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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:14 am

Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Berlin S 90 SO 1636/09 24.01.2011
2. Instanz Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 SO 41/11 NZB 04.04.2011 rechtskräftig

Entscheidung
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M B, B, gewährt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der
1963 geborene Kläger bezieht wegen einer vom (insoweit ausschließlich
zuständigen) Rentenversicherungsträger für den Zeitraum 28. August 2007
bis 31.März 2013 festgestellten vollen Erwerbsminderung laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 beantragte
er beim Beklagten eine Erhöhung der Regelleistung wegen laufenden
Mehrbedarfes für Bekleidung. Bei einer Körpergröße von 1,83m und einem
Gewicht von 126 kg habe er Konfektionsgröße 62/64 und Schuhgröße 46. Der
Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 29. August 2008 für den Monat
Juli 2008 neben den Kosten für Unterkunft und Heizung den Regelsatz in
Höhe von 351,- EUR zuzüglich eines Mehrbedarfes von 26,16 EUR für
kostenauf-wändige Ernährung und bewilligte entsprechende Leistungen bis
einschließlich Juni 2009. Mit weiterem Bescheid vom 29. August 2008 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009 lehnte der
Beklagte eine Erhöhung des Regelsatzes wegen der geltend gemachten
Kleiderübergröße ab. Der Kläger sei zwar übergewichtig, jedoch nicht
völlig außer Maß. In einer Stadt wie Berlin sei es möglich, gut
erhaltene Bekleidung z.B. in Secondhand-Geschäften und auf Flohmärkten
zu finden. Die benötigte Schuhgröße sei in zahlreichen Geschäften zu
erhalten. Im Klageverfahren hat der Kläger zur Begründung seines
Begehrens ergänzend vorgetragen, dass er nach dem Tod seiner Mutter und
später auch seines Hundes stark zugenommen habe, inzwischen 133 kg wiege
und Konfektionsgröße 68 (Hosen 34) sowie Schuhgröße 47 benötige. Weil
es in diesen Größen nur ein sehr geringes Angebot an Gebrauchtwaren
gebe, müsse er Neuwaren kaufen. Der Regelsatz sei hierfür – im Sinne
einer Verdoppelung des Anteils für Bekleidung und Schuhe – um monatlich
34,98 EUR zu erhöhen.

Mit Urteil vom 24. Januar 2011 hat das
Sozialgericht den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide
verurteilt, dem Kläger für Juli 2008 bis Juni 2009 einen um 11,18 EUR
monatlich erhöhten Regelsatz zu gewähren. Die zulässige Klage habe
teilweise Erfolg. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sei §
28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Danach würden Bedarfe abweichend festgelegt,
wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von
einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Das sei hier bezüglich des
Bedarfes des Klägers für Bekleidung der Fall. Im Regelsatz sei für
Bekleidung und Schuhe ein Anteil von 10% enthalten, wobei der
Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass Hilfeempfänger zumutbar auf
Gebrauchtkleidung verwiesen werden könnten. Ein unabweisbar seiner Höhe
nach abweichender Bedarf liege z.B. vor, wenn der Leistungsberechtigte
teurere Unter- oder Übergrößen tragen müsse (so die Amtliche Begründung
des Gesetzentwurfes, BT-Drucks. 15/1514). Nach eigenen Recherchen des
Gerichts über Internet sei die günstigste Möglichkeit des Einkaufs für
die vom Kläger benötigten extremen Kleidergrößen bei dem Spezialanbieter
MEN PLUS. Der normale Versandhandel biete die erforderlichen Größen
nicht an, Gebrauchtangebote seien so gut wie nicht zu finden. Um die
Höhe des Mehrbedarfes zu bestimmen, habe die Kammer die aktuell
angesetzten Preise einer Erstbedarfsausstattung für Männer (Anlage I zum
Rundschreiben Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit
und Soziales Berlin) in Höhe von 335,- EUR herangezogen und die dortigen
Einzelpreise durch die Preise entsprechender Angebote von MEN PLUS
ersetzt. Die sich daraus ergebende Summe von 442,- EUR sei zu dem Betrag
von 335,- EUR ins Verhältnis zu setzen und dieses Verhältnis wiederum
auf den im Regelsatz vorgesehenen Anteil zu übertragen, der bei
monatlich 35,- EUR liege. Daraus ergebe sich ein Bedarf des Klägers für
Bekleidung von monatlich anteilig 46,18 EUR, der in Höhe von 11,18 EUR
nicht gedeckt sei. In diesem Umfang sei der Regelsatz zu erhöhen. Im
übrigen bleibe die Klage erfolglos, denn ein weitergehender Anspruch
bestehe nicht. Insbesondere seien Schuhe in der vom Kläger benötigten
Größe in Schuhgeschäften und im Versandhandel erhältlich.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Zur
Begründung seiner am 18. Februar 2011 eingelegten
Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beklagte geltend, es sei von
grundsätzlicher Bedeutung, ob für Menschen mit Über- oder Sondergrößen
in Bezug auf ihren Bekleidungsbedarf eine Erhöhung des Regelsatzes nach §
28 SGB XII vorzunehmen sei. Ferner sei die Ermittlung des Bedarfes
durch das Sozialgericht nicht nachvollziehbar, denn eine Erstausstattung
mit Bekleidung sei nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht bei einer
Veränderung der Körpermasse vorgesehen.

Der Kläger, der für das
Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, hält
die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig, weil die Beschwerdesumme
nicht erreicht werde. Sie diene nur der Zeitverzögerung, weil für den
anschließenden Zeitraum ein weiteres Klageverfahren anhängig sei, dessen
Aussetzung bis zur Entscheidung im hiesigen Verfahren der Beklagte
beantragt habe.

II.

Dem Kläger war gemäß § 73a
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2
Zivilprozessordnung(ZPO) für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Die
Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 145 Abs. 1 SGG). Die Berufung
bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG der Zulassung,
weil die Klage eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft und weder der Wert des Beschwerdegegenstandes
750,00 EUR übersteigt noch die Berufung eine laufende oder
wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft; die Berufung ist
ferner in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden. Die
Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Einer der in § 144
Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe ist nicht
dargelegt worden. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen,
wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil
von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann. Der von dem Beklagten geltend
gemachte Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat
eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über
den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der
Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig und -fähig ist (stellvertretend
dazu Bundessozialgericht, Beschluss vom 9. Juli 2003 – Aktenzeichen B
11 AL 213/02 B). Der Beklagte hält es für grundsätzlich
klärungsbedürftig, ob für Menschen mit Über- oder Sondergrößen gemäß §
28 Abs.1 Satz 2 SGB XII ein erhöhter Regelsatz zu gewähren sei. Zwar
fehlt es an Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich mit dieser
Frage unmittelbar und explizit befasst hat. Dieser Umstand ist für sich
allein indes noch nicht geeignet, eine Rechtssache als grundsätzlich
bedeutsam erscheinen zu lassen. Denn klärungsbedürftig ist eine
Rechtsfrage auch dann nicht, wenn sie zwar höchstrichterlich noch nicht
entschieden ist, die Antwort auf die Frage aber praktisch von vornherein
außer Zweifel steht (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 Rn. Cool.
Das trifft hier zu. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird grundsätzlich
der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von
Einrichtungen mit den dort angegebenen Ausnahmen nach Regelsätzen
erbracht. Diesen Regelsätzen liegen auf der Grundlage statistischer
Erhebungen typisierte Bedarfe u.a. für Bekleidung und Schuhe zugrunde.
Bei dem mit 10% des Regelsatzes veranschlagten Anteil für Bekleidung und
Schuhe wird von durchschnittlichen Ausgaben der statischen
Referenzgruppe ausgegangen und auch ein zumindest teilweiser Rückgriff
auf Gebrauchtwaren als zumutbar angesehen (vgl. Gesetzesmaterialien
BT-Drucks 15/1514 S.59, dort noch zu § 29 des Gesetzentwurfes). Nach
Satz 2 der Vorschrift werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im
Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen
Bedarf abweicht. In der amtlichen Begründung für diese Regelung
(BT-Drucks. a.a.O.) heißt es hierzu: "Ein nachweisbar seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt
beispielsweise vor, wenn der Leistungsberechtigte teuere Unter- oder
Übergrößen tragen muss."

Dieses Regelbeispiel für einen zu
berücksichtigen höheren Bedarf wird auch in der Literatur angeführt
(vgl. u.a. Schneider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 18. Aufl.
2010 RNr. 14 zu § 28 sowie Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII 3.
Aufl. 2010, Rn. 27 zu § 28), so dass die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1
Satz 2 SGB XII in Fällen wie dem vorliegenden außer Zweifel steht. Auch
unter der Geltung des zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen
Bundessozialhilfegesetzes, nach dessen § 21 Absatz 1a Nr. 1 einmalige
Leistungen u.a. zur Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen von
nicht geringem Anschaffungspreis zu gewähren waren, entsprach es der
Praxis des Beklagten, bei den zuletzt von ihm halbjährlich gewährten
pauschalierten Bekleidungshilfen bei Übergrößen einen Zuschlag von 10%
anzusetzen (vgl. Gemeinsame Arbeitsanweisung der Abteilungen Sozialwesen
aller Berliner Bezirke vom 30. September 1994, zuletzt geändert am 12.
August 2004, zu Nr. 10 "Bekleidung", Sozialhilferecht in Berlin "Gelber
Ordner", Stand Oktober 2004, B 2 S. 42d,e).

In welcher Höhe ein
vom typisierten Bekleidungsbedarf abweichender Bedarf im Rahmen des § 28
Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen ist, ist keine Rechts- sondern
eine Tatsachenfrage. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt nicht von
der Auslegung von Rechtsnormen, sondern von tatsächlichen Gegebenheiten
im konkreten Fall ab (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juli 1989- 2 BU
22/89-, zitiert nach juris), die durch Sachaufklärung zu ermitteln sind.
Dass aus der Sicht des Beklagten die Klärung von Tatsachenfragen mit
verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen erwartet wird, macht daraus keine
Rechtsfrage (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.
2008 Rn. 29 zu § 144 m.w.N.).

Dass der Beklagte die vom
Sozialgericht vorgenommene Ermittlung des Bekleidungsbedarfes des
Klägers als nicht nachvollziehbar ansieht, führt nicht zur Zulassung der
Berufung unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels im Sinne des §
144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Ein danach relevanter Mangel bezieht sich nicht
auf den sachlichen Inhalt eines Urteils, sondern auf das prozessuale
Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer a.a.O. Rn.32
m.w.N.). Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu beanstanden. Das
Sozialgericht hat, den vom Kläger konkret geltend gemachten Bedarf und
die von ihm geschilderten Schwierigkeiten beim Einkauf berücksichtigend,
anhand eigener Sacherhaltsermittlungen festgestellt, dass zumindest die
von ihm benötigten extremen Übergrößen für Bekleidung nur über
Spezialanbieter zu haben sind und höhere Kosten verursachen, dies in
Relation zum typisierten Anteil im Regelsatz und – im Sinne einer
Begrenzung – dem vom Beklagten für eine "Erstausstattung" nach § 31 Abs.
1 Nr. 2 SGB XII vorgesehenen, hier jedoch auf einen Zeitraum von 12
Monaten umgelegten Betrag. Diese Verfahrensweise hält sich im Rahmen der
grundsätzlich freien richterlichen Tatsachenwürdigung, die nur bei
einem – hier ersichtlich nicht vorliegenden – Verstoß gegen Denkgesetze
als Verfahrensmangel angesehen werden kann (Leitherer a.a.O. Rn. 34a).

Schließlich
liegt auch der Zulassungsgrund einer Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2
SGG nicht vor, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
dass das Urteil des Sozialgerichts von einer Entscheidung der dort
genannten Obergerichte abweicht.

Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG
wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde
durch das Landessozialgericht rechtskräftig.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=95
http://openjur.de/u/284396.html

Gruß Willi S
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