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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. Im Gegensatz zu den Regelleistungen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R

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werden - BSG: Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. Im Gegensatz zu den Regelleistungen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R Empty BSG: Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. Im Gegensatz zu den Regelleistungen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:31 am

Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht pauschaliert.
Im
Gegensatz zu den Regelleistungen werden die Leistungen für Unterkunft
und Heizung nicht pauschaliert. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, wann eine Wohnung angemessen ist und wann nicht.

Angemessen
sind Aufwendungen für eine Wohnung nach der Rechtsprechung des BSG nur
dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard
aufweist, es sich um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt handelt
(lediglich einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad
der Wohnung) (BSG 19.02.2009, - B 4 AS 30/08 R -).

Die
Leistungsträger haben insoweit keinen Beurteilungs- oder gar
Ermessensspielraum. Die Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt sind
entscheidend, wobei in einem ersten Schritt die Angemessenheit der
Wohnungsgröße überprüft wird.

Hierbei wird auf die in den
jeweiligen Bundesländern erlassenen Verwaltungsrichtlinien zu § 10 des
Gesetzes über die Förderung im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen,
wonach für einen alleinstehenden eine Wohnungsgröße von 45-50 m² als
angemessen angesehen wird (BSG 19.02.2009, - B 4 AS 30/08 R -; Sächs.
LSG 20.05.2009, - L 3 B 586/07 AS-ER -).

Für jede weitere Person werden weitere 15 m² hinzugerechnet (BSG 07.11.2006, - B 7b AS 18/06 R - ).

Diese
Regelungen wurden zwischenzeitlich als problematisch angesehen, Da es
insoweit keine bundeseinheitliche Regelung für ein Bundesgesetz gäbe
(BSG 19.02.2009, - B 4 AS 30/08 R -).

Um prüfen zu können, welche
Aufwendungen für eine einfache Wohnung angemessener Größe im unteren
Segment des Wohnungsmarktes zu zahlen ist, muss der räumliche
Vergleichsmaßstab festgelegt werden, innerhalb dessen das
durchschnittliche Mietpreisniveau solcher Wohnung ermittelt wird, wobei
das BSG grundsätzlich vom Wohnort des Hilfebedürftigen als den
maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum ausgeht.

Einbezogen werden insoweit nicht nur auf dem Wohnungsmarkt angebotene freie Wohnungen, sondern auch vermietete.

Einer
sogenannten Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der
angemessenen Referenzmiete zwar auf Mieten für Wohnungen mit
bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne,
besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen
werden dürfen, sondern es ist auf Durchschnittswerte des unteren
Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen.

In
einem letzten Schritt der Angemessenheitsprüfung stellt das
Bundessozialgericht auf die sogenannte Produkttheorie ab, wonach die
Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard nicht je für sich betrachtet
angemessen sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche
und Quadratmetermietpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete
(sogenannte Referenzmiete) ergibt (BSG 19.02.2009 a.a.O., Rn 24).
Existiert ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel kann dieser zur
Ermittlung der Referenzmiete herangezogen werden. Existiert kein solcher
Mietspiegel muss die Behörde eigene Ermittlungen anstellen und einen
Mietspiegel erstellen (BSG 18.06.2008, - B 14/7b AS 44/06 R -).

Die
Kosten der Heizung sind ebenso wie die Kosten der Unterkunft in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind.

Bei der Angemessenheitsprüfung ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen.

Die Angemessenheitsprüfung hat dabei jedoch getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.

Die
Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und
Heizkosten im Sinne einer sogenannten erweiterten Produkttheorie sind
unzulässig; sie würde einen als abstrakt angemessen anzusehenden
Heizkostenpreis pro Quadratmeter für eine einfache Wohnung im unteren
Segment des Wohnungsmarktes erfordern.

Ein solcher abstrakter
Wert als notwendiger Faktor für eine als abstrakt angemessen anzusehende
Bruttowarmmiete kann jedoch nicht verlässlich ermittelt werden.

Es
müssten in einen solchen Wert neben dem als angemessen anzusehenden
Heizverhalten des Einzelnen etwa auch klimatische Bedingungen, ständig
wechselnde Energiepreise, der typische Gebäudestandard, die typisch
anzusehende Heizungsanlage, etc. einfließen.

Derartiges
Datenmaterial liegt nach Auffassung des Bundessozialgerichtes nicht vor
(BSG 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R -; Sächs. LSG 24.10.2006, - L 3 B
158/06 AS-ER -).

Bei der Angemessenheitsprüfung ist nach
Auffassung des BSG aus der Größe der Wohnung grundsätzlich nicht der
Schluss zu ziehen, die für die Wohnung aufgewandten Heizkosten seien
unangemessen hoch, weshalb es für die Angemessenheitsprüfung
hinsichtlich der Heizkosten nicht darauf ankommt, ob bezogen auf die
konkret vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung einzelne, für die
Bestimmung angemessener unterkunftskostenrelevanter Faktoren wie die
Wohnungsgröße abstrakt unangemessen hoch sind.

Letztendlich ist
darauf abzustellen, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die
durchschnittliche aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung
der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe
signifikant überschreiten.

Zur Bestimmung eines solchen
Grenzwertes hält das BSG für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder
Fernwärme beheizten Wohnung für möglich, die von der CO² Online gGmbH in
Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
geforderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. soweit ein solcher fehlt, den
"Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen.

Aus diesem
"Bundesweiten Heizspiegel" ergeben sich Vergleichswerte für Öl-, Erdgas-
und wärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen
Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des
Heizenergieverbrauches zwischen optimal, durchschnittlich, erhöht und
extrem hoch unterscheiden.

Der Grenzwert, den das BSG
zugrundelegt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe"
Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der
Wohnanlage hindeutet und dem Wert, der sich für den Haushalt des
Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt.

Insofern
wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die
angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt und nicht die tatsächliche
Quadratmeterzahl, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der
Heizkosten darstellt.

Der Grundsicherungsempfänger kann also im
Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem
Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen
Wohnfläche geltend machen (BSG 02.07.2009, - B 14 AS 36/08 R -).

Gemäß
§ 22 Abs. 1 SGB II sind dem Leistungsempfänger die Heizkosten selbst
dann zu erstatten, wenn sie unangemessen hoch waren, wenn der
Leistungsträger nicht einen entsprechenden Hinweis darauf gegeben hat,
dass er die Heizkosten für unangemessen hoch hält (BSG 19.09.2008, - B
14 AS 54/07 R -).

An die Kostensenkungsaufforderung des
Leistungsträgers sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, da sie
allein Aufklärungs- und Warnfunktion hat (BSG 19.02.2009, - B 4 AS 30/08
R -). Dieses Schreiben muss nur die Mitteilung enthalten, dass die
bisherigen Kosten der Unterkunft unangemessen sind verbunden mit den
Rechtsfolgen, wenn die Kosten nicht gesenkt werden. Dieses Schreiben
entfällt nur dann, wenn für den Hilfebedürftigen erkennbar ist, dass die
Kosten der Unterkunft unangemessen sind, was nur bei offensichtlicher
Unangemessenheit angenommen werden kann.

Vor diesem Hintergrund
gehören auch Heizkostennachforderungen zu den gem. § 22 Abs. 1 SGB II zu
erbringenden Leistungen, weil diese Vorschrift nicht nur laufende,
sondern auch einmalige Kosten der Unterkunft und Heizung umfasst.

Soweit
einzelne Nebenkosten, wie z. B. eine Heizkostennachzahlung, in einer
Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen und nicht obliegende
Zeiträume zu verteilen, sie gehören als einmalig geschuldete Zahlung zum
aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG 22.03 2010, - B 4 AS 62/09 R
-). Der ursprüngliche Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts hat insoweit eine "Türöffner-Funktion" d. h. ein
bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes beinhaltet diejenigen Leistungen, die nach Lage des
Falls ernsthaft in Betracht kommen und umfasst somit auch Heiz- und
Betriebskostennachforderungen (BSG 22.03.2010 a.a.O., Rn 14).

Allein
der Umstand, dass der Bedürftige die Nachforderung nicht innerhalb der
vom Vermieter gesetzten Frist, also mit Ablauf des Fälligkeitsmonats,
beglichen hat, führt nicht dazu, dass es sich nicht nur um einen
aktuellen Bedarf, sondern um nur durch Darlehen auszugleichende Schulden
handelt. Entscheidend ist ausschließlich, dass zum Zeitpunkt der
Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten Hilfebedürftigkeit nach dem
SGB II gegeben war (BSG 22.03.2010 a.a.O., Rn 17).






BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R

Arbeitslosengeld
II - Unterkunft und Heizung - getrennte Angemessenheitsprüfungen -
Unzulässigkeit der Pauschalierung von Heizkosten - Anwendung eines
bundesweiten Heizspiegels - Streitgegenstand

Leitsätze

1.
Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist im SGB 2 unabhängig von
der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen.

2.
Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell
geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig.

3.
Liegen die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen
Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag, so sind sie im Regelfall nicht
mehr als angemessen zu betrachten.

Tatbestand

1

Die
Kläger begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar
bis 30. April 2006.
2

Nach dem Gesamtzusammenhang der
Feststellungen des Sozialgerichts (SG) und des Landessozialgerichts
(LSG) und auf Grund des Akteninhalts geht der Senat von folgendem
Sachverhalt aus: Die Klägerin zu 1 ist 1970 geboren, ihr Ehemann (Kläger
zu 2) 1973, die beiden Kinder der Klägerin zu 1 sind am Mai 1992
(Kläger zu 3) und am November 1997 (Kläger zu 4) geboren. Ein weiterer
Sohn der Klägerin zu 1 lebt in einem Heim und besucht regelmäßig die
Familie.
3

Die Beklagte bewilligte den Klägern durch
Bescheid vom 25. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 in
Höhe von insgesamt 1.325,50 Euro monatlich. Dabei wurden Kosten für
Unterkunft und Heizung in Höhe von 610 Euro anerkannt. Die Kläger
bewohnen eine 100 m² große Wohnung. Die Heizkosten betragen 100 Euro
monatlich. Warmwasser wird über die Heizung erzeugt. Der Bescheid vom
25. Mai 2005 enthält den Hinweis, dass die Unterkunftskosten/Heizkosten
unangemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II seien. Sie würden daher gemäß § 22
Abs 1 Satz 2 SGB II längstens für den Zeitraum bis zum 31. Dezember
2005 übernommen (danach nur noch Übernahme in angemessener Höhe). Es
würden "0,90/qm angemessener Wohnfläche an Heizkosten" anerkannt.
4

Durch
Bescheid vom 25. November 2005 und Änderungsbescheid vom 28. November
2005 wurden die Leistungen für den Zeitraum ab 1. November 2005 bis 30.
April 2006 neu festgesetzt. Als Kosten der Unterkunft wurden zunächst
bis 31. Dezember 2005 600 Euro und ab 1. Januar 2006 lediglich noch
576,50 Euro anerkannt. Der Unterschiedsbetrag von 23,50 Euro ab 1.
Januar 2006 resultierte daraus, dass die Beklagte die Heizkosten um
23,50 Euro reduzierte, weil sie davon ausging, die Wohnung sei mit 100
m² für vier Personen unangemessen groß. Deshalb seien die Heizkosten
lediglich bezogen auf eine Wohnfläche von 85 m² x einem pauschalen
Bewilligungssatz von 0,90 Euro pro m² = 76,50 Euro zu bewilligen.
5

Die
Kläger legten gegen diesen Bescheid im Dezember 2005 Widerspruch ein,
den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2006 zurückwies.
Mit ihrer Klage zum SG machten die Kläger geltend, die Regelleistungen
seien insgesamt in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt.
Auch den Klägern zu 3 und 4 als minderjährigen Kindern stünde eine
Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich zu. Schließlich sei
bei der Ermittlung der angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen,
dass der Sohn M der Klägerin zu 1 regelmäßig an zwei Tagen im Monat die
Familie besuche. Dieser sei in einem Heim untergebracht und hyperaktiv.
Für ihn müsse ein gesonderter Raum vorgehalten werden. Eine Kürzung der
Heizkosten sei in jedem Falle rechtswidrig.
6

Das SG
Braunschweig hat durch Urteil vom 5. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Wohnung sei mit 100 m² unangemessen
groß, deshalb seien auch die Heizkosten quotal nur in Höhe der
angemessenen Wohnungsgröße (hier 85 m² nach den
Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Niedersachsen) anzuerkennen.
Bei der Ermittlung der angemessenen Wohnungsgröße habe der weitere Sohn
der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Denn aus den gelegentlichen
Besuchen dieses Sohnes lasse sich keine Bedarfsgemeinschaft mit den
Klägern herleiten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der
Regelleistung bestünden nicht. Ebenso bestehe nach § 3 Nr 2 der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) kein Anspruch der
Kläger zu 3 und 4 auf Berücksichtigung einer Versicherungspauschale in
Höhe von 30 Euro.
7

Das LSG hat die Berufung der Kläger
durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 1.
August 2007 zurückgewiesen und im Wesentlichen auf die Gründe des
Urteils des SG Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG). Ergänzend hat es darauf
hingewiesen, dass der weitere Sohn der Klägerin zu 1 M nicht
Beteiligter des vorliegenden Verfahrens sei.
8

Hiergegen
wenden sich die Kläger mit ihrer Revision. Sie rügen sinngemäß eine
Verletzung des § 22 SGB II. Zur Begründung machen sie geltend, das
Hinweisschreiben der Beklagten vom 25. Mai 2005 sei inhaltlich zu
unbestimmt gewesen. Sie hätten einen Anspruch darauf, umfänglich und
vollständig darüber informiert zu werden, was von ihnen verlangt werde.
Im Übrigen sei die Begrenzung auf 0,90 Euro pro m² Wohnfläche bei den
Heizkosten ohnehin rechtswidrig. Eine solche Begrenzung folge nicht aus
dem Gesetz. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der im Heim
untergebrachte Sohn der Klägerin zu 1 auf Grund seiner Besuche im
Haushalt den Heizungsbedarf erhöhe. Schließlich sei es rechtswidrig
gewesen, von den Heizkosten für die Aufbereitung von Warmwasser noch
einen Abschlag von 15 % vorzunehmen. Das Bundessozialgericht (BSG) gehe
in seiner Rechtsprechung nunmehr vom Abzug fester Beträge aus und nicht
von pauschalen Sätzen wie 15 %.
9

Die Kläger beantragen,
den
Bescheid der Beklagten vom 25./28. November 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2006 und das Urteil des
Sozialgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2007 und den Beschluss des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. August 2008 zu ändern
und die Beklagte zu verpflichten, ihnen vom 1. Januar 2006 bis 30. April
2006 Heizkosten in angemessener Höhe - hilfsweise von weiteren 24 Euro
monatlich - zu zahlen.
10

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11

Sie
geht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des BSG der sogenannten
Kostensenkungsaufforderung nicht die Funktion einer formellen
Voraussetzung für die Kostenabsenkung zukomme. Das Kind M sei nicht
Kläger des vorliegenden Verfahrens. Auch sei es nicht ersichtlich, wie
die Tatsache, dass M gelegentlich zu Besuch bei der Bedarfsgemeinschaft
sei, deren Anspruch auf Heizkosten erhöhen könne. Die Kläger hätten ihre
Klage offensichtlich auf die Höhe der Heizkosten beschränkt. Die Höhe
der angemessenen Kosten der Unterkunft sei unstreitig. Die angemessene
Wohnungsgröße sei bei vier Personen jedoch nach den
Wohnraumförderbestimmungen Niedersachsens mit 85 m² anzusetzen. Deshalb
seien die Heizkosten entsprechend zu quotieren. Lege man die neuere
Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung der Kosten der
Warmwasserbereitung mit ihren Festbeträgen zu Grunde, so ergebe sich
insgesamt ein noch höherer Abschlag als der vorgenommene von 15 vH.
Eigentlich hätten die Kläger im streitigen Zeitraum insgesamt nur
Heizkosten in Höhe von 66,35 Euro erhalten dürfen. Sei seien damit durch
den Bescheid überhaupt nicht beschwert.

Entscheidungsgründe

12

Die
Revision der Kläger ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG
begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf Grund der tatsächlichen
Feststellungen des LSG kann nicht endgültig entschieden werden, in
welcher Höhe den Klägern angemessene Kosten für die Heizung gemäß § 22
Abs 1 Satz 1 SGB II im streitigen Zeitraum zustehen. Die Beklagte ist
bei der Ermittlung des Heizkostenbedarfs von falschen rechtlichen
Gesichtspunkten ausgegangen, die die Vorinstanzen ungeprüft übernommen
haben, ohne im Einzelnen die näheren Umstände der Ermittlung der
Heizkosten zu berücksichtigen.
13

1. Die Kläger haben den
Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II
beschränkt. Eine weitere Einschränkung des Rechtsstreits lediglich auf
die Höhe der Heizkosten ist hingegen nicht statthaft (vgl BSGE 97, 217 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 1).
14

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit aus den
Akten ersichtlich und auch von den Beteiligten im Revisionsverfahren
klargestellt - Feststellungen des LSG fehlen hierzu vollständig -,
bewohnten die Kläger eine angemessene Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II. Die Angemessenheit der Unterkunft iS dieser Vorschrift bestimmt
sich nicht allein nach der Größe des Wohnraums. Die Größe des
angemessenen Wohnraums, die grundsätzlich nach den landesrechtlichen
Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln ist, ist nur ein erster Schritt
bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunft. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, welchen Wohnstandard die Wohnung aufweist und in
welcher Gegend sie liegt (zu den einzelnen Ermittlungsschritten zuletzt
Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R; grundlegend
bereits BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18 ff).
Maßgebend ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insoweit die
sogenannte Produkttheorie, die im Wesentlichen darauf abstellt, ob der
von der Bedarfsgemeinschaft zu entrichtende Mietpreis sich im Rahmen des
Angemessenen hält. Dies war hier - ausweislich des Akteninhalts -
offensichtlich der Fall. Die Kläger bewohnten zwar eine nach den
Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen mit 100 m² zu große
Wohnung, der Mietpreis (500 Euro) für diese Wohnung lag jedoch so
niedrig, dass die Beklagte keine Bedenken gegen die Angemessenheit der
Wohnung als solche hatte.
15

2. Über die Höhe der von der
Beklagten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu erbringenden Leistungen für
die Heizung kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG
nicht abschließend entscheiden. Zunächst wird das LSG die tatsächlichen
Kosten für die Heizung zu ermitteln haben (dazu unter a). Diese Kosten
der Heizung sind - ebenso wie die Kosten der Unterkunft - in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Bei
der Angemessenheitsprüfung ist ein konkret-individueller Maßstab
anzulegen. Die Angemessenheitsprüfung hat dabei, anders als von der
Beklagten hier vorgenommen, getrennt von der Prüfung der Angemessenheit
der Unterkunftskosten zu erfolgen (dazu unter b). Die tatsächlich
anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen
Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert (hierzu im
Einzelnen unter c).
16

a) Zu den tatsächlichen Aufwendungen
für die Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen
gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (vgl § 556
Bürgerliches Gesetzbuch iVm § 2 Nr 4
Betriebskostenverordnung) die gegenüber dem Vermieter geschuldeten, in
monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind
entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu
berücksichtigen. Soweit sich in Folgezeiträumen
Betriebskostenrückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die
Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen (vgl BSGE 100, 94 = SozR
4-4200 § 9 Nr 5, jeweils RdNr 37 sowie die zum 1. August 2006 in Kraft
getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB
II). Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme dagegen
zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig
geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat
(entsprechend bereits für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial BSG
SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9 mwN).
17

Nach dem Inhalt der
Akten schuldeten die Kläger ihrem Vermieter im streitigen Zeitraum für
die Wärmelieferung eine Vorauszahlung von monatlich 100 Euro, die die
Heizkosten und die Kosten für die Erwärmung des Wassers umfasste. Der
Betrag von 100 Euro ist um die Kosten der Warmwasserbereitung zu
bereinigen (vgl dazu nur BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Entgegen
der Auffassung der Beklagten kann dabei nicht ein Prozentsatz von 15 vH
zu Grunde gelegt werden. Wie der Senat im Einzelnen begründet hat (vgl
Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR
4-4200 § 22 Nr 5), ist der in der Regelleistung enthaltene Betrag für
die Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen (vgl zu den
Werten die Tabelle, aaO, RdNr 25). Mithin wären von den geleisteten 100
Euro monatlicher Vorauszahlung insgesamt 18,66 Euro abzuziehen (zweimal
5,60 Euro und zweimal 3,73 Euro). Hiernach stünde den Klägern mit 81,34
Euro insgesamt immer noch ein höherer Anspruch auf monatliche Heizkosten
zu als bislang bewilligt, wenn die Heizkosten im Übrigen angemessen
waren.
18

b) Leistungen für Heizung werden in Höhe der
tatsächlich angefallenen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen
sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die
Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit
der Unterkunftskosten zu erfolgen. Dafür sprechen schon Wortlaut und
Systematik des § 22 Abs 1 SGB II, der ausdrücklich zwischen Unterkunft
und Heizung unterscheidet. Zudem sollten der Gesetzesbegründung zufolge
die Kosten für Unterkunft und Heizung "wie in der Sozialhilfe" in
tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt werden (BT-Drucks
15/1516 S 57), insoweit also an die Rechtslage nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angeknüpft werden. § 3 der Verordnung zur
Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes
(Regelsatzverordnung - RegSatzV) in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088)
unterscheidet aber noch deutlicher als § 22 Abs 1 SGB II zwischen den in
§ 3 Abs 1 RegSatzV geregelten laufenden Unterkunftskosten und den in § 3
Abs 2 RegSatzV geregelten laufenden Leistungen für die Heizung (vgl zur
Rechtslage nach dem BSHG im Einzelnen Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16.
Aufl 2002, § 12 RdNr 35 ff; Mergler in ders/Zink, BSHG, Stand: November
1993, § 12 RdNr 31 ff; Wenzel in Fichtner, BSHG, 2. Aufl 2003, § 12 RdNr
30 ff). Auch die Entstehungsgeschichte spricht damit für eine getrennte
Angemessenheitsprüfung als gesetzgeberisches Grundkonzept.
19

Die
Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und
Heizkosten im Sinne einer sog erweiterten Produkttheorie (dazu Lang/Link
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 46d;
Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II,
DSGT Praktikerleitfaden, 2009, S 26; Gühlstorf, ZfF 2007, 73, 74 f; vgl
aus der Praxis zuletzt etwa die Ausführungsvorschriften zur Gewährung
von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII der
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin
vom 10. Februar 2009) würde demgegenüber die Festlegung eines als
abstrakt angemessen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für
eine "einfache" Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen
Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes erfordern. Es ist
nicht erkennbar, wie ein solcher abstrakter Wert als notwendiger Faktor
für eine als abstrakt angemessen anzusehende Bruttowarmmiete von den
Trägern der Grundsicherung und der Rechtsprechung verlässlich ermittelt
werden könnte. Es müssten in einen solchen Wert neben dem als angemessen
anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen etwa auch klimatische
Bedingungen, ständig wechselnde Energiepreise, der Energieträger, vor
allem aber auch der im entsprechenden Mietsegment "typische"
Gebäudestandard und der technische Stand einer als "typisch"
anzusehenden Heizungsanlage einfließen. Datenmaterial, das eine
allgemeingültige Aussage bezogen auf Heizkosten in dem in Betracht zu
ziehenden Marktsegment der "einfachen" Wohnungen zulässt, liegt nicht
vor. Ermittlungsmöglichkeiten hierzu sind nicht ersichtlich. Ein
Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert (etwa auf
Durchschnittswerte aller Verbraucher bezogen auf den jeweiligen
örtlichen Bereich oder das Bundesgebiet) würde demgegenüber eine
Pauschalierung von Kosten der Heizung bedeuten, die nach dem Konzept des
SGB II dem Verordnungsgeber vorbehalten ist (vgl § 27 Nr 1 SGB II).
20

Das
LSG wird bei der erneuten Entscheidung also grundsätzlich die
tatsächlichen Heizkosten der Kläger als angemessen zu Grunde zu legen
haben. Soweit die Beklagte die Heizkostenvorauszahlungen der Kläger nur
in dem Verhältnis als angemessen anerkannt hat, in dem die abstrakt
angemessene Wohnungsfläche zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht (also
nach dem sog "Flächenüberhangprinzip"), ist dies mit der Funktion der
Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig hoher
Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren. Aus der Größe der
Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung
aufgewandte Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen ist
es grundsätzlich möglich, eine Wohnung, die - wie im vorliegenden Fall -
trotz ihrer Größe von 100 m² auf Grund eines niedrigen
Quadratmeterpreises angemessene Kosten der Unterkunft nach sich zieht,
etwa durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der
überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen
Kosten zu beheizen. Deshalb kommt es für die Angemessenheitsprüfung
hinsichtlich der Heizkosten nicht darauf an, ob bezogen auf die konkret
vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung einzelne, für die Bestimmung
angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße
abstrakt unangemessen hoch sind. Letztlich spielt es für die Höhe der
Heizkosten hier mithin keine Rolle, dass die Wohnung der Kläger
"eigentlich" nur eine Größe von 85 m² hätte haben dürfen. Dieser Wert
aus der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten rechtfertigt
jedenfalls keine anteilige Kürzung der tatsächlichen Heizkosten.
21

c)
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle und in
jeder Höhe zu übernehmen sind. Insofern stehen auch die Heizkosten gemäß
§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der
"Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen
ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte
dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich
insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die
durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung
der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe
signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes hält
es der Senat für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme
beheizten Wohnung für möglich, die von der co2online gGmbH in
Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw - soweit diese für das Gebiet
des jeweiligen Trägers fehlen - den "Bundesweiten Heizspiegel"
heranzuziehen (so auch Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der
Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: Juli 2008, § 22 SGB II RdNr 19).
22

Aus
dem "Bundesweiten Heizspiegel", der auf bundesweit erhobenen Heizdaten
von rund 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden basiert, was hinreichend
repräsentativ erscheint und der seit 2005 jährlich veröffentlicht wird
(vgl http://www.heizspiegel.de; wegen dem Heizspiegel für vergangene Jahre vgl die Datenbank unter http://www.mieterbund.de/
), ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte
Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu
beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs
zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch"
unterscheiden. Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde legt, ist das
Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den
jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte
Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen
als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der
Länder zu § 10 Abs 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw § 5 Abs 2
Wohnungsbindungsgesetz aF (WoBindG) ergibt. Insofern wird der Wert für
extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl
zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der
Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der
Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung
ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die
tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des
Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in
Quadratmetern) geltend machen. Dabei ist den Kommunalen Heizspiegeln,
die für Städte mit mehr als 50.000 Einwohner erstellt werden können -
und die in Zusammenarbeit mit den Städten auf der Grundlage der dort
vorhandenen Datenbanken erarbeitet werden -, wegen der ortsbezogenen
Datenauswertung der Vorzug zu geben. Ist ein solcher kommunaler
Heizspiegel nicht vorhanden, so kann auf den "Bundesweiten Heizspiegel"
zurückgegriffen werden.
23

Soweit die konkret geltend
gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu
ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme,
dass diese Kosten auch unangemessen hoch iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
sind. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass die vom Senat gewählte
Grenze bereits unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches
Heizverhalten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen
dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen
Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. Ein Grenzwert
auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie trägt dabei dem
Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten
von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Hilfesuchenden weitgehend
entzogen sind. Empfänger von Arbeitslosengeld II, deren angemessene
Aufwendungen für die Unterkunft sich an Wohnungen des unteren
Marktsegments orientieren, dürften dabei typischerweise auf älteren
Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard verwiesen
werden. Soweit jedoch der genannte Grenzwert erreicht ist, sind auch von
einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der
Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden,
konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem
Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als
angemessen anzusehen sind.
24

Das LSG wird zunächst die noch
fehlenden Feststellungen zur beheizten Gesamtwohnfläche des Hauses, in
dem die Wohnung der Kläger gelegen ist, und zu dem im konkreten Fall
verwendeten Energieträger zu treffen haben, um auf dieser Grundlage den
dargestellten Grenzwert (ausgehend von einer abstrakt angemessenen
Quadratmeterzahl von 85 m²) zu bilden. Nur wenn die Heizkosten der
Kläger diesen Wert übersteigen sollten, besteht Anlass dazu, die
entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens der
Kläger konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
25

3.
Das LSG wird, wenn die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten dazu
führen würde, dass insofern noch ein "ungedeckter Rest" an Kosten der
Unterkunft verbleibt, dem Vortrag der Kläger nachzugehen haben, dass
sich der Wohnbedarf deshalb erhöht, weil ein weiteres Kind der Familie
diese regelmäßig besucht. Insofern könnte für die Zeiträume des Besuchs
durch das offenbar psychisch gestörte Kind der Klägerin zu 1 eine sog
temporäre Bedarfsgemeinschaft bestehen (vgl hierzu Urteil des Senats vom
2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R). Allerdings ist bislang nicht
höchstrichterlich geklärt, ob und in welchem Umfang eine sog temporäre
Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Kosten der Unterkunft zu
berücksichtigen wäre. Insofern ist das Vorbringen des Beklagten nicht
von der Hand zu weisen, dass genau zu belegen wäre, inwieweit durch die
Besuche des Kindes höhere Heizkosten entstehen.
26

4. Den
Klägern steht nicht bereits auf Grund der Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz
2 SGB II (heute § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) für einen Übergangszeitraum
von sechs Monaten der Anspruch auf Kosten der Unterkunft in der bisher
bewilligten Höhe zu (vgl zur Übertragung der sechsmonatigen
Übergangsfrist auf die Heizkosten Urteil des Senats vom 19. September
2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 21 ff). Die Beklagte hat in ihrem Bescheid
vom 25. Mai 2005 einen Hinweis darauf gegeben, dass sie die Heizkosten
der Kläger für unangemessen hoch hält. Nach der Rechtsprechung des BSG
kommt diesem Hinweis bzw der Kostensenkungsaufforderung lediglich eine
Warn- und Aufklärungsfunktion zu (vgl insbesondere BSG, Urteil vom 27.
Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R). Dies macht zugleich deutlich, dass
bereits durch ein Informationsschreiben bzw einen solchen Hinweis eine
Obliegenheit zur Klärung der Sachlage durch den Hilfebedürftigen
ausgelöst wird (vgl hierzu auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der
Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S 39). Jedenfalls ist vorliegend
nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger durch einen Fehler der
Beklagten im Verlauf dieses Dialogprozesses objektiv in der
Wohnungssuche beschränkt worden wären (hierzu BSG, Urteil vom 19.
Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - RdNr 40, 41).
27

Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11181

Gruß Willi S
Willi Schartema
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