umgelegtes Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II) ist vom Jobcenter dann nicht mehr leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn es im Bedarfszeitpunkt tatsächlich

Beitrag von Willi Schartema Mo März 30, 2015 9:42 am

nicht mehr vorhanden ist, d. h. es sich hier nicht mehr um für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts problemlos zur Verfügung stehende, „bereite Mittel“ handelt.


LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2015 (Az.: L 11 AS 1352/14 B ER):



Leitsätze Dr. Manfred Hammel




2. Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende trägt hierfür der Antragsteller die Vortrags- und Beweislast (§ 60 SGB I). Dies gilt insbesondere für Aspekte, die in der Sphäre des Anspruchstellers liegen wie z. B. der vorzeitige Verbrauch eines im Verteilzeitraum prinzipiell anrechenbaren Einkommens.

3. Bei einer auf ein sozialwidriges Verhalten zurückführbaren Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) kann ein Jobcenter die Erhebung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II prüfen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/

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