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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Voll erwerbsgeminderte studierende Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen glaubhaft gemacht. SGB XII

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Darlehen -  Voll erwerbsgeminderte studierende Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen glaubhaft gemacht.   SGB  XII Empty Voll erwerbsgeminderte studierende Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen glaubhaft gemacht. SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 11, 2014 9:37 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER - rechtskräftig


Leitsätze (Autor)

Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, obgleich sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 SGB XII), keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, weil diesem der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entgegensteht und ein besonderer Härtefall als Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorliegt.

Ob die Regelung des § 27 Abs. 3 SGB II hinsichtlich eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII entsprechende Anwendung findet, bedarf in diesem Eilverfahren keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II offensichtlich nicht erfüllt, da sie weder Ausbildungsförderungsleistungen tatsächlich erhält, noch nur wegen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält. Bei - wie hier - Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG findet § 27 Abs. 3 SGB II keine Anwendung.
 
Quelle:  http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171558&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

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