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Schon gewußt? Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser das Recht, sich ohne weitere Begründung aus dem Leistungsbezug abzumelden
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Schon gewußt? Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser das Recht, sich ohne weitere Begründung aus dem Leistungsbezug abzumelden
Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser das Recht, sich ohne weitere Begründung aus dem Leistungsbezug abzumelden.
Das gilt selbst dann,
wenn er mit der punktuellen Abmeldung bezweckt, sich hierdurch
Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur sowie dem bei Nichtwahrnehmung
eines Arbeitsangebots drohenden Risiko des Eintritts einer Sperrzeit zu
entziehen.
Er hat dann "nur" eine
Minderung seines Anspruchs nach § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F.
hinzunehmen (s. dazu LSG NRW vom 23.8.2010 – L 19 AL 136/10).
Für eine punktuelle
Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die dazu dient, am Abmeldetag
erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, sieht das SGB 3 zwar
keine ausdrückliche Regelung vor; daraus kann aber nicht geschlossen
werden, dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - in
der Regel ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 128 Abs 1 Nr 7 SGB 3 aF -
sanktionslos zulässig ist.
Die Anrechnung von
Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist immer dann zulässig, wenn
die (für einen Samstag) vorgenommene Abmeldung allein zu dem Zweck
erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu
entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Abs 2 SGB
1).
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin , Urteil vom 20.07.2012,- S 58 AL 2708/12 , Berufung zugelassen
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Schließlich spricht auch
der in § 141 Abs. 2 SGB III a. F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke,
nur Nebeneinkommen, das den Lebensstandard vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit geprägt hatte, zu privilegieren, dafür, eine Umgehung
der Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III im Wege einer
punktuellen Abmeldung aus dem Leistungsbezug mit § 46 Abs. 2 SGB I zu
versperren, so die Rechtsauffassung des SG Berlin.
Der Hinweis auf
Schauspieler, bei denen die Abmeldung für einzelne Auftritte oder
Drehtage erlaubt sei, führt zu keiner anderen Bewertung, da es in diesen
Fällen um berufsbedingte Besonderheiten geht, nämlich um
beitragspflichtige Tage (sofern es sich nicht um unständige
Beschäftigungen i. S. von § 27 SGB III handelt), die nur dann als
anwartschaftsbegründene Tage zählen, wenn an diesem Tag keine Leistungen
wegen Arbeitslosigkeit bezogen werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/schon-gewut-grundsatzlich-hat-ein.html
Willi S
Das gilt selbst dann,
wenn er mit der punktuellen Abmeldung bezweckt, sich hierdurch
Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur sowie dem bei Nichtwahrnehmung
eines Arbeitsangebots drohenden Risiko des Eintritts einer Sperrzeit zu
entziehen.
Er hat dann "nur" eine
Minderung seines Anspruchs nach § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F.
hinzunehmen (s. dazu LSG NRW vom 23.8.2010 – L 19 AL 136/10).
Für eine punktuelle
Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die dazu dient, am Abmeldetag
erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, sieht das SGB 3 zwar
keine ausdrückliche Regelung vor; daraus kann aber nicht geschlossen
werden, dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - in
der Regel ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 128 Abs 1 Nr 7 SGB 3 aF -
sanktionslos zulässig ist.
Die Anrechnung von
Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist immer dann zulässig, wenn
die (für einen Samstag) vorgenommene Abmeldung allein zu dem Zweck
erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu
entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Abs 2 SGB
1).
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin , Urteil vom 20.07.2012,- S 58 AL 2708/12 , Berufung zugelassen
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Schließlich spricht auch
der in § 141 Abs. 2 SGB III a. F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke,
nur Nebeneinkommen, das den Lebensstandard vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit geprägt hatte, zu privilegieren, dafür, eine Umgehung
der Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III im Wege einer
punktuellen Abmeldung aus dem Leistungsbezug mit § 46 Abs. 2 SGB I zu
versperren, so die Rechtsauffassung des SG Berlin.
Der Hinweis auf
Schauspieler, bei denen die Abmeldung für einzelne Auftritte oder
Drehtage erlaubt sei, führt zu keiner anderen Bewertung, da es in diesen
Fällen um berufsbedingte Besonderheiten geht, nämlich um
beitragspflichtige Tage (sofern es sich nicht um unständige
Beschäftigungen i. S. von § 27 SGB III handelt), die nur dann als
anwartschaftsbegründene Tage zählen, wenn an diesem Tag keine Leistungen
wegen Arbeitslosigkeit bezogen werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/schon-gewut-grundsatzlich-hat-ein.html
Willi S
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