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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland Jobcenter muss bei Wohnortwechsel höhere Unterkunftskosten voll übernehmen B 4 AS 60/09 R

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jobcenter - Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland Jobcenter muss bei Wohnortwechsel höhere Unterkunftskosten voll übernehmen B 4 AS 60/09 R Empty Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland Jobcenter muss bei Wohnortwechsel höhere Unterkunftskosten voll übernehmen B 4 AS 60/09 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:44 am

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 60/09 R

Arbeitslosengeld
II - Unterkunft- und Heizkosten - keine Anwendung von § 22 Abs 1 S 2
SGB 2 bei Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums -
verfassungskonforme Auslegung

Leitsätze

Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2 sind nach einem Umzug über die
Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen
am bisherigen Wohnort begrenzt.

Tatbestand
1

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.2. bis 30.6.2008.
2

Der
Kläger lebte bis Ende 2006 in B., zog dann nach Ba. um und Anfang 2008
nach B. zurück. Er bezog bereits bei seinem ersten B.- Aufenthalt
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Der in
B. für ihn zuständige Grundsicherungsträger, die Arge E., gewährte ihm
bis Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - ohne
sanktionsbedingten oder sonstigen Abzug - in Höhe von 537,52 Euro
(Regelleistung: 347 Euro und Leistungen für Unterkunft und Heizung:
190,52 Euro). Durch Bescheid vom 14.1.2008 hob sie die Bewilligung mit
Wirkung ab dem 1.2.2008 wegen des Wechsels der Zuständigkeit auf Grund
des Umzugs des Klägers auf. Am 25.1.2008 bewilligte der Beklagte dem
Kläger für den Zeitraum vom 1.2.2008 bis 30.6.2008
Grundsicherungsleistungen in Gestalt einer Regelleistung von 347 Euro
und für Kosten der Unterkunft von 193,19 Euro.
3

Den
Widerspruch des Klägers, mit dem dieser ua geltend gemacht hat, dass
seine Miete - durch Mietvertrag nachgewiesen - in B. 300 Euro warm
betrage und er sich damit innerhalb der von dem Beklagten gezogenen
"Angemessenheitsgrenzen" halte, wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 3.3.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus,
der Umzug des Klägers aus dem Bezirk E. nach B. sei nicht erforderlich
gewesen. Daher seien auch nur die Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung in bisheriger angemessener Höhe von 193,19 Euro von ihm zu
erbringen (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II).
4

Mit seiner Klage ist
der Kläger insoweit erfolgreich gewesen, als das SG Berlin den
Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25.1.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3.3.2008 verurteilt hat, dem Kläger 100,28
Euro, insgesamt 293,47 Euro (Bruttowarmmiete in Berlin von 300 Euro
minus 6,53 Euro Kosten der Warmwasserbereitung) als Kosten der
Unterkunft zu gewähren (Urteil vom 24.7.2008). Der Kläger hat in der
mündlichen Verhandlung vor dem SG die Klage in Höhe von 6,53 Euro
zurückgenommen.
5

Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG
Berlin-Brandenburg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen (Urteil vom 10.9.2009). Es hat ausgeführt, die vom Kläger
geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in B. in Höhe von
300 Euro abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung seien zwar
angemessen. Sie hielten sich unstreitig in den von dem Beklagten
gesetzten Angemessenheitsgrenzen. Gleichwohl sei der Beklagte nicht
verpflichtet, sie in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Der Umzug von E.
nach B. sei nicht erforderlich gewesen, sodass Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II nur in der Höhe erbracht
werden müssten, wie sie von der Arge E. gewährt worden seien. Weder habe
der Kläger den Umzug im Hinblick auf die Aufnahme einer konkreten
Erwerbstätigkeit vollzogen, noch seien gesundheitliche Gründe oder
sonstige Gründe sozialer Art für den Umzug ausschlaggebend gewesen. Der
Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II könne auch nicht auf
einen Umzug innerhalb des "Vergleichsraums" beschränkt werden. Dieses
gäben weder Gesetzestext noch Gesetzesmaterialien her. Ebenso wenig
könne ein Verstoß gegen Art 11 GG angenommen werden. Ein
Grundrechtseingriff liege bereits deswegen nicht vor, weil § 22 Abs 1
Satz 2 SGB II nicht auf die Einschränkung der Freizügigkeit ziele. Daher
liege auch keine mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung vor. Zudem sei
der Kläger tatsächlich nicht gehindert gewesen, nach B. umzuziehen, denn
er habe für den Preis des Zimmers an seinem Wohnort in Ba. nach den
Ermittlungen des Gerichts ebenfalls ein Zimmer in B. mieten können.
Ebenso wenig vermochte das LSG einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG zu
erkennen. Der "wichtige Grund" iS des Art 3 Abs 1 GG liege darin, dass
zu Gunsten der Finanzlage der öffentlichen Hand an dem bisherigen
Wohnstandard festgehalten werden solle. Auch bei richtiger Beratung des
Klägers durch den Beklagten hätte kein Leistungsanspruch bestanden,
sodass die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
ebenfalls nicht gegeben seien. Damit habe die Beklagte die allein
streitigen Leistungen für Unterkunft und Heizung zutreffend auf 193,52
Euro begrenzt, wobei sie bereits über die von der Arge E. gewährten
190,52 Euro hinausgegangen sei.
6

Mit der vom LSG
zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz
2 SGB II. Er werde durch die vom LSG gewählte Auslegung des § 22 Abs 1
Satz 2 SGB II in der ihm durch Art 11 Abs 1 GG gewährleisteten
Freizügigkeit eingeschränkt, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund
iS des Art 11 Abs 2 GG vorhanden sei.
7

Der Kläger beantragt,
das
Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September
2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2008 zurückzuweisen.
8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist begründet.
11

Der
Kläger hat Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung in dem vom SG ausgeurteilten Umfang. Im
Gegensatz zur Auffassung des LSG waren die Leistungen nach § 22 Abs 1
Satz 1 SGB II nicht der Höhe nach auf den im Zuständigkeitsbereich der
Arge E. ihm gewährten Zahlbetrag nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu
begrenzen. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II entfaltet nach der
Gesetzesbegründung, seiner systematischen Stellung innerhalb des § 22
Abs 1 SGB II und seinem Sinn und Zweck nur für Umzüge im Vergleichsraum
Wirkung. Eine derartige Reduktion des Anwendungsbereichs des § 22 Abs 1
Satz 2 SGB II ist zudem verfassungsrechtlich unter Berücksichtigung des
allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG iVm der durch Art 11
Abs 1 GG gewährleisteten Freizügigkeit geboten.
12

1.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.1.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2008. Zutreffend sind SG und
LSG davon ausgegangen, dass die Folgebescheide nicht Gegenstand dieses
Rechtsstreits geworden sind. § 96 SGG greift in diesen Fällen nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG nicht (s nur BSG, Urteil vom 7.11.2006 -
B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG, Urteil vom
29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG, Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06
R). Die Beteiligten haben sich zudem in einem schriftlichen Vergleich
vor dem SG (Aktenzeichen: S 96 AS 22323/08) darüber geeinigt, dass der
Beklagte sich für den Leistungszeitraum vom 1.7. bis 31.12.2008 der
rechtskräftigen Entscheidung für den hier streitbefangenen
Leistungszeitraum unterwerfen wird.
13

Die Beteiligten haben
den Streitgegenstand auch zulässig auf die Kosten der Unterkunft (KdU)
beschränkt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Streit
um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem
Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16;
BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 29/06 R; BSG, Urteil vom 5.9.2007 -
B 11b AS 49/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 7). Ein Bescheid kann im
Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten.
Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag,
der für die KdU nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl hierzu im
Einzelnen BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19, 22; s auch BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B
14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 9).
14

Der Kläger
hat zudem den Streitgegenstand betragsmäßig begrenzt. Er hat die Klage
vor dem SG in Höhe von monatlich 6,53 Euro für die Kosten der
Warmwasserbereitung zurückgenommen. In Streit steht mithin für den
streitigen Zeitraum der Differenzbetrag zwischen seinen tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in B. in Höhe von 300 Euro
monatlich minus 6,53 Euro = 293,47 Euro und den von dem Beklagten als
Leistung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erbrachten 193,19 Euro, also
100,28 Euro monatlich.
15

2. Der Kläger hat Anspruch auf
monatlich weitere 100,28 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung
in dem streitigen Zeitraum.
16

Er erfüllt die
Voraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sein
Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für KdU. Diese werden
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Damit lässt sich der Gesetzgeber -
anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den
Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit
leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten
abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die
tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern
nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung
limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (BSG, Urteil
vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R).
17

Die vom Kläger in B.
getätigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich
300 Euro warm sind unstreitig angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB
II. Das LSG hat die angemessenen Mietkosten für einen Alleinstehenden in
B. mit 360 Euro warm beziffert. Die dortigen Aufwendungen des Klägers
liegen mit 300 Euro unter dieser Grenze. Der Beklagte ist mithin
verpflichtet, die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers als Leistung
für Unterkunft und Heizung in dieser Höhe zu übernehmen. Er kann nicht
damit gehört werden, dass die Leistung auf die tatsächlichen
angemessenen Aufwendungen am Wohnort des Klägers im Bezirk der Arge E.
zu begrenzen sei.
18

3. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der
Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) gilt mit Wirkung ab dem
1.8.2006: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die
Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen
erbracht. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, nach welchen
abstrakten Kriterien die Erforderlichkeit eines Umzugs iS dieser
Vorschrift zu beurteilen ist und ob der Umzug des Klägers von Ba. nach
B. hier in diesem Sinne erforderlich war. Die Vorschrift des § 22 Abs 1
Satz 2 SGB II findet auf Fallgestaltungen, bei denen ein Umzug über die
Grenzen des Vergleichsraums iS der Rechtsprechung des BSG (s BSG, Urteil
vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R) hinaus vorgenommen wird, von vornherein
keine Anwendung (vgl LSG Baden-Württemberg vom 17.7.2008 - L 7 AS
1300/08; LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.10.2007 - L 13 AS 168/07 ER;
Berlit in Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 48, 51; Lang/Link
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 47b;
Knickrehm/Voelzke in Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft
nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, 2009, S 21; Krauß in
Hauck/Noftz, SGB II Stand IX/2009 § 22 RdNr 95; aA Herold-Tews in
Löns/Herold-Tews, SGB II, 2. Aufl 2009, § 22 RdNr 27b). Dieses folgt aus
der Gesetzesbegründung (a), ihrer systematischen Stellung innerhalb des
§ 22 Abs 1 SGB II (b) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (c). Zudem
ist die Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm auf den Vergleichsraum
unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1
GG und der durch Art 11 Abs 1 GG gewährleisteten Freizügigkeit geboten
(d).
19

a) Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs der
Vorschrift auf die Grenzen des Vergleichsraums mag sich zwar nicht
zwingend aus dem Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II erschließen.
Bereits die Begründung im Gesetzentwurf legt jedoch ein Verständnis der
Norm nahe, das auf eine Anwendung innerhalb des Vergleichsraums
hinausläuft (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, §
22 RdNr 47a; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr
95). In der Bundestagsdrucksache 16/1410 wird die Einführung des § 22
Abs 1 Satz 2 SGB II wie folgt erläutert (S 23, zu Nummer 21 Buchstabe
a): Durch die Regelung seien die Kosten der Unterkunft und Heizung in
den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt,
in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen
Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung
mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen. Es wird hier also
auf die kommunalen Angemessenheitsgrenzen abgestellt. Diese beziehen
sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jedoch immer auf den
Vergleichsraum am Wohnort des Hilfebedürftigen (vgl BSG, Urteil vom
19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263, auch zur Veröffentlichung in
SozR vorgesehen und vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, auch zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Nur dort ist die abstrakte
Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Soweit das Berufungsgericht dem
entgegenhält, eine Begrenzung auf den Vergleichsraum sei nicht mit der
weiteren Begründung des Gesetzentwurfs in Übereinstimmung zu bringen, in
der als Beispielsfall für die Erforderlichkeit des Umzugs die
Eingliederung in Arbeit benannt werde, vermag der Senat dem nicht zu
folgen. Das LSG nimmt an, ein Umzug innerhalb des örtlichen Bereichs sei
bei Eingliederung in Arbeit im Regelfall nicht erforderlich. Dabei
verkennt es, dass der Vergleichsraum in der Rechtsprechung des
erkennenden Senats als ein ausreichend großer Raum (nicht bloß Orts-
oder Stadtteil) der Wohnbebauung definiert wird, in dem auf Grund der
räumlichen Nähe, der Infrastruktur und insbesondere der
verkehrstechnischen Verbundenheit ein insgesamt betrachtet homogener
Lebens- und Wohnbereich auszumachen ist (BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4
AS 30/08 R, BSGE 102, 263, auch zur Veröffentlichung in SozR
vorgesehen). Insbesondere um einer Ghettoisierung vorzubeugen, sind die
Grenzen des Vergleichsraums weit zu ziehen. Der Senat hat es deshalb
nicht für ausgeschlossen gehalten, das gesamte Stadtgebiet M. als
räumlichen Vergleichsmaßstab anzusehen und hat einen solchen für das
Stadtgebiet E., einschließlich des Ortsteils K. angenommen (BSG, Urteil
vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263, auch zur Veröffentlichung
in SozR vorgesehen; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, auch
zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). In einem solchen
Vergleichsraum ist die Erforderlichkeit eines Umzugs zur Eingliederung
in Arbeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Zudem fügt sich die
Regelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II insoweit in das Konzept des
Vergleichsraums ein, als sie den Ausnahmecharakter der Übernahme von
höheren Unterkunftskosten als den bisherigen unterstreicht, weil in der
Regel die Aufnahme einer Arbeit im Vergleichsraum keinen Umzug
erfordert.
20

b) Eine Beschränkung der Wirkung des § 22 Abs 1
Satz 2 SGB II auf den Vergleichsraum entspricht auch der systematischen
Stellung der Norm innerhalb des § 22 Abs 1 SGB II. Die Vorschrift steht
im Zusammenhang mit den Sätzen 1 und 3 des Abs 1. Die Höhe der
angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
wird im Vergleichsraum im Rahmen der "abstrakten
Angemessenheitsprüfung", also im "kommunalen Bereich" ermittelt. Die
Verpflichtung zur Kostensenkung bei nicht angemessenen Unterkunftskosten
nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II besteht nur innerhalb des
Vergleichsraums; ggf ist sogar ein noch engerer Raum geschützt, das
soziale Umfeld. Kosten müssen jedoch nur bis zu einem Mietpreis gesenkt
werden, wie er nach einem "schlüssigen Konzept" im Vergleichsraum als
angemessen ermittelt worden ist. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II nimmt Elemente
beider Regelungen in sich auf. Einerseits normiert die Vorschrift die
Höhe der angemessenen Kosten iS des Satz 1 und andererseits soll sie -
wie auch Satz 3 - der Verpflichtung des Leistungsträgers, unangemessene
Unterkunftskosten tragen zu müssen, vorbeugen. Anknüpfungspunkt der
beiden Regelungen, in die § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II eingebunden ist, ist
jedoch immer die abstrakt angemessene Miete im Vergleichsraum. Ein
Grund, § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aus diesem systematischen Zusammenhang
herauszulösen, ist nicht ersichtlich.
21

c) Die aus der
Systematik folgende Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 22 Abs 1
Satz 2 SGB II wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Mit der
nur ausnahmsweisen Übernahme von höheren Unterkunftskosten gegenüber den
bisher als angemessen anerkannten - auch innerhalb der
Angemessenheitsgrenzen - soll zweierlei vorgebeugt werden. Zum einen
soll dem Missbrauch der Leistungsinanspruchnahme eine Grenze gesetzt
werden. Dem Hilfebedürftigen wird es verwehrt, den maximalen
Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein existenzsichernder Bedarf
bereits angemessen gedeckt ist (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB
II, 2. Aufl, 2008, § 22 RdNr 47b). Zum Zweiten soll den
Kostensteigerungen für Leistungen der Unterkunft innerhalb der
kommunalen Grenzen vorgebeugt werden. Nach einer vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in Auftrag gegebenen
Studie "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte. Auswirkungen der
Regelungen zur Übernahme der Kosten der Unterkunft auf
Transferleistungsempfänger und Kommunen" besteht ein direkter
Zusammenhang zwischen den für Leistungen für Unterkunft und Heizung
aufgewandten Kosten der Kommunen und der Mietpreisgestaltung der
Anbieter von Wohnraum (Forschungen, Heft 142, Hrsg: BMVBS/BBSR, Bonn
2009, S 104 ff). Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private
Fürsorge weist darauf hin, dass die kommunalen Angemessenheitsregelungen
ein spezifisches Nachfrageverhalten produzieren (Stellungnahme des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Diskussion
über eine Pauschalierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 10.3.2010, DV 01/10 AF III, S
5). Bewohnen Hilfebedürftige daher angemessenen Wohnraum, für den sie
jedoch nur Aufwendungen unterhalb der Angemessenheitsgrenze zu tätigen
haben, soll ihnen die Möglichkeit abgeschnitten werden, neuen Wohnraum
unter Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenze anzumieten, um den Kommunen
ein Steuerungsinstrument im Hinblick auf die Kostenentwicklung bei
Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu belassen. Ein derartiges
Interesse an der Kostengestaltung besteht für die Kommune über ihren
Leistungsbereich hinaus nicht und sie kann von ihr auch über dessen
Grenzen hinweg nicht beeinflusst werden. Ziel der Regelung ist es
hingegen nicht, Kommunen, in denen ein hohes Mietniveau gegeben ist, vor
einem weiteren Zuzug von arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu "schützen"
(Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 95). Ebenso
wenig ist es Sinn und Zweck der Vorschrift, den Hilfebedürftigen in
seiner Dispositionsfreiheit, sich einen anderen Wohnort außerhalb des
bisherigen Vergleichsraums zu suchen, einzuschränken (Krauß in
Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 95). Er soll durch das
Grundsicherungsrecht nicht gehindert werden, an einen Ort umzuziehen,
von dem er sich die Verwirklichung seiner beruflichen oder persönlichen
Chancen verspricht, nur weil das dortige Mietniveau höher ist, als an
seinem bisherigen Wohnort.
22

d) Die Reduktion der
Begrenzung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf die
des Vergleichsraums ist zudem nach Art 3 Abs 1 GG iVm Art 11 Abs 1 GG
geboten. Prüfungsmaßstab ist insoweit vornehmlich Art 3 Abs 1 GG, weil
der spezifische Schutzgedanke des allgemeinen Gleichheitssatzes zu der
hier anzuwendenden Regelung die stärkere soziale Beziehung aufweist (vgl
zur Prüfung bei Überschneidung des Gleichheitssatzes mit
Freiheitsgrundrechten BVerfGE 64, 229, 238 f; 65, 104, 112 f; 75, 382,
393; 82, 60, 86).
23

Der allgemeine Gleichheitssatz
verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu
behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1
BvL 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG, Beschlüsse vom
11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00,
BVerfGE 112, 368, 401; BVerfG, Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05,
BVerfGE 116, 229, 238). Soweit die Gewährung von Sozialleistungen
bedürftigkeitsabhängig ist, hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich
einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 2.2.1999 - 1
BvL 8/97, BVerfGE 100, 195, 205; BSG, Urteil vom 3.12.2002 - B 2 U 12/02
R, BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4). Der Gestaltungsspielraum
wird jedoch umso enger, je mehr sich die Ungleichbehandlung von
Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993 - 1
BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92, BVerfGE 88, 87, 96). Ein
"wichtiger Grund" alleine ist dann - anders als das LSG meint - nicht
mehr ausreichend. Ob die zur Prüfung gestellte Regelung mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt in einem solchen Fall
vielmehr davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von
solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen
konnten (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160 =
SozR 4-5870 § 1 Nr 1).
24

Dieser Maßstab gebietet es, den
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zumindest bei den aus § 22 Abs 1
Satz 2 SGB II folgenden Umzugsbeschränkungen bei Überschreitung der
Grenzen des Vergleichsraums zu begrenzen. Eine Ausweitung der nur
begrenzten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunfts- und Heizkosten
nach einem Umzug über die Grenzen des bisherigen Vergleichsraums hinaus
würde zu einer unterschiedlichen Behandlung von Hilfebedürftigen führen,
die in Bereichen mit niedrigen Mieten wohnen, gegenüber solchen, in
deren Vergleichsraum die Mieten deutlich höher sind. Während letztere
ungehindert durch die Beschränkung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II sich
einen neuen Wohnort suchen könnten, weil in dem Bereich des "neuen"
Grundsicherungsträgers die Angemessenheitsgrenze ohnehin niedriger ist
als die bisherige angemessene Miete, werden Hilfebedürftige aus
Vergleichsräumen mit niedrigeren Mieten anders behandelt, weil sie an
diesem niedrigeren Mietniveau festgehalten würden. Eine verfassungsfeste
Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gibt es nicht. Soweit das
LSG allein darauf abstellt, den Hilfebedürftigen an seinem bisherigen
Wohnstandard festhalten zu wollen, wird die Ungleichbehandlung hierdurch
ebenso wenig gerechtfertigt, wie durch die Benennung des Ziels, die
Kosten für Unterkunftsleistungen möglichst niedrig halten zu wollen.
25

Im
Rahmen der Prüfung ist hier zusätzlich Art 11 Abs 1 GG zu beachten,
weil die "benachteiligte" Gruppe durch die Begrenzung der
Unterkunftskosten am neuen Wohnort mittelbar in ihrem Recht auf
Freizügigkeit (vgl zur mittelbaren Beeinträchtigung BVerfG, Urteil vom
17.3.2004 - 1 BvR 1266/00, BVerfGE 110, 177 RdNr 35) beeinträchtigt
wird. Dies hat zur Folge, dass sich die dem Gesetzgeber im Rahmen des
allgemeinen Gleichheitssatzes zukommende Gestaltungsfreiheit zusätzlich
verengt.
26

Nach Art 11 Abs 1 GG genießen alle Deutschen
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II berührt
den sachlichen Schutzbereich des Art 11 Abs 1 GG. Er betrifft auch die
freie Wohnsitzgründung in einem Bundesland oder einer Gemeinde (BVerfG,
Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00, BVerfGE 110, 177 RdNr 33).
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf die
Einschränkung der Freizügigkeit zielt. Das Grundgesetz bindet den Schutz
vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs
oder gibt diesen inhaltlich vor (BVerfGE 110, 177 RdNr 35). Auch wenn
staatliche Maßnahmen nur faktische Wirkung entfalten, müssen
Grundrechtsbeeinträchtigungen hinreichend zu rechtfertigen sein. Eine
derartige Rechtfertigung ist hier jedoch nicht zu erkennen. Auch die
Gruppe der SGB II-Leistungsempfänger, die am Zuzugsort höhere Leistungen
für Unterkunft und Heizung beanspruchen würde als an ihrem Ausgangsort,
würde nur Leistungen innerhalb der Grenzen der Angemessenheit am
Zuzugsort und damit nach einem SGB II-Leistungsempfängern angemessenen
Standard erhalten. Die Belastungen des dortigen Trägers - der neuen
zuständigen Kommune - würden sich mithin in den Grenzen seiner
"normalen" Belastung durch Gewährung existenzsichernder Leistungen
halten (vgl hierzu Silagi, Zur Festschreibung der Einschränkung der
Freizügigkeit im Wohnortzuweisungsgesetz durch das BVerfG, ZAR 2004,
225, 226 f). Es gehört nicht zu den Funktionen des
Grundsicherungsrechts, die aufnehmende Kommune durch § 22 Abs 1 Satz 2
SGB II vor arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu schützen.
27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11616

Gruß Willi S
Willi Schartema
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