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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Minderung des Arbeitslosengeld II - Notwendigkeit des Erlasses eines Aufhebungsbescheides - Bei Sanktion ist Aufhebungsbescheid erforderlich - Meldeversäumnis

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sanktion - Minderung des Arbeitslosengeld II - Notwendigkeit des Erlasses eines Aufhebungsbescheides - Bei Sanktion ist Aufhebungsbescheid erforderlich - Meldeversäumnis Empty Minderung des Arbeitslosengeld II - Notwendigkeit des Erlasses eines Aufhebungsbescheides - Bei Sanktion ist Aufhebungsbescheid erforderlich - Meldeversäumnis

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 28, 2014 9:20 am

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 - S 35 AS 1758/14 ER



Leitsatz (Autor)
Keine Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen Meldeversäumnis ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheids.

Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, wenn für den betroffenen Zeitraum zuvor eine bestandskräftige Leistungsbewilligung erfolgt ist. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II führt nicht "von Gesetzes wegen" zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II, sondern stellt weiterhin nur eine Regelung zur zeitlichen Bestimmung des Beginns des Absenkungszeitraumes dar.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vor. Zwar ist die Leistungsminderung um 20% noch nicht existenzbedrohend. Zu Gunsten des Antragstellers ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Jobcenter ihm eine bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalte. Die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG setzt einen entsprechenden Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht voraus.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171265&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ebenso im Ergebnis aktuell LSG NSB, Beschluss vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B,
Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER, SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 - S 7 AS 439/13; SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 - S 7 AS 121/13 ER, LSG NSB, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER und ausführlich zu dieser umstittenen Rechtsfrage Bayrisches LSG, Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER; anderer Auffassung SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 - S 18 AS 1095/12, Lauterbach in: Gagel, SGB II, Stand 1/2012, § 31b Rdnr. 2; Groth/Luik/Siebel-Hufmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rdnr. 421; SG Trier, 14. Dezember 2011 - S 4 AS 449/11 ER .

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/

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