hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen

Nach unten

werden - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen  Empty Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen

Beitrag von Willi Schartema Mo März 03, 2014 4:51 pm

ausgeübt hat.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2014 - L6 AS 73/14 B ER

Leitsätze (Autor)


Bei § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II handelt es sich um eine Sollvorschrift, d.h. im Regelfall hat der SGB II- Leistungsträger einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht Zustande kommt. Ein Abweichen hiervon ist jedoch in atypischen Sonderfällen möglich. Entsprechend hat der Leistungsträger in einem solchen Fall Ermessen auszuüben, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden soll und dies auch entsprechend in dem dann erlassenen Verwaltungsakt zu begründen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 16.04.2013 - L 5 AS 89/12, L 5 AS 90/12 und L 5 AS 91/12; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER, der den Erlass eines Ersetzungsverwaltungsaktes grundsätzlich als eine auf atypische Konstellation beschränkte, subsidiäre und im gebundenen Ermessen der Verwaltung stehende Handlungsmöglichkeit ansieht ).

Im Fall des Leistungsbeziehers ( LB) ist ein atypischer Sonderfall deswegen zu bejahen, da der Leistungsträger hier allein aus der fehlenden Reaktion des LB auf den übersandten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht ohne weiteres darauf schließen konnte, dass der Hilfebedürftige sich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Zum Volltext des Beschlusses hier: http://s7.directupload.net/images/140228/vgfdg5dq.pdf


Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Detmold, Beschluss vom 09.09.2013 - S 28 AS 1488/13 ER

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt - monatlich mindestens fünf Bewerbungen vorzunehmen ist nicht bedenklich
» Eine geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II darf nicht einseitig ersetzt werden Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER -
» Keine Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, denn im Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt geregelt worden, wer die Kosten der dem Antragsteller auferlegten Maßnahme zu tragen hat.
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, denn es bestehen durchgreifende Zweifel. Diese ergeben sich zum einen aus dem Inhalt der der Antragstellerin auferlegten Pflichten, zum anderen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten