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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Entrümpelung, Grundreinigung Renovierung eines Messie Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII

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renovierung - Entrümpelung, Grundreinigung Renovierung eines Messie Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII  Empty Entrümpelung, Grundreinigung Renovierung eines Messie Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:01 am

kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER -

1.
Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung
herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung
iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

2. Ebenso ist eine notwendige
Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der
Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln.

3.
Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt §
67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei
die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen
Ermessen des Leistungsträgers steht.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/zur-frage-wer-fur-die-kosten-der.html

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