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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG stärkt die Rechte von Bedarfsgemeinschaften zur Übernahme von Mietkosten im Falle einer Sanktion - Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II nicht vor.

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sanktion - BSG stärkt die Rechte von Bedarfsgemeinschaften zur Übernahme von Mietkosten im Falle einer Sanktion - Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II nicht vor.  Empty BSG stärkt die Rechte von Bedarfsgemeinschaften zur Übernahme von Mietkosten im Falle einer Sanktion - Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II nicht vor.

Beitrag von Willi Schartema Sa Mai 25, 2013 2:38 am

Das Bundessozialgericht
in Kassel hat vor wenigen Minuten geurteilt, dass die Mietkosten bei
Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB
II-Bezieher zu übernehmen sind.


Damit hat der 4. Senat
des Bundessozialgerichts am Donnerstag, dem 23. Mai 2013, die
zusprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt



22 Abs 1 Satz 1 SGB II
sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und
Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft vor.


Zwar ist für den
Regelfall davon auszugehen, dass die KdU unabhängig von Alter und
Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Dies gilt jedoch
‑ trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung ‑ ausnahmsweise nicht, wenn
bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich
machen.


Dies ist hier der Fall.
Fraglich ist zwar, ob der beklagte SGB II-Träger berechtigt war, die
Leistungen für D vollständig zu kürzen. Einen möglichen Anspruch des D
konnten die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn jedoch nicht als
"bereite Mittel" realisieren.


Für den hier streitigen
Zeitraum von drei Monaten muss ihr erhöhter Bedarf daher durch weitere
Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeglichen werden.


Soweit der SGB II-Träger
vorträgt, dass die Sanktion damit teilweise ins Leere laufe, hat dies
keine Bedeutung für die Individualansprüche der beiden Kläger. Die
Klägerin zu 1 ist aufgrund der im SGB II vorgesehenen
Bedarfsgemeinschaft mit ihrem volljährigen Sohn bereits zum Einsatz
ihres Einkommens auch für ihn verpflichtet.


Eine faktische
"Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des
volljährigen Sohnes sieht das SGB II jedoch nicht vor.


BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.

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