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Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt - eine "Ghettobildung" soll ausgeschlossen werden.
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Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt - eine "Ghettobildung" soll ausgeschlossen werden.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, - S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen
Fehlt
es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und
lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine
angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen
Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der
Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil
vom 31.01.2012 - S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig
beim LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 415/11 NZB).
Der
Grundsicherunsträger hat zur Ermittlung des aus seiner Sicht
angemessenen Mietpreises Angebotsmieten aus Inseraten (Tageszeitungen,
Wochenblättern, Internet) ausgewertet.
Wenngleich auch
die Betrachtung von Angebotsmieten – als Teilelement, etwa neben einer
Erhebung der Daten für bereits vermietete Wohnungen– nicht per se für
ungeeignet zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu halten ist (vgl.
hierzu auch BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R , Rn. 25; BSG
Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R), so ist im vorliegenden Fall
weder erkennbar noch vorgetragen, dass die vom Grundsicherungsträger auf
diese Weise ermittelten Daten den Anforderungen des
Bundessozialgerichts insbesondere an den genau eingegrenzten und über
den gesamten Vergleichsraum genügt, und damit eine "Ghettoisierung"
nicht Vorschub geleistet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG
Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R Rn. 17).
Die
Heranziehung des Mietspiegels genügt – trotz der Regelung des § 22c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II – ebenfalls nicht den Anforderungen an die
schlüssige Ermittlung eines abstrakt angemessenen Mietpreises.
Es handelt sich um einen bloß einfachen Mietspiegel, der überdies bereits aus dem Jahr 2009 datiert.
Ein
solcher ist nicht geeignet, die Vorgaben des Bundessozialgerichts an
die Ermittlung der angemessenen Miete zu erfüllen, er ist schon nicht
hinreichend aktuell (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R ;
BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Auf die Frage, ob
bei den Werten nach § 12 WoGG ebenfalls – wie nach der Recht-sprechung
des Bundessozialgerichts bei den Werten nach § 8 WoGG (vgl. BSG, Urteil
vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) – ein Sicherheitszuschlag zu
machen ist, kommt es vorliegend nicht an, da die tatsächlichen Kosten
für Miete und Nebenkosten bereits unter den – nicht erhöhten – Werten
nach § 12 WoGG liegen (wohl zu Recht verneinend SG Aachen, Urteil vom
31.01.2012 - S 14 AS 1061/11).
S.a.
Sozialrechtsexperte: 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener
Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach
dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html
Willi S
Fehlt
es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und
lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine
angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen
Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der
Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil
vom 31.01.2012 - S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig
beim LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 415/11 NZB).
Der
Grundsicherunsträger hat zur Ermittlung des aus seiner Sicht
angemessenen Mietpreises Angebotsmieten aus Inseraten (Tageszeitungen,
Wochenblättern, Internet) ausgewertet.
Wenngleich auch
die Betrachtung von Angebotsmieten – als Teilelement, etwa neben einer
Erhebung der Daten für bereits vermietete Wohnungen– nicht per se für
ungeeignet zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu halten ist (vgl.
hierzu auch BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R , Rn. 25; BSG
Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R), so ist im vorliegenden Fall
weder erkennbar noch vorgetragen, dass die vom Grundsicherungsträger auf
diese Weise ermittelten Daten den Anforderungen des
Bundessozialgerichts insbesondere an den genau eingegrenzten und über
den gesamten Vergleichsraum genügt, und damit eine "Ghettoisierung"
nicht Vorschub geleistet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG
Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R Rn. 17).
Die
Heranziehung des Mietspiegels genügt – trotz der Regelung des § 22c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II – ebenfalls nicht den Anforderungen an die
schlüssige Ermittlung eines abstrakt angemessenen Mietpreises.
Es handelt sich um einen bloß einfachen Mietspiegel, der überdies bereits aus dem Jahr 2009 datiert.
Ein
solcher ist nicht geeignet, die Vorgaben des Bundessozialgerichts an
die Ermittlung der angemessenen Miete zu erfüllen, er ist schon nicht
hinreichend aktuell (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R ;
BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Auf die Frage, ob
bei den Werten nach § 12 WoGG ebenfalls – wie nach der Recht-sprechung
des Bundessozialgerichts bei den Werten nach § 8 WoGG (vgl. BSG, Urteil
vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) – ein Sicherheitszuschlag zu
machen ist, kommt es vorliegend nicht an, da die tatsächlichen Kosten
für Miete und Nebenkosten bereits unter den – nicht erhöhten – Werten
nach § 12 WoGG liegen (wohl zu Recht verneinend SG Aachen, Urteil vom
31.01.2012 - S 14 AS 1061/11).
S.a.
Sozialrechtsexperte: 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener
Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach
dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html
Willi S
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