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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Liebe Hartz IV - Familien - Wächst ihr Kind aus dem Gitterbett heraus, können sie für ein neues Jugend-Bett keine Leistungen für die Erstausstattung vom Jobcenter beanspruchen - Auch diese Kosten sollen aus dem Regelsatz bezahlt werden

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Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 22, 2012 1:01 pm

So die Rechtsauffassung Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2012,- L 12 AS 639/12, Revision zugelassen.

Der besondere Aufwand
für die Anschaffung eines Jugendbettes (100 x 200 cm) im Austausch für
ein Gitterbett für Kleinkinder (140 x 70 cm) ist als kindspezifischer,
regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken und nicht von den
Leistungen für Erstausstattung umfasst.


Der regelmäßig
auftretende kindspezifische Bedarf nach Anpassung des vorhandenen
Mobiliars an die altersspezifischen Bedürfnisse des Kindes ist aus dem
Regelbedarf zu finanzieren(vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B
14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8, - zur Erstausstattung mit
Bekleidung).


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11612

Insoweit kommt einem
Jugendbett keine grundsätzlich andere Funktion als einem Gitterbett für
einen Säugling bzw. ein Kleinkind zu, denn beide dienen als Bett dem
Grundbedürfnis zu schlafen.


Es wird insoweit
lediglich ein kleines Bett gegen ein wegen des Wachstums des Kindes
erforderliches größeres Bett eingetauscht, so dass es sich um eine
Ersatzbeschaffung handelt.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Der besondere
Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt
entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der
Regelleistung zu decken( BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08
R).


Eine Schülerin, die
Leistungen nach dem SGB II erhält, kann vom Jobcenter für die Erledigung
ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch verlangen , wenn in der
Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.


Denn bei einem
Schülerschreibtisch handelt es sich um einen von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB
2 aF. umfassten Gegenstand( SG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2012 - S
174 AS 28285/11

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120005410&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

; anderer Auffassung SG Aachen, Urteil vom 9. Januar
2007 - S 11 AS 96/06).


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_aachen/j2007/S_11_AS_96_06urteil20070109.html

Der regelmäßig
auftretende kindspezifische Bedarf nach Anpassung des vorhandenen
Mobiliars an die altersspezifischen Bedürfnisse des Kindes ist aus dem
Regelbedarf zu finanzieren - a.A. Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 34.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155412&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/liebe-hartz-iv-familien-wachst-ihr-kind.html

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Willi Schartema
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