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Entrümpelung, Grundreinigung Renovierung eines Messie Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII
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Entrümpelung, Grundreinigung Renovierung eines Messie Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII
kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER -
1.
Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung
herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung
iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2. Ebenso ist eine notwendige
Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der
Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln.
3.
Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt §
67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei
die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen
Ermessen des Leistungsträgers steht.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/zur-frage-wer-fur-die-kosten-der.html
Gruß Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER -
1.
Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung
herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung
iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2. Ebenso ist eine notwendige
Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der
Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln.
3.
Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt §
67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei
die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen
Ermessen des Leistungsträgers steht.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/zur-frage-wer-fur-die-kosten-der.html
Gruß Willi S
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