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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Was ist bei amtsärztliche Untersuchungen zu tun

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Was ist bei amtsärztliche Untersuchungen zu tun Empty Was ist bei amtsärztliche Untersuchungen zu tun

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:05 pm

Für Sozialleistungen gilt:

Wer Sozialleistungen beantragt oder
erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen,
soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

§ 63 SGB I

Demnach
besteht eine Untersuchungspflicht, wenn diese erforderlich ist.
Unnötige Untersuchungen sind aber keineswegs erforderlich. Also bei
einem Rückenleiden muss keine Stuhlprobe abgegeben werden. Auch rein
vorsorgliche Untersuchungen sind unzulässig. Dies würde gegen den
Sozialdatenschutz verstoßen-

Stellungnahmen der behandelnden Ärzte haben Vorrang

Eine
Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Behörde die nötigen
Kenntnisse „durch einen geringeren Aufwand beschaffen kann (§ 65 Abs. 1
SGB X) Nur wenn berechtigte und nachvollziehbare Zweifel bestehen, soll
ein Amtsarzt eingeschaltet werden. Gilt auch für Atteste über die
Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitsgelegenheiten oder Maßnahmen (OVG NW
02.03.1988, FEVS 38, 466)

Pflichten zur Mitwirkung

Die
Pflicht sich einer med. oder psychol. Untersuchung zu unterziehen ist
durch die §§ 60 ff. SGB I geregelt. Kommt man dieser Mitwirkungspflicht
nach vorheriger Belehrung nicht nach, können die Leistungen ganz oder
teilweise entzogen werden. Dies geht aber nur, wenn die Aufklärung des
Sachverhaltes erheblich erschwert würde. (§ 66 Abs. 1 SGB I)
Keine
Mitwirkungspflicht besteht, wenn die Untersuchung nicht in einem
angemessenen Verhältnis zur Sozialleistung steht (§ 65 Abs. 1 SGB I).
Geldbetrag ist niedriger, wie die Untersuchung. Oder Untersuchung ist
wegen körperlicher Anstrengung oder Anfahrt unzumutbar.


Gegen eine Aufforderung zur Untersuchung kann man nicht widersprechen. Jedoch kann man die Behörde auffordern:

warum ist die Untersuchung notwenig
was soll festgestellt werden
welche Untersuchungen sollen vorgenommen werden.

Man
kann erklären, dass erst nach Aufklärung des Sachverhaltes den
Arzttermin wahrnimmt. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten würde
nicht vorliegen, da keine Weigerung vorliegt. Vor Gerichten würden
Behörden regelmäßig scheitern, wenn sie deshalb sanktionieren würden.

Beistand

Auch
bei ärztlichen Untersuchung darf ein Bestand mitgenommen werden (§ 13
SGB X). Dieser darf auch mit in das Untersuchungszimmer. Fahrtkosten,
Attestkosten müssen ebenfalls ersetzt werden (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X).



Sachbearbeiter, med. Dienst und Widerspruch

Über
medizinische Sachverhalte entscheidet der med. Dienst. Keineswegs der
Sachbearbeiter. Er kann nur eine Untersuchung veranlassen. Die
Stellungnahmen selbst gehen ihn nicht an. Deshalb muss auch einem
Sachbearbeiter keine med. Stellungnahmen vorgelegt werden. Diese können
in einem geschlossenen Umschlag für den Amtsarzt weiter geleitet werden
oder dort direkt abgegeben werden. Der med. Dienst kann sich auch eine
Vollmacht geben lassen, um die notwenigen Stellungnahmen direkt beim
Arzt einzuholen (Enthebung der ärztlichen Schweigepflicht).
Gegen die
Ergebnisse der Untersuchung kann man kein Widerspruch einlegen. Nur,
wenn daraus ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist dies möglich.
Angebliche zumutbare Arbeiten oder Arbeitsangebote, die man ablehnt. Im
Rahmen des Widerspruches kann man per Akteneinsicht auch das med.
Gutachten einsehen.
Hier wäre mangelnde Qualifikation ein
Anhaltspunkt. Ein Allgemeinarzt ist selten in der Lage psychiatrische
Sachverhalte zu begutachten, etc.
Willi Schartema
Willi Schartema
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