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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Allein aufgrund einer Zeitdauer (12 Monate) kann nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer geschlossen werden.

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werden - Allein aufgrund einer Zeitdauer (12 Monate) kann nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer geschlossen werden.  Empty Allein aufgrund einer Zeitdauer (12 Monate) kann nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer geschlossen werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 15, 2014 9:50 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2014 - L 11 SF 489/13 EK AS - rechtskräfti


Leitsätze (Autor)
Denn § 198 GVG, der wiederum auf den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (s. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -) beruht (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - 7 KE 1/11 - m.w.N.), gibt keine gesetzlich definierte Grenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer vor, sondern knüpft im Gegenteil an eine im Einzelfall unangemessene Verfahrenslänge an. Mit § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG hat der Gesetzgeber ausdrücklich von einer "Fristenlösung" abgesehen, weil sie der Vielfältigkeit prozessualer Situationen nicht gerecht würde (u.v.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 27/12) .
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172260&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Entschädigungsanspruch bei überlangen Gerichtsverfahren: Umstände des Einzelfalls entscheidend

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/

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