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Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren
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Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren
LSG Bayern, Beschl. v. 14.02.2011 - L 11 AS 948/10 B ER
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE110009948&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true
LSG Sachsen, Beschl. v. 22.06.2011 - L 3 AS 290/10 B PKH
LSG Bayern und Sachsen:
Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren
Unterkunftskosten
von Hartz-IV-Beziehern, die nach den jeweiligen örtlichen Regeln als
»angemessen« gelten, werden vom Jobcenter in der Regel übernommen.
Was gilt aber, wenn Vermieter unberechtigte oder überhöhte Forderungen erheben?
Zwei jüngst veröffentlichte Beschlüsse von Landessozialgerichten haben hier für mehr Klarheit gesorgt.
Das Bayerische LSG hatte
bereits am 14. Februar 2011 in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes entschieden, dass Nebenkosten, die dem Vermieter
mutmaßlich nicht zustehen, nicht übernommen werden müssen. § 560 BGB
enthält relativ eingehende Vorgaben, wie ein Vermieter eine Erhöhung
der Nebenkosten gegenüber dem Mieter begründen muss.
Entspricht ein Mieterhöhungsverlangen diesen Anforderungen nicht, ist es unwirksam.
In
dem entschiedenen Fall lag dies auf der Hand: Die Vermieterin hatte
dem Hilfebedürftigen lediglich ohne nähere Begründung geschrieben, sie
müsse die Nebenkosten pauschal um 40 Euro pro Monat erhöhen. Daher
bestand in diesem Fall schon kein »materiell-rechtlicher Anspruch auf
Übernahme der erhöhten Betriebskostenpauschale« durch den
Hartz-IV-Träger.
Das LSG befand
weiterhin, der Mieter habe von Anfang an gewusst, dass das
Erhöhungsverlangen nicht hinreichend begründet war. Deshalb sei es ihm
zumutbar gewesen, dagegen vorzugehen. Daraus ergibt sich dann wie Frage,
wer die Kosten bei einem möglichen Rechtsstreit mit dem Vermieter
übernimmt.
Mit dieser Frage
beschäftigte sich das LSG Sachsen am 22. Juni 2011 - ebenfalls in einer
Entscheidung des einstweiligen Rechtswegs.
Die Richter befanden,
dass weder in § 22 SGB II noch in anderen Vorschriften des SGB II eine
Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme entsprechender Kosten
geregelt sei - und lehnten den Antrag eines Hilfebedürftigen auf
Kostenübernahme ab.
Auch die Grundsätze des
»sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs« führten hier - so das Gericht
- nicht weiter, weil das Jobcenter keine Beratungspflicht gegenüber dem
Hilfebedürftigen verletzt habe.
Im Übrigen:
Hilfeempfängern kann für Verfahren vor dem Amtsgericht für die
Auseinandersetzung mit ihren Vermietern Prozesskostenhilfe (PKH)
gewährt werden. Wenn ein Mieter auf Grundsicherungsleistungen
angewiesen ist, steht dessen Bedürftigkeit im Sinne des § 114
Zivilprozessordnung in der Regel fest.
Lehnt das Amtsgericht
die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten des Mieters
ab, dürfte das Jobcenter in der Regel die Berechtigung des
Zahlungsverlangens des Vermieters nicht mehr in Frage stellen.
Dann nämlich rechnen die
vom Vermieter geforderten Beträge zu den »angemessenen« Kosten der
Unterkunft und müssen übernommen werden.
Soweit damit mittelbar
Druck auf den Mieter ausgeübt wird, die Berechtigung eines zumindest
zweifelhaften Zahlungsverlangens des Vermieters gerichtlich prüfen zu
lassen, wird von ihm nichts Unzumutbares gefordert.
Az.: L 11 AS 948/10 B ER (LSG Bayern)
Az.: L 3 AS 290/10 B PKH (LSG Sachsen)
Quelle: SoSi 5/2012, 12 und Soziales Netzwerk: Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-bezieher-mussen-sich-gegen.html
Willi S
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE110009948&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true
LSG Sachsen, Beschl. v. 22.06.2011 - L 3 AS 290/10 B PKH
LSG Bayern und Sachsen:
Hartz-IV-Bezieher müssen sich gegen rechtswidrige Vermieter-Forderungen wehren
Unterkunftskosten
von Hartz-IV-Beziehern, die nach den jeweiligen örtlichen Regeln als
»angemessen« gelten, werden vom Jobcenter in der Regel übernommen.
Was gilt aber, wenn Vermieter unberechtigte oder überhöhte Forderungen erheben?
Zwei jüngst veröffentlichte Beschlüsse von Landessozialgerichten haben hier für mehr Klarheit gesorgt.
Das Bayerische LSG hatte
bereits am 14. Februar 2011 in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes entschieden, dass Nebenkosten, die dem Vermieter
mutmaßlich nicht zustehen, nicht übernommen werden müssen. § 560 BGB
enthält relativ eingehende Vorgaben, wie ein Vermieter eine Erhöhung
der Nebenkosten gegenüber dem Mieter begründen muss.
Entspricht ein Mieterhöhungsverlangen diesen Anforderungen nicht, ist es unwirksam.
In
dem entschiedenen Fall lag dies auf der Hand: Die Vermieterin hatte
dem Hilfebedürftigen lediglich ohne nähere Begründung geschrieben, sie
müsse die Nebenkosten pauschal um 40 Euro pro Monat erhöhen. Daher
bestand in diesem Fall schon kein »materiell-rechtlicher Anspruch auf
Übernahme der erhöhten Betriebskostenpauschale« durch den
Hartz-IV-Träger.
Das LSG befand
weiterhin, der Mieter habe von Anfang an gewusst, dass das
Erhöhungsverlangen nicht hinreichend begründet war. Deshalb sei es ihm
zumutbar gewesen, dagegen vorzugehen. Daraus ergibt sich dann wie Frage,
wer die Kosten bei einem möglichen Rechtsstreit mit dem Vermieter
übernimmt.
Mit dieser Frage
beschäftigte sich das LSG Sachsen am 22. Juni 2011 - ebenfalls in einer
Entscheidung des einstweiligen Rechtswegs.
Die Richter befanden,
dass weder in § 22 SGB II noch in anderen Vorschriften des SGB II eine
Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme entsprechender Kosten
geregelt sei - und lehnten den Antrag eines Hilfebedürftigen auf
Kostenübernahme ab.
Auch die Grundsätze des
»sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs« führten hier - so das Gericht
- nicht weiter, weil das Jobcenter keine Beratungspflicht gegenüber dem
Hilfebedürftigen verletzt habe.
Im Übrigen:
Hilfeempfängern kann für Verfahren vor dem Amtsgericht für die
Auseinandersetzung mit ihren Vermietern Prozesskostenhilfe (PKH)
gewährt werden. Wenn ein Mieter auf Grundsicherungsleistungen
angewiesen ist, steht dessen Bedürftigkeit im Sinne des § 114
Zivilprozessordnung in der Regel fest.
Lehnt das Amtsgericht
die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten des Mieters
ab, dürfte das Jobcenter in der Regel die Berechtigung des
Zahlungsverlangens des Vermieters nicht mehr in Frage stellen.
Dann nämlich rechnen die
vom Vermieter geforderten Beträge zu den »angemessenen« Kosten der
Unterkunft und müssen übernommen werden.
Soweit damit mittelbar
Druck auf den Mieter ausgeübt wird, die Berechtigung eines zumindest
zweifelhaften Zahlungsverlangens des Vermieters gerichtlich prüfen zu
lassen, wird von ihm nichts Unzumutbares gefordert.
Az.: L 11 AS 948/10 B ER (LSG Bayern)
Az.: L 3 AS 290/10 B PKH (LSG Sachsen)
Quelle: SoSi 5/2012, 12 und Soziales Netzwerk: Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-bezieher-mussen-sich-gegen.html
Willi S
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