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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 34 SGB II erfasst in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung den Ersatz von rechtmäßig gewährten Leistungen und den Ersatz von rechtswidrig gewährten Leistungen

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§ 34 SGB II erfasst in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung den Ersatz von rechtmäßig gewährten Leistungen und den Ersatz von rechtswidrig gewährten Leistungen  Empty § 34 SGB II erfasst in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung den Ersatz von rechtmäßig gewährten Leistungen und den Ersatz von rechtswidrig gewährten Leistungen

Beitrag von Willi Schartema Fr Jul 06, 2012 12:56 pm

Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 26.04.2012,- L 7 AS 453/10 -


Das
Verhalten, das die existenzsichernden Leistungen verursachte, muss
objektiv sozialwidrig sein und der Ersatzpflichtige muss sich dieser
Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht
bewusst gewesen sein.

Das
Verhalten des Klägers, der in erheblichem Umfang mit Betäubungsmitteln
handelte, was zu seiner Inhaftierung und dem Leistungsbezug seiner
Familie führte, war hier sozialwidrig.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120010419&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/34-sgb-ii-erfasst-in-der-bis-31032011.html

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