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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung

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sanktion - Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung Empty Krankenversichertenschutz trotz 100 % Sanktion L 7 B 171/07 AS ER Krankenversicherung

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:24 am

NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 7. Senat
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 317/06 ER 25.05.2007
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 171/07 AS ER 13.09.2007 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.05.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwalt F
aus L wird abgelehnt.

Gründe:

1.

Die Beschwerde des
Antragstellers, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 28.06.2007
nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, mit dem der Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) begehrt, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines
Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den
vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die
durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die
Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern
abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach-
und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK
5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

a)

Der Antragsteller hat
einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der
Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach
Prüfung zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

b)

Das
Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Soweit er darauf hinweist, dass aufgrund seiner
rückständigen Beiträge nunmehr sein gesetzlicher
Krankenversicherungsschutz nicht mehr sichergestellt sei, hat er nicht
glaubhaft gemacht, dass er ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare Nachteile erleiden muss. Denn die C Ersatzkasse
als gesetzliche Krankenversicherung des Antragstellers hat wiederholt
(unter anderem mit Schreiben vom 21.06.2007) den Antragsteller darauf
hingewiesen, dass von dem Ruhen der Leistungsansprüche Leistungen
ausgenommen sind, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände erforderlich sind. Für Leistungen dieser Art könne der
Antragsteller einen schriftlichen Anspruchsausweis bei seiner
gesetzlichen Krankenversicherung anfordern, der dem Leistungserbringer
(z.B. Arzt bzw. Zahnarzt) sodann vorzulegen ist.

Im Übrigen sind
seit dem 01.04.2007 auch solche Personen in der gesetzlichen
Krankenversicherungpflicht kraft Gesetzes versichert, die keinen
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V)). Da der Kläger Leistungen nach dem SGB II in
der Zeit vom 22.03.2006 bis 31.08.2006 bezog, war er zuletzt kraft
Gesetzes krankenversichert (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Regelung
des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat ihre jetzige Fassung durch das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) mit
Wirkung zum 01.04.2007 erhalten. Die dadurch herbeigeführte Erweiterung
des Personenkreises der gesetzlich Krankenversicherten setzt nach der
Gesetzesbegründung "das politische Ziel der Koalitionsfraktionen (um),
dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll"
(BT-Drucks. 16/3100, S. 94). Es dürfte deshalb sachgerecht sein, sich
unter Hinweis auf diese Gesetzesänderung mit der Krankenkasse in
Verbindung zu setzen.

2.

Da die Rechtsverfolgung des
Antragstellers aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat, war sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung seines
Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt abzulehen (§ 73a Abs. 1 Satz
1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.

4.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=72270

Gruß Willi S
Willi Schartema
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