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U25 Auszugsberatung Standard AW: Praxishandbuch: Junge Volljährige - Auszugsberatung Zur Rechtsqualität des § 22 Abs.2a SGB II für junge Volljährige mit Verselbständigungsbedarf 1. Auflage (Stand: 4/2008) Prof. Dr. Peter Schruth im Auftrag des Berliner Re
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U25 Auszugsberatung Standard AW: Praxishandbuch: Junge Volljährige - Auszugsberatung Zur Rechtsqualität des § 22 Abs.2a SGB II für junge Volljährige mit Verselbständigungsbedarf 1. Auflage (Stand: 4/2008) Prof. Dr. Peter Schruth im Auftrag des Berliner Re
Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V.
Auszug aus dem Praxishandbuch:
Das sog. Auszugsverbot des § 22 Abs. 2a SGB II
Personen
unter 25 Jahren brauchen generell die Zustimmung des JobCenters, um aus
der Wohnung ihrer nach dem SGB II hilfebedürftigen Eltern (mit denen
sie im Sinne des SGB II eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II
bilden) in eigenen Wohnraum ziehen zu können - sofern sie vor und nach
ihrem Umzug auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Für die
Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2a SGB II und dessen Subsumtion im
Einzelfall gilt grundsätzlich nach den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts(,
dass existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen
verweigert werden dürfen, es vielmehr belegter tatsächlicher
Erkenntnisse bedürfe.(9) Dieser Grundsatz gebietet, dass der/die SGB
II-Rechtsanwenderln besonders sorgfältig mit der Sachverhaltsaufklärung
im Einzelfall umgeht, um sowohl Fragen der Anwendbarkeit des § 22 Abs.
2a SGB II als auch dessen Subsumtion im Einzelfall verfassungskonform zu
gestalten.
Keine Anwendung des § 22 Abs. 2a
Erster
wichtiger Punkt in der Beratung junger Volljähriger, die allem Anschein
nach dem sog. Auszugsverbot des SGB II unterliegen könnten, ist die
Frage, ob der § 22 Abs. 2a SGB II überhaupt Anwendung findet. Damit ist
gemeint, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift etwas Bestimmtes
regeln wollte und nur diejenigen auszugswilligen jungen Volljährigen,
die zu dieser vom Gesetzgeber gewollten Regelungsabsicht zu rechnen
sind, müssen nach dem Inhalt des § 22 Abs. 2a SGB II im Einzelfall
geprüft werden - die anderen können ohne Beschränkung des § 22 Abs. 2a
SGB II ausziehen und behalten in der neuen Wohnung den vollen
Rechtsanspruch auf SGB II-Leistungen.
Der Anwendungsbereich des § 22
Abs. 2a SGB II ist im Wesentlichen nach dem Erstauszug, beim Umzug der
gesamten Bedarfsgemeinschaft und durch die Voraussetzung bestehender
Hilfebedürftigkeit eingegrenzt.
Keine Anwendung bei fehlendem „Erstauszug"
Zwar
geht es nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II um alle Umzüge des
Personenkreises, aber der Gesetzgeber wollte nur eine eingeschränkte
Anwendung der Vorschrift auf Erstumzüge.(10) Dies im Wesentlichen
deshalb, weil der Gesetzgeber eine Sonderregelung für hilfebedürftige
Familien schaffen wollte, in denen junge Volljährige leben, die
ebenfalls hilfebedürftig sind. Nur für diese familiäre Konstellation
sollte „dem Auszugswunsch die Selbsthilfeverpflichtung der
Leistungsbezieher nach § 2 SGB II und die Einstandsverpflichtung der
Eltern nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II entgegen (stehen)".(11) Daraus
folgt auch, dass in bestimmten Konstellationen kein Erstauszug im Sinne
des § 22 Abs. 2a SGB II vorliegt und junge Volljährige deshalb ohne zu
befürchtende Leistungskürzungen des SGB II ausziehen können:
•
Kein Erstauszug sind Folgeumzüge (wegen Verlust des Ausbildungs- bzw.
Arbeitsplatzes, wegen Wegfall der Unterstützung durch eheähnliche/n
Partnerin nach einem einmal genehmigten Erstauszug).
• Kein
Erstauszug ist der Umzug des Kindes von einem zum anderen getrennt
lebenden Elternteil (Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3
SGB II).
• Kein Erstauszug ist der Umzug in eine Wohnung mit
einem/r Partnerin zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft (auch hier
Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3 SGB II).
• Kein
Erstauszug ist der Auszug eines/einer jungen verheirateten
Volljährigen. Verheiratete gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II nicht zur
familiären Bedarfsgemeinschaft. Sie leben mit den Eitern dann nur noch
in Haushaltsgemeinschaft und können deshalb die elterliche Wohnung ohne
Leistungsfolgen des SGB II verlassen.
• Kein Erstauszug ist der
Auszug junger Volljähriger, die schwanger sind oder ein Kind bis zum 6.
Geburtstag betreuen. Diese Personengruppe wird aus familienpolitischen
Gründen (dem Schutz des ungeborenen Lebens) aus dem familiären
Haftungsverbund entlassen.(12)
•Kein Erstauszug ist der Auszug
der Eltern aus der mit dem/ der jungen Volljährigen bewohnten
Wohnung.(13) Zu beachten ist hier § 34 SGB II, der die Eltern haftbar
macht, wenn der Auszug in der Absicht erfolgte, höhere
Leistungsansprüche zu begründen.
• Kein Erstauszug ist der Auszug
junger Volljähriger, wenn in der elterlichen Wohnung wegen des
Nachwuchses oder des Einzugs eines Partners/einer Partnerin des
Elternteils Raumprobleme entstehen. § 22 Abs. 2a SGB II kennt keine
rechtliche Verpflichtung, solche Raumprobleme gemeinsam in einer neuen
größeren Wohnung zu lösen.
• Kein Erstauszug ist auch, wenn durch
den Auszug keine Unterkunftskosten verursacht werden (z. B. Einzug bei
Verwandten). Regelmäßig wird der SGB II-Träger hierdurch entlastet.
Keine Anwendung bei Umzug der gesamten Bedarfsgemeinschaft
Der
Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2a SGB II ist auch dann nicht gegeben,
wenn eine Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Person unter 25
Jahren gemeinsam umzieht. Dies betrifft regelmäßig die Fälle, in denen
junge Volljährige nicht aus dem elterlichen Haushalt ziehen, um einen
eigenen Hausstand zu gründen, sondern die Wohnung von der gesamten
Bedarfsgemeinschaft aufgegeben werden musste (z. B. Kündigung des
Mietverhältnisses durch den Vermieter). Dies ist rechtsbegrifflich kein
„Umzug" im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II. „Denn § 22 Abs. 2a SGB II
verhindert lediglich den Auszug aus der Wohnung der Bedarfsgemeinschaft,
soll also eine schon bestehende Lebenssituation aufrechterhalten,
verpflichtet nach seinem Wortlaut den unter 25-Jährigen aber nicht, bei
Umzug des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, zu diesem zu ziehen, um die
Bedarfsgemeinschaft an dem neuen Wohnort (...) fortzusetzen, aufrecht zu
erhalten oder zu begründen."(14) Berlit sieht daher eine
Zustimmungsbedürftigkeit nach § 22 Abs. 2a SGB II nur dort, wo der Umzug
von jungen Volljährigen mit dem Abschluss eines Vertrages über eine
eigene Unterkunft verbunden ist.(15)
Davon zu unterscheiden ist, wenn
in einem solchen Falle der/die junge Volljährige eine eigene Wohnung
nimmt. Für diesen Fall kann nichts anderes gelten, ist der § 22 Abs. 2a
SGB II nicht anwendbar. Ein erzwungener Mit-Umzug des/der jungen
Volljährigen, also in die neue Wohnung der familiären
Bedarfsgemeinschaft einziehen zu müssen, wäre kaum mit dem Grundrecht
auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG und damit dem Recht, an jedem Ort
innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen,
vereinbar.
Zieht die familiäre Bedarfsgemeinschaft gemeinsam um,
ist eine andere, gesetzlich verlangte Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB
II maßgeblich: Danach sichert der SGB II-Leistungsträger die
Kosten-Übernahme für die neue Unterkunft vor Vertragsabschluss zu, wenn
der Umzug der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft erforderlich ist und die
Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Keine Anwendung bei fehlender Hilfebedürftigkeit
Wenn
eine junge volljährige Person aus der elterlichen Wohnung ausziehen
will und für die eigene neue Wohnung die Übernahme der Unterkunfts- und
Heizungskosten vom SGB II-Leistungsträger wegen dann entstandener
Hilfebedürftigkeit begehrt, aber die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern
gerade zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 22 Abs. 2a SGB II „nicht
hilfebedürftig" ist, dann fragt sich, ob § 22 Abs. 2a SGB II in diesen
Fällen Anwendung findet.
Dem Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II ist
nicht zu entnehmen, dass die antragstellende Person „hilfebedürftig" im
Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II
sein muss, denn es ist hier nur von „Personen" die Rede. Ebenso könnte
man der Gesetzesformulierung „für die Zeit nach einem Umzug" entnehmen,
dass es nur auf eine Hilfebedürftigkeit nach einem Umzug ankommen soll.
Aber aus gesetzessystematischen Gründen geht die Rechtsprechung davon
aus, dass der § 22 Abs. 2a SGB II nur für Personen gelten kann, „die im
Zeitpunkt des Auszuges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von §
7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach diesem Gesetzbuch
bezogen haben".(16) Es sei - so die zuvor zitierte Rechtsprechung -
nicht ausreichend, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II (§
19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erst durch den Zusicherungspflichtigen Umzug
herbeigeführt werden. Gäbe es ein allgemeines Recht auf Zusicherung nach
§ 22 Abs. 2a SGB II, dann wäre - so Berlit - eine solche präventive
Lebensführungskontrolle keine Aufgabe, die nach § 6 SGB II dem
kommunalen Träger obliegt.(17) Aus diesen Argumenten folgt, dass nicht
hilfebedürftige Personen keinen Anspruch auf Zusicherung der
Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2a SGB II
haben. Dies hat zur Folge, dass sie einfach ausziehen können, wenn sie
es wollen. Für die neue Wohnung können diese jungen Volljährigen wegen
des bedarfsdeckenden Einkommens Wohngeld beantragen, um den durch die
Anmietung eigenen Wohnraums entstehenden Zusatzbedarf aufzufangen.
Gleichwohl
können sie aber für ihre durch den Auszug und Umzug erst entstehende
Hilfebedürftigkeit nicht sicher sein, notwendige Regelleistungen und
Kosten für Unterkunft und Heizung vom SGB II-Träger zu erhalten. Zu
begründen ist im Einzelfall, dass es nicht die Absicht des/der jungen
Volljährigen war, mit dem vor der Beantragung von AIG II-Leistungen
erfolgten Auszug gerade die Hilfebedürftigkeit herzustellen und die
Voraussetzung für Leistungsansprüche zu schaffen (§ 22 Abs. 2a Satz 4
SGB II).(18)
Eine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2a SGB II liegt
auch dann nicht vor, wenn die Eltern, die selbst nicht hilfebedürftig
und auf AIG II-Leistungen angewiesen sind, den/die junge/n Volljährige/n
vor die Tür setzen. In diesem Fall muss der SGB II-Leistungsträger in
vollem Umfang für die Unterkunfts- und Heizungskosten aufkommen, die im
Falle der Hilfebedürftigkeit des/der jungen Volljährigen in der neuen
Wohnung entstehen. Gegen die rausschmeißenden Eltern kann kein Rückgriff
nach § 34 SGB II genommen werden, weil sie nicht Leistungsberechtigte
des SGB II sind. Erfolgt in diesem Fall kein Rausschmiss, sondern war es
der Wille des/der jungen Volljährigen selbst, sich durch Auszug dem
gemeinsamen Wohnen und den (unmittelbaren) Unterhaltsleistungen seiner
Eltern zu entziehen, dann kann der/die junge Volljährige im Rahmen des §
1612 BGB auf die weitere Inanspruchnahme von Naturalunterhalt durch
seine/ihre Eltern verwiesen werden.(19)
Anwendung des § 22 Abs. 2a
Die
JobCenter sind zur Zustimmung zur Kostenübernahme und damit zum Auszug
und Einzug in eine eigene neue Wohnung des/der jungen Volljährigen
verpflichtet, wenn:
• der/die betroffene junge Volljährige aus
schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder
eines Eltemteils verwiesen werden kann,
• der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder,
• ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Von
dem Erfordernis der Zusicherung (der Kostenübernahme) kann abgesehen
werden, wenn es den Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war,
die Zusicherung einzuholen. Wurde die Bewilligung zum Auszug erteilt,
steht den jungen Volljährigen auch der ungekürzte volle Regelsatz (von
100% = 359 € bzw. 90% mit hilfebedürftigem/r Partnerin = 323 €) zu.
Von den drei Ausnahmen vom sog. Auszugsverbot steht in der Praxis regelmäßig der „schwerwiegende soziale Grund" im Mittelpunkt.
Der schwerwiegende soziale Grund
Dieser
berechtigte Auszugsgrund meint einerseits nicht jede familiäre
Auseinandersetzung, deren Lösung innerfamiliär zumutbar erscheint,
sondern eine schwer gestörte Eltern-Kind-Beziehung, auf Grund derer ein
weiteres Zusammenleben nicht mehr möglich oder wechselseitig nicht mehr
zumutbar ist. Gesprochen wird von einer Zerrüttung der
Eltern-Kind-Beziehung durch übergriffiges Verhalten, ständige, das
übliche Maß übersteigende Streitigkeiten, besondere gesundheitliche und
räumliche Belastungen in der Familie. Auf die Zuweisung des Verschuldens
der Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses kommt es nicht an. Zu
berücksichtigen ist bei der Beurteilung, welche Prognose einem weiteren
Zusammenleben von Eltern und ihrem volljährigen „Kind" zukomme und ob
die familiär Beteiligten der Notwendigkeit der Trennung und des Auszugs
des/der jungen Volljährigen zustimmen. Als Indiz für eine nachhaltige
Beziehungsstörung und Begründung einer Auszugsberechtigung gilt, wenn
das Jugendamt eingeschaltet war/ist.
Weitere rechtliche Aspekte, die einen „schwerwiegenden sozialen Grund" im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II rechtfertigen, sind:
•
Gefährdung des Wohls des/der jungen Volljährigen in der familiären
Wohnung durch körperliche und/oder psychische Misshandlungen, durch
sexuellen Missbrauch, Förderung exzessiven Alkohol- und Drogengenusses,
Prostitution durch familiär Beteiligte bzw. Dritte in der Familie;
• die Gründung einer auf Dauer verbindlich füreinander einstehenden Partnerschaft in einer anderen Wohnung;
•die
Sicherstellung der Geschlechtertrennung von Geschwistern durch Auszug,
wenn dies in der elterlichen Wohnung nicht möglich ist;
• die
zwischenzeitliche Unterbringung des zunächst noch minderjährigen, dann
volljährigen jungen Menschen nach § 34 SGB VIII, insbesondere dessen
Verselbständigung im Anschluss an eine solche Fremdunterbringung;
• besondere finanzielle Belastungen für die Familie als Folge von Sanktionierungen ihrer jungen volljährigen „Kinder".
Ein
Auszug aus der elterlichen Wohnung wird auch aus arbeitsmarktbezogener
Erforderlichkeit genehmigt, wenn die Fahrzeiten zum Ausbildungs- oder
Arbeitsplatz für die einfache Strecke mehr als drei Stunden betragen.
Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es eine Aussicht auf eine
Dauerbeschäftigung gibt (auch bei längerem unbezahlten Praktikum).
Ferner greift dieser Ausnahmegrund dann, wenn die familiären Beziehungen
so belastet und gestört sind, dass mögliche Erfolge der
Arbeitsmarktintegration wesentlich erschwert oder gar vereitelt werden
könnten.
Weitere sonstige Gründe der Auszugsgenehmigung können - gewissermaßen als Auffangtatbestand – sein:
•
Die nicht unterhaltsfähigen oder zum Unterhalt nicht verpflichteten
Eltern entscheiden sich gegen den Auszugswunsch des/der jungen
Volljährigen.
• Der Umzug führt in die Nähe eines/r Angehörigen, zu dem/ der eine besondere Beziehung besteht.
Beispiele aus der Beratungspraxis:
•
Verheiratete Volljährige gehören nicht zur Familien-Bedarfsgemeinschaft
(§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - nur „unverheiratete Kinder"), sondern bilden
eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft und leben in
Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern. Sie können von daher jederzeit
eigenen Wohnraum beziehen. Gleiches muss für die Auszugsberechtigung
gelten, wenn junge Volljährige wegen einer bestehenden eheähnlichen
Lebensgemeinschaft mit ihrem/r PartnerIn zusammenziehen wollen: Denn § 7
Abs. 3 SGB II stellt die eheähnliche Lebensgemeinschaft der Ehe gleich,
dann muss dies auch in der Anwendung auf die Ausnahmegesichtspunkte der
§§ 22 Abs. 2a in Verbindung mit § 7 Abs. 3 SGB II gelten.
• Sind
junge Volljährige schwanger oder betreuen ein eigenes Kind unter sechs
Jahren, dann entfällt nach § 9 Abs. 3 SGB II die Einstandspflicht der
Eltern. Die Betroffenen können deshalb frei wählen, ob sie bei den
Eltern bleiben wollen oder nicht. Ein Auszug darf nicht verwehrt werden.
Es stehen ihnen alle Leistungen im ungekürzten Umfang zu, auch der
Mehrbedarf für Schwangere.
• Umzug von einem Elternteil zum
anderen: Beziehen beide Elternteile ALG II und leben in getrennten
Haushalten, ist der Umzug des leiblichen Kindes kein Erstauszug und
somit auch nicht genehmigungspflichtig. Zieht das leibliche Kind von
einem nicht hilfebedürftigen Elternteil zum hilfebedürftigen Elternteil,
ist damit ebenso wenig das sog. Auszugsverbot berührt. Fraglich ist,
was das JobCenter sagt, wenn sich durch den Einzug des/der nun auch
hilfebedürftigen jungen Volljährigen in die Wohnung des hilfebedürftigen
Elternteils der Leistungsanspruch nach dem SGB II erhöht. Denkbar ist,
dass dies als vorsätzliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und des
Leistungsanspruchs nach SGB II bewertet wird. Die Folge wären dann
mögliche Ersatzansprüche nach § 34 SGB II, die aber den nicht einfachen
Nachweis des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit des/der jungen
Volljährigen voraussetzen.
•Tritt die Verselbständigung der
jungen Volljährigen durch den Auszug der Eltern ein, gibt es für die
„Zurückgelassenen" keine Verpflichtung, mit den Eltern umzuziehen, erst
recht nicht in eine andere Stadt.(20)
• Sind junge Volljährige
durch Rausschmiss aus der elterlichen Wohnung zur Verselbständigung
gezwungen, dann muss das JobCenter Hilfe leisten, d.h. es müssen die
Kosten der Unterkunft übernommen und der volle Regelsatz gezahlt werden.
Der SGB II-Träger kann allerdings einen eventuellen Unterhaltsanspruch
(Anm. v. mir: Ein Unterhaltsanspruch setzt Leistungsfähigkeit der Eltern
nach § 1603 BGB voraus. Er kann von erwerbsfähigen Volljährigen nur
während einer zielstrebig verfolgten Erstausbildung geltend gemacht
werden (§ 1610 BGB). Ein mit dem Selbsthilfegebot nach § 2 Abs. 1 SGB II
begründeter Verweis auf Naturalunterhalt kommt also nur in Betracht,
wenn die Eltern verpflichtet und imstande sind, Unterhalt zu leisten
(vgl. zum entsprechenden Problem im BSHG VG Aachen vom 12.8.2004, info
also 2005, S. 39 f.), Quelle: Geiger) gegen die Eltern geltend machen.
Es ist jedoch immer abzuwägen, ob nicht Leistungen des Jugendamtes
notwendig sind. Falls die jungen Volljährigen Jugendhilfe nicht
grundsätzlich ablehnen, sollte immer ein Antrag auf Hilfen nach § 41 SGB
VIII gestellt werden.
Alle Umzüge, die vor dem 17.02.2006
stattgefunden haben, fallen unter die so genannte „Stichtagsregelung".
Das heißt, dass jemand, der vor diesem Tag bereits außerhalb des
Elternhauses gewohnt hat, keine Auszugsgenehmigung braucht. Auch nicht,
wenn er danach wieder bei den Eltern gewohnt hat und nun erneut
ausziehen möchte.
------------------------------------------------------------------
8 vgl. BVerfG Beschluss vom 15.05.2005 - 1 BVR 569/05
9
LSG Sachsen Beschluss vom 14.09.2006 - L 3 B 292/06 AS - ER: Hier
ange*wendet auf Feststellungen zur Abgrenzung zwischen
Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft.
10 vgl. Ausschuss - Drs. 16 (11) 80 neu, S. 4
11 Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, S. 79
12
Enger sieht dies das LSG Hamburg vom 02.05.2006 - L 5 B 160/06 ER AS,
das in dem Streit wegen der Schwangerschaft einen schwerwiegenden Grund
für einen Auszug sieht.
13 LSG Schleswig-Holstein vom 18.03.2007 - L11 B 13/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 - L 13 AS 38/07 ER
14 LSG Thüringen vom 06.02.2007 - L 7 B 69/06 AS
15 Berlit in LPK-SCB II § 22 Rn 80
16 Beschluss des LSG Niedersachsen vom 06.11.2007 (L 7 AS 626/07 ER)
17 Berlit in LPK-SGB II § 22 Rn 82
18 SG Berlin vom 25.10.2006 - S 37 AS 9503/06 ER
19 Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, S. 79 f.
20 (LSG Schleswig-Holstein 19.03.2007, L11 B 13/07 AS ER)
http://www.harald-thome.de/media/files/Rechtsgutachten_22Abs_2a_SGB_II_pdf_.pdf
http://www.stiftung-jugendmarke.de/upload/pdf/Berichte/2010/Abschlussbericht__52-22-07-BRJ.pdf
Auszug aus dem Praxishandbuch:
Das sog. Auszugsverbot des § 22 Abs. 2a SGB II
Personen
unter 25 Jahren brauchen generell die Zustimmung des JobCenters, um aus
der Wohnung ihrer nach dem SGB II hilfebedürftigen Eltern (mit denen
sie im Sinne des SGB II eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II
bilden) in eigenen Wohnraum ziehen zu können - sofern sie vor und nach
ihrem Umzug auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Für die
Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2a SGB II und dessen Subsumtion im
Einzelfall gilt grundsätzlich nach den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts(,
dass existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen
verweigert werden dürfen, es vielmehr belegter tatsächlicher
Erkenntnisse bedürfe.(9) Dieser Grundsatz gebietet, dass der/die SGB
II-Rechtsanwenderln besonders sorgfältig mit der Sachverhaltsaufklärung
im Einzelfall umgeht, um sowohl Fragen der Anwendbarkeit des § 22 Abs.
2a SGB II als auch dessen Subsumtion im Einzelfall verfassungskonform zu
gestalten.
Keine Anwendung des § 22 Abs. 2a
Erster
wichtiger Punkt in der Beratung junger Volljähriger, die allem Anschein
nach dem sog. Auszugsverbot des SGB II unterliegen könnten, ist die
Frage, ob der § 22 Abs. 2a SGB II überhaupt Anwendung findet. Damit ist
gemeint, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift etwas Bestimmtes
regeln wollte und nur diejenigen auszugswilligen jungen Volljährigen,
die zu dieser vom Gesetzgeber gewollten Regelungsabsicht zu rechnen
sind, müssen nach dem Inhalt des § 22 Abs. 2a SGB II im Einzelfall
geprüft werden - die anderen können ohne Beschränkung des § 22 Abs. 2a
SGB II ausziehen und behalten in der neuen Wohnung den vollen
Rechtsanspruch auf SGB II-Leistungen.
Der Anwendungsbereich des § 22
Abs. 2a SGB II ist im Wesentlichen nach dem Erstauszug, beim Umzug der
gesamten Bedarfsgemeinschaft und durch die Voraussetzung bestehender
Hilfebedürftigkeit eingegrenzt.
Keine Anwendung bei fehlendem „Erstauszug"
Zwar
geht es nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II um alle Umzüge des
Personenkreises, aber der Gesetzgeber wollte nur eine eingeschränkte
Anwendung der Vorschrift auf Erstumzüge.(10) Dies im Wesentlichen
deshalb, weil der Gesetzgeber eine Sonderregelung für hilfebedürftige
Familien schaffen wollte, in denen junge Volljährige leben, die
ebenfalls hilfebedürftig sind. Nur für diese familiäre Konstellation
sollte „dem Auszugswunsch die Selbsthilfeverpflichtung der
Leistungsbezieher nach § 2 SGB II und die Einstandsverpflichtung der
Eltern nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II entgegen (stehen)".(11) Daraus
folgt auch, dass in bestimmten Konstellationen kein Erstauszug im Sinne
des § 22 Abs. 2a SGB II vorliegt und junge Volljährige deshalb ohne zu
befürchtende Leistungskürzungen des SGB II ausziehen können:
•
Kein Erstauszug sind Folgeumzüge (wegen Verlust des Ausbildungs- bzw.
Arbeitsplatzes, wegen Wegfall der Unterstützung durch eheähnliche/n
Partnerin nach einem einmal genehmigten Erstauszug).
• Kein
Erstauszug ist der Umzug des Kindes von einem zum anderen getrennt
lebenden Elternteil (Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3
SGB II).
• Kein Erstauszug ist der Umzug in eine Wohnung mit
einem/r Partnerin zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft (auch hier
Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3 SGB II).
• Kein
Erstauszug ist der Auszug eines/einer jungen verheirateten
Volljährigen. Verheiratete gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II nicht zur
familiären Bedarfsgemeinschaft. Sie leben mit den Eitern dann nur noch
in Haushaltsgemeinschaft und können deshalb die elterliche Wohnung ohne
Leistungsfolgen des SGB II verlassen.
• Kein Erstauszug ist der
Auszug junger Volljähriger, die schwanger sind oder ein Kind bis zum 6.
Geburtstag betreuen. Diese Personengruppe wird aus familienpolitischen
Gründen (dem Schutz des ungeborenen Lebens) aus dem familiären
Haftungsverbund entlassen.(12)
•Kein Erstauszug ist der Auszug
der Eltern aus der mit dem/ der jungen Volljährigen bewohnten
Wohnung.(13) Zu beachten ist hier § 34 SGB II, der die Eltern haftbar
macht, wenn der Auszug in der Absicht erfolgte, höhere
Leistungsansprüche zu begründen.
• Kein Erstauszug ist der Auszug
junger Volljähriger, wenn in der elterlichen Wohnung wegen des
Nachwuchses oder des Einzugs eines Partners/einer Partnerin des
Elternteils Raumprobleme entstehen. § 22 Abs. 2a SGB II kennt keine
rechtliche Verpflichtung, solche Raumprobleme gemeinsam in einer neuen
größeren Wohnung zu lösen.
• Kein Erstauszug ist auch, wenn durch
den Auszug keine Unterkunftskosten verursacht werden (z. B. Einzug bei
Verwandten). Regelmäßig wird der SGB II-Träger hierdurch entlastet.
Keine Anwendung bei Umzug der gesamten Bedarfsgemeinschaft
Der
Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2a SGB II ist auch dann nicht gegeben,
wenn eine Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Person unter 25
Jahren gemeinsam umzieht. Dies betrifft regelmäßig die Fälle, in denen
junge Volljährige nicht aus dem elterlichen Haushalt ziehen, um einen
eigenen Hausstand zu gründen, sondern die Wohnung von der gesamten
Bedarfsgemeinschaft aufgegeben werden musste (z. B. Kündigung des
Mietverhältnisses durch den Vermieter). Dies ist rechtsbegrifflich kein
„Umzug" im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II. „Denn § 22 Abs. 2a SGB II
verhindert lediglich den Auszug aus der Wohnung der Bedarfsgemeinschaft,
soll also eine schon bestehende Lebenssituation aufrechterhalten,
verpflichtet nach seinem Wortlaut den unter 25-Jährigen aber nicht, bei
Umzug des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, zu diesem zu ziehen, um die
Bedarfsgemeinschaft an dem neuen Wohnort (...) fortzusetzen, aufrecht zu
erhalten oder zu begründen."(14) Berlit sieht daher eine
Zustimmungsbedürftigkeit nach § 22 Abs. 2a SGB II nur dort, wo der Umzug
von jungen Volljährigen mit dem Abschluss eines Vertrages über eine
eigene Unterkunft verbunden ist.(15)
Davon zu unterscheiden ist, wenn
in einem solchen Falle der/die junge Volljährige eine eigene Wohnung
nimmt. Für diesen Fall kann nichts anderes gelten, ist der § 22 Abs. 2a
SGB II nicht anwendbar. Ein erzwungener Mit-Umzug des/der jungen
Volljährigen, also in die neue Wohnung der familiären
Bedarfsgemeinschaft einziehen zu müssen, wäre kaum mit dem Grundrecht
auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG und damit dem Recht, an jedem Ort
innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen,
vereinbar.
Zieht die familiäre Bedarfsgemeinschaft gemeinsam um,
ist eine andere, gesetzlich verlangte Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB
II maßgeblich: Danach sichert der SGB II-Leistungsträger die
Kosten-Übernahme für die neue Unterkunft vor Vertragsabschluss zu, wenn
der Umzug der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft erforderlich ist und die
Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Keine Anwendung bei fehlender Hilfebedürftigkeit
Wenn
eine junge volljährige Person aus der elterlichen Wohnung ausziehen
will und für die eigene neue Wohnung die Übernahme der Unterkunfts- und
Heizungskosten vom SGB II-Leistungsträger wegen dann entstandener
Hilfebedürftigkeit begehrt, aber die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern
gerade zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 22 Abs. 2a SGB II „nicht
hilfebedürftig" ist, dann fragt sich, ob § 22 Abs. 2a SGB II in diesen
Fällen Anwendung findet.
Dem Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II ist
nicht zu entnehmen, dass die antragstellende Person „hilfebedürftig" im
Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II
sein muss, denn es ist hier nur von „Personen" die Rede. Ebenso könnte
man der Gesetzesformulierung „für die Zeit nach einem Umzug" entnehmen,
dass es nur auf eine Hilfebedürftigkeit nach einem Umzug ankommen soll.
Aber aus gesetzessystematischen Gründen geht die Rechtsprechung davon
aus, dass der § 22 Abs. 2a SGB II nur für Personen gelten kann, „die im
Zeitpunkt des Auszuges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von §
7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach diesem Gesetzbuch
bezogen haben".(16) Es sei - so die zuvor zitierte Rechtsprechung -
nicht ausreichend, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II (§
19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erst durch den Zusicherungspflichtigen Umzug
herbeigeführt werden. Gäbe es ein allgemeines Recht auf Zusicherung nach
§ 22 Abs. 2a SGB II, dann wäre - so Berlit - eine solche präventive
Lebensführungskontrolle keine Aufgabe, die nach § 6 SGB II dem
kommunalen Träger obliegt.(17) Aus diesen Argumenten folgt, dass nicht
hilfebedürftige Personen keinen Anspruch auf Zusicherung der
Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2a SGB II
haben. Dies hat zur Folge, dass sie einfach ausziehen können, wenn sie
es wollen. Für die neue Wohnung können diese jungen Volljährigen wegen
des bedarfsdeckenden Einkommens Wohngeld beantragen, um den durch die
Anmietung eigenen Wohnraums entstehenden Zusatzbedarf aufzufangen.
Gleichwohl
können sie aber für ihre durch den Auszug und Umzug erst entstehende
Hilfebedürftigkeit nicht sicher sein, notwendige Regelleistungen und
Kosten für Unterkunft und Heizung vom SGB II-Träger zu erhalten. Zu
begründen ist im Einzelfall, dass es nicht die Absicht des/der jungen
Volljährigen war, mit dem vor der Beantragung von AIG II-Leistungen
erfolgten Auszug gerade die Hilfebedürftigkeit herzustellen und die
Voraussetzung für Leistungsansprüche zu schaffen (§ 22 Abs. 2a Satz 4
SGB II).(18)
Eine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2a SGB II liegt
auch dann nicht vor, wenn die Eltern, die selbst nicht hilfebedürftig
und auf AIG II-Leistungen angewiesen sind, den/die junge/n Volljährige/n
vor die Tür setzen. In diesem Fall muss der SGB II-Leistungsträger in
vollem Umfang für die Unterkunfts- und Heizungskosten aufkommen, die im
Falle der Hilfebedürftigkeit des/der jungen Volljährigen in der neuen
Wohnung entstehen. Gegen die rausschmeißenden Eltern kann kein Rückgriff
nach § 34 SGB II genommen werden, weil sie nicht Leistungsberechtigte
des SGB II sind. Erfolgt in diesem Fall kein Rausschmiss, sondern war es
der Wille des/der jungen Volljährigen selbst, sich durch Auszug dem
gemeinsamen Wohnen und den (unmittelbaren) Unterhaltsleistungen seiner
Eltern zu entziehen, dann kann der/die junge Volljährige im Rahmen des §
1612 BGB auf die weitere Inanspruchnahme von Naturalunterhalt durch
seine/ihre Eltern verwiesen werden.(19)
Anwendung des § 22 Abs. 2a
Die
JobCenter sind zur Zustimmung zur Kostenübernahme und damit zum Auszug
und Einzug in eine eigene neue Wohnung des/der jungen Volljährigen
verpflichtet, wenn:
• der/die betroffene junge Volljährige aus
schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder
eines Eltemteils verwiesen werden kann,
• der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder,
• ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Von
dem Erfordernis der Zusicherung (der Kostenübernahme) kann abgesehen
werden, wenn es den Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war,
die Zusicherung einzuholen. Wurde die Bewilligung zum Auszug erteilt,
steht den jungen Volljährigen auch der ungekürzte volle Regelsatz (von
100% = 359 € bzw. 90% mit hilfebedürftigem/r Partnerin = 323 €) zu.
Von den drei Ausnahmen vom sog. Auszugsverbot steht in der Praxis regelmäßig der „schwerwiegende soziale Grund" im Mittelpunkt.
Der schwerwiegende soziale Grund
Dieser
berechtigte Auszugsgrund meint einerseits nicht jede familiäre
Auseinandersetzung, deren Lösung innerfamiliär zumutbar erscheint,
sondern eine schwer gestörte Eltern-Kind-Beziehung, auf Grund derer ein
weiteres Zusammenleben nicht mehr möglich oder wechselseitig nicht mehr
zumutbar ist. Gesprochen wird von einer Zerrüttung der
Eltern-Kind-Beziehung durch übergriffiges Verhalten, ständige, das
übliche Maß übersteigende Streitigkeiten, besondere gesundheitliche und
räumliche Belastungen in der Familie. Auf die Zuweisung des Verschuldens
der Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses kommt es nicht an. Zu
berücksichtigen ist bei der Beurteilung, welche Prognose einem weiteren
Zusammenleben von Eltern und ihrem volljährigen „Kind" zukomme und ob
die familiär Beteiligten der Notwendigkeit der Trennung und des Auszugs
des/der jungen Volljährigen zustimmen. Als Indiz für eine nachhaltige
Beziehungsstörung und Begründung einer Auszugsberechtigung gilt, wenn
das Jugendamt eingeschaltet war/ist.
Weitere rechtliche Aspekte, die einen „schwerwiegenden sozialen Grund" im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II rechtfertigen, sind:
•
Gefährdung des Wohls des/der jungen Volljährigen in der familiären
Wohnung durch körperliche und/oder psychische Misshandlungen, durch
sexuellen Missbrauch, Förderung exzessiven Alkohol- und Drogengenusses,
Prostitution durch familiär Beteiligte bzw. Dritte in der Familie;
• die Gründung einer auf Dauer verbindlich füreinander einstehenden Partnerschaft in einer anderen Wohnung;
•die
Sicherstellung der Geschlechtertrennung von Geschwistern durch Auszug,
wenn dies in der elterlichen Wohnung nicht möglich ist;
• die
zwischenzeitliche Unterbringung des zunächst noch minderjährigen, dann
volljährigen jungen Menschen nach § 34 SGB VIII, insbesondere dessen
Verselbständigung im Anschluss an eine solche Fremdunterbringung;
• besondere finanzielle Belastungen für die Familie als Folge von Sanktionierungen ihrer jungen volljährigen „Kinder".
Ein
Auszug aus der elterlichen Wohnung wird auch aus arbeitsmarktbezogener
Erforderlichkeit genehmigt, wenn die Fahrzeiten zum Ausbildungs- oder
Arbeitsplatz für die einfache Strecke mehr als drei Stunden betragen.
Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es eine Aussicht auf eine
Dauerbeschäftigung gibt (auch bei längerem unbezahlten Praktikum).
Ferner greift dieser Ausnahmegrund dann, wenn die familiären Beziehungen
so belastet und gestört sind, dass mögliche Erfolge der
Arbeitsmarktintegration wesentlich erschwert oder gar vereitelt werden
könnten.
Weitere sonstige Gründe der Auszugsgenehmigung können - gewissermaßen als Auffangtatbestand – sein:
•
Die nicht unterhaltsfähigen oder zum Unterhalt nicht verpflichteten
Eltern entscheiden sich gegen den Auszugswunsch des/der jungen
Volljährigen.
• Der Umzug führt in die Nähe eines/r Angehörigen, zu dem/ der eine besondere Beziehung besteht.
Beispiele aus der Beratungspraxis:
•
Verheiratete Volljährige gehören nicht zur Familien-Bedarfsgemeinschaft
(§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - nur „unverheiratete Kinder"), sondern bilden
eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft und leben in
Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern. Sie können von daher jederzeit
eigenen Wohnraum beziehen. Gleiches muss für die Auszugsberechtigung
gelten, wenn junge Volljährige wegen einer bestehenden eheähnlichen
Lebensgemeinschaft mit ihrem/r PartnerIn zusammenziehen wollen: Denn § 7
Abs. 3 SGB II stellt die eheähnliche Lebensgemeinschaft der Ehe gleich,
dann muss dies auch in der Anwendung auf die Ausnahmegesichtspunkte der
§§ 22 Abs. 2a in Verbindung mit § 7 Abs. 3 SGB II gelten.
• Sind
junge Volljährige schwanger oder betreuen ein eigenes Kind unter sechs
Jahren, dann entfällt nach § 9 Abs. 3 SGB II die Einstandspflicht der
Eltern. Die Betroffenen können deshalb frei wählen, ob sie bei den
Eltern bleiben wollen oder nicht. Ein Auszug darf nicht verwehrt werden.
Es stehen ihnen alle Leistungen im ungekürzten Umfang zu, auch der
Mehrbedarf für Schwangere.
• Umzug von einem Elternteil zum
anderen: Beziehen beide Elternteile ALG II und leben in getrennten
Haushalten, ist der Umzug des leiblichen Kindes kein Erstauszug und
somit auch nicht genehmigungspflichtig. Zieht das leibliche Kind von
einem nicht hilfebedürftigen Elternteil zum hilfebedürftigen Elternteil,
ist damit ebenso wenig das sog. Auszugsverbot berührt. Fraglich ist,
was das JobCenter sagt, wenn sich durch den Einzug des/der nun auch
hilfebedürftigen jungen Volljährigen in die Wohnung des hilfebedürftigen
Elternteils der Leistungsanspruch nach dem SGB II erhöht. Denkbar ist,
dass dies als vorsätzliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und des
Leistungsanspruchs nach SGB II bewertet wird. Die Folge wären dann
mögliche Ersatzansprüche nach § 34 SGB II, die aber den nicht einfachen
Nachweis des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit des/der jungen
Volljährigen voraussetzen.
•Tritt die Verselbständigung der
jungen Volljährigen durch den Auszug der Eltern ein, gibt es für die
„Zurückgelassenen" keine Verpflichtung, mit den Eltern umzuziehen, erst
recht nicht in eine andere Stadt.(20)
• Sind junge Volljährige
durch Rausschmiss aus der elterlichen Wohnung zur Verselbständigung
gezwungen, dann muss das JobCenter Hilfe leisten, d.h. es müssen die
Kosten der Unterkunft übernommen und der volle Regelsatz gezahlt werden.
Der SGB II-Träger kann allerdings einen eventuellen Unterhaltsanspruch
(Anm. v. mir: Ein Unterhaltsanspruch setzt Leistungsfähigkeit der Eltern
nach § 1603 BGB voraus. Er kann von erwerbsfähigen Volljährigen nur
während einer zielstrebig verfolgten Erstausbildung geltend gemacht
werden (§ 1610 BGB). Ein mit dem Selbsthilfegebot nach § 2 Abs. 1 SGB II
begründeter Verweis auf Naturalunterhalt kommt also nur in Betracht,
wenn die Eltern verpflichtet und imstande sind, Unterhalt zu leisten
(vgl. zum entsprechenden Problem im BSHG VG Aachen vom 12.8.2004, info
also 2005, S. 39 f.), Quelle: Geiger) gegen die Eltern geltend machen.
Es ist jedoch immer abzuwägen, ob nicht Leistungen des Jugendamtes
notwendig sind. Falls die jungen Volljährigen Jugendhilfe nicht
grundsätzlich ablehnen, sollte immer ein Antrag auf Hilfen nach § 41 SGB
VIII gestellt werden.
Alle Umzüge, die vor dem 17.02.2006
stattgefunden haben, fallen unter die so genannte „Stichtagsregelung".
Das heißt, dass jemand, der vor diesem Tag bereits außerhalb des
Elternhauses gewohnt hat, keine Auszugsgenehmigung braucht. Auch nicht,
wenn er danach wieder bei den Eltern gewohnt hat und nun erneut
ausziehen möchte.
------------------------------------------------------------------
8 vgl. BVerfG Beschluss vom 15.05.2005 - 1 BVR 569/05
9
LSG Sachsen Beschluss vom 14.09.2006 - L 3 B 292/06 AS - ER: Hier
ange*wendet auf Feststellungen zur Abgrenzung zwischen
Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft.
10 vgl. Ausschuss - Drs. 16 (11) 80 neu, S. 4
11 Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, S. 79
12
Enger sieht dies das LSG Hamburg vom 02.05.2006 - L 5 B 160/06 ER AS,
das in dem Streit wegen der Schwangerschaft einen schwerwiegenden Grund
für einen Auszug sieht.
13 LSG Schleswig-Holstein vom 18.03.2007 - L11 B 13/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 - L 13 AS 38/07 ER
14 LSG Thüringen vom 06.02.2007 - L 7 B 69/06 AS
15 Berlit in LPK-SCB II § 22 Rn 80
16 Beschluss des LSG Niedersachsen vom 06.11.2007 (L 7 AS 626/07 ER)
17 Berlit in LPK-SGB II § 22 Rn 82
18 SG Berlin vom 25.10.2006 - S 37 AS 9503/06 ER
19 Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, S. 79 f.
20 (LSG Schleswig-Holstein 19.03.2007, L11 B 13/07 AS ER)
http://www.harald-thome.de/media/files/Rechtsgutachten_22Abs_2a_SGB_II_pdf_.pdf
http://www.stiftung-jugendmarke.de/upload/pdf/Berichte/2010/Abschlussbericht__52-22-07-BRJ.pdf
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