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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anwendung der EU-Hygiene-Verordnung für Tagesmütter Auflagen auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränken - Länderbehörden sollten nicht das Kind mit dem Bade ausschütten.

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Anwendung der EU-Hygiene-Verordnung für Tagesmütter Auflagen auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränken - Länderbehörden sollten nicht das Kind mit dem Bade ausschütten. Empty Anwendung der EU-Hygiene-Verordnung für Tagesmütter Auflagen auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränken - Länderbehörden sollten nicht das Kind mit dem Bade ausschütten.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:00 pm

Das
Bundesverbraucherministerium hat die zuständigen Behörden der
Bundesländer aufgefordert, die Auflagen für Tagesmütter auf das absolut
notwendige Mindestmaß zu beschränken und Tagesmütter nicht mit
überzogenen und unnötigen Hygiene-Kontrollen zu belasten. „Was einzelne
Behörden in den Ländern an Maßnahmen vorsehen, ist völlig überzogen und
in keiner Hinsicht begründbar. Auch wenn Tagesmütter rein juristisch
unter die Definition von Lebensmittelunternehmern fallen, ist in der
Praxis die Beachtung weniger, verständlicher Regeln völlig ausreichend.
Wer Tagesmüttern dieselben hohen Standards abverlangt wie
Lebensmittelherstellern oder Gastronomen, der schüttet das Kind mit dem
Bade aus“, erklärte dazu ein Sprecher des Bundesverbraucherministeriums.
Es sei aus Sicht des Bundes unverantwortlich, im Rahmen der amtlichen
Lebensmittelüberwachung Tagesmütter sowie die Eltern der betreuten
Kinder mit unnötigen und völlig überzogenen Hygieneanforderungen zu
verunsichern.
Einstimmiger Länderbeschluss: Lebensmittelhygienerecht auch für Tagesmütter

Die
für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesländer hatten 2005
einstimmig beschlossen, dass das Lebensmittelhygienerecht auch für
Tagesmütter gelten solle. Die EU-Lebensmittel-Hygiene-Verordnung sorgt
seit 2006 für einheitliche Standards in ganz Europa. Nach Auffassung der
EU-Kommission ist von den Regeln dieser Verordnung ausgenommen, „wer
nur gelegentlich oder in kleinem Maße Lebensmittel zubereitet oder
serviert“. Das trifft auf Tagesmütter jedoch nicht zu, denn sie bereiten
Lebensmittel in der Regel mehrfach täglich und oft für mehrere Kinder
zu. Wie die EU-weit unmittelbar geltenden Vorschriften der
EU-Hygiene-Verordnung im Einzelnen anzuwenden sind, entscheiden die
zuständigen Bundesländer in eigener Verantwortung.
BMELV: Lösungen mit Augenmaß

Nach
Auffassung des Bundesverbraucherministeriums sollten bei der Umsetzung
im Alltag der Tagespflege maßvolle, vernünftige und praktikable Lösungen
gefunden werden - also Lösungen mit Augenmaß, im Sinne der Tagesmütter,
der Kinder und deren Eltern, die Anspruch haben auf eine bestmögliche
Betreuung und Versorgung ihrer Kinder mit einwandfreien Lebensmitteln.

Empfehlung des BfR für besonders empfindliche Personengruppen zu rohen Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Das
Bundesministerium weist darauf hin, dass gerade Kleinkinder und
Säuglinge besonders empfindlich gegenüber Krankheitserregern sind, die
durch Lebensmittel oder Hygienemängel verbreitet werden. Das macht die
Einhaltung von Hygieneanforderungen unabdingbar. Bei den relevanten
Hygieneanforderungen handelt es sich jedoch nur um Elemente der
„Basishygiene“, die in einem üblichen Haushalt erfüllt sind, etwa eine
funktionierende Trinkwasserversorgung oder Einrichtungen zum
Händewaschen. In der Praxis bedeutet das: Die Tagesmütter sind
gefordert, allgemeine Grundregeln der Lebensmittelhygiene und Sicherheit
im Umgang mit Lebensmitteln einzuhalten. Diese Hygienestandards sind
jedoch keinesfalls zu vergleichen mit denen, die zum Beispiel Großküchen
oder andere große Lebensmittelunternehmen einhalten müssen. „Sie
entsprechen dem Hygieneniveau, das in jedem gut geführten Haushalt
ohnehin eingehalten wird“, betont der Sprecher des Bundesministeriums.
Hygieneleitfäden im Internet

Die
Behörden verschiedener Bundesländer haben Hygieneleitfäden für
Tagesmütter erstellt und im Internet veröffentlicht. Diese Leitfäden
enthalten viele Hinweise und Tipps, die es Tagesmütter erleichtern, die
geforderten Hygienestandards praxisgerecht zu erfüllen, ohne bei der
täglichen Arbeit behindert zu werden. Bestandteil dieser Leitfäden sind
zum Beispiel

Informationen zu den einfachen Grundregeln der
Küchenhygiene, die bei der Zubereitung von Speisen und Getränken
beachtet werden, um Kinder vor Krankheiten oder Infektionen zu schützen,
Hinweise zum Umgang mit besonders risikoreichen Lebensmitteln, darunter zum Beispiel rohes Hackfleisch,
praktische
Hinweise, wie der Sorgfaltspflicht bei der Eigenkontrolle nachgekommen
werden kann. Dazu gehört zum Beispiel eine Überprüfung, ob das
Thermostat des Kühlschranks richtig eingestellt ist.

Unkompliziertes Registrierungsverfahren

Auch
die Registrierungspflicht, der Tagesmütter seit dem Jahr 2006
unterliegen, ist in der Praxis unkompliziert und unbürokratisch. Das
BMELV hat sich von Beginn an für eine verhältnismäßige und praktikable
Umsetzung eingesetzt. So ist das Registrierungsverfahren in Deutschland
einfach und nicht formalisiert: Ein Anruf bei der zuständigen Behörde
genügt. Dank der Registrierung können die Behörden Tagesmüttern bei
Fragen zur Lebensmittelhygiene beratend zur Seite stehen. Beispielsweise
bei Durchfallerkrankungen betreuter Kinder werden die zuständigen
Behörden so auch in die Lage versetzt, mögliche Zusammenhänge mit in der
Betreuungsstätte zubereiteten Lebensmitteln zu erkennen und dadurch
weitere Erkrankungsfälle zu vermeiden.
BMELV: Länder sollten Ermessensspielräume nutzen

In
Deutschland sind die Auslegung und der Vollzug der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften Aufgabe der Bundesländer. Die
zuständigen Länderbehörden überwachen und kontrollieren die Umsetzung
der EU-Vorschriften in eigener Zuständigkeit. Das Bundesministerium
betont, dass die Länder hierbei große Ermessensspielräume haben, auch
bei der Auslegung des seit dem Jahr 2006 geltenden
EU-Lebensmittelhygienerechts. Diese Ermessensspielräume sollten die
Länder auch nutzen. Das Recht ist sehr flexibel und ermöglicht es den
Behörden vor Ort, vernünftige und maßgeschneiderte Lösungen für alle
denkbaren Einzelfälle zu finden.

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Hygiene/Tagesmuetter.html;jsessionid=BDF63E07655291830B10E74313AC08BB.2_cid252

Pressemitteilung
Nr. 75 vom 16.03.12Erklärung des Bundesverbraucherministeriums zu
Tagesmüttern: Auflagen auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränken
– Länderbehörden sollten nicht das Kind mit dem Bade ausschütten

Das
Bundesverbraucherministerium hat die zuständigen Behörden der
Bundesländer aufgefordert, die Auflagen für Tagesmütter auf das absolut
notwendige Mindestmaß zu beschränken und Tagesmütter nicht mit
überzogenen und unnötigen Hygiene-Kontrollen zu belasten.

Baby wird mit Löffel gefüttert Quelle: MAK - Fotolia.com

"Was
einzelne Behörden in den Ländern an Maßnahmen vorsehen, ist völlig
überzogen und in keiner Hinsicht begründbar. Auch wenn Tagesmütter rein
juristisch unter die Definition von Lebensmittelunternehmern fallen, ist
in der Praxis die Beachtung weniger, verständlicher Regeln völlig
ausreichend. Wer Tagesmüttern dieselben hohen Standards abverlangt wie
Lebensmittelherstellern oder Gastronomen, der schüttet das Kind mit dem
Bade aus", erklärte ein Sprecher des Bundesverbraucherministeriums am
Freitag in Berlin. Es sei aus Sicht des Bundes unverantwortlich, im
Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung Tagesmütter sowie die
Eltern der betreuten Kinder mit unnötigen und völlig überzogenen
Hygieneanforderungen zu verunsichern.

Die für die
Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesländer hatten 2005 einstimmig
beschlossen, dass das Lebensmittelhygienerecht auch für Tagesmütter
gelten solle. Die EU-Lebensmittel-Hygiene-Verordnung sorgt seit 2006 für
einheitliche Standards in ganz Europa. Nach Auffassung der
EU-Kommission ist von den Regeln dieser Verordnung ausgenommen, "wer nur
gelegentlich oder in kleinem Maße Lebensmittel zubereitet oder
serviert". Das trifft auf Tagesmütter jedoch nicht zu, denn sie bereiten
Lebensmittel in der Regel mehrfach täglich und oft für mehrere Kinder
zu.

Wie die EU-weit unmittelbar geltenden Vorschriften der
EU-Hygiene-Verordnung im Einzelnen anzuwenden sind, entscheiden die
zuständigen Bundesländer in eigener Verantwortung. Nach Auffassung des
Bundesverbraucherministeriums sollten bei der Umsetzung im Alltag der
Tagespflege maßvolle, vernünftige und praktikable Lösungen gefunden
werden - also Lösungen mit Augenmaß, im Sinne der Tagesmütter, der
Kinder und deren Eltern, die Anspruch haben auf eine bestmögliche
Betreuung und Versorgung ihrer Kinder mit einwandfreien Lebensmitteln.

Das
Bundesministerium weist darauf hin, dass gerade Kleinkinder und
Säuglinge besonders empfindlich gegenüber Krankheitserregern sind, die
durch Lebensmittel oder Hygienemängel verbreitet werden. Das macht die
Einhaltung von Hygieneanforderungen unabdingbar. Bei den relevanten
Hygieneanforderungen handelt es sich jedoch nur um Elemente der
"Basishygiene", die in einem üblichen Haushalt erfüllt sind, etwa eine
funktionierende Trinkwasserversorgung oder Einrichtungen zum
Händewaschen. In der Praxis bedeutet das: Die Tagesmütter sind
gefordert, allgemeine Grundregeln der Lebensmittelhygiene und Sicherheit
im Umgang mit Lebensmitteln einzuhalten. Diese Hygienestandards sind
jedoch keinesfalls zu vergleichen mit denen, die zum Beispiel Großküchen
oder andere große Lebensmittelunternehmen einhalten müssen. "Sie
entsprechen dem Hygieneniveau, das in jedem gut geführten Haushalt
ohnehin eingehalten wird", betont der Sprecher des Bundesministeriums.

Die
Behörden verschiedener Bundesländer haben Hygieneleitfäden für
Tagesmütter erstellt und im Internet veröffentlicht. Diese Leitfäden
enthalten viele Hinweise und Tipps, die es Tagesmütter erleichtern, die
geforderten Hygienestandards praxisgerecht zu erfüllen, ohne bei der
täglichen Arbeit behindert zu werden. Bestandteil dieser Leitfäden sind
zum Beispiel

Informationen zu den einfachen Grundregeln der
Küchenhygiene, die bei der Zubereitung von Speisen und Getränken
beachtet werden, um Kinder vor Krankheiten oder Infektionen zu schützen,
Hinweise zum Umgang mit besonders risikoreichen Lebensmitteln, darunter zum Beispiel rohes Hackfleisch,
praktische
Hinweise, wie der Sorgfaltspflicht bei der Eigenkontrolle nachgekommen
werden kann. Dazu gehört zum Beispiel eine Überprüfung, ob das
Thermostat des Kühlschranks richtig eingestellt ist.

Auch die
Registrierungspflicht, der Tagesmütter seit dem Jahr 2006 unterliegen,
ist in der Praxis unkompliziert und unbürokratisch. Das BMELV hat sich
von Beginn an für eine verhältnismäßige und praktikable Umsetzung
eingesetzt. So ist das Registrierungsverfahren in Deutschland einfach
und nicht formalisiert: Ein Anruf bei der zuständigen Behörde genügt.
Dank der Registrierung können die Behörden Tagesmüttern bei Fragen zur
Lebensmittelhygiene beratend zur Seite stehen. Beispielsweise bei
Durchfallerkrankungen betreuter Kinder werden die zuständigen Behörden
so auch in die Lage versetzt, mögliche Zusammenhänge mit in der
Betreuungsstätte zubereiteten Lebensmitteln zu erkennen und dadurch
weitere Erkrankungsfälle zu vermeiden.

In Deutschland sind die
Auslegung und der Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften
Aufgabe der Bundesländer. Die zuständigen Länderbehörden überwachen und
kontrollieren die Umsetzung der EU-Vorschriften in eigener
Zuständigkeit. Das Bundesministerium betont, dass die Länder hierbei
große Ermessensspielräume haben, auch bei der Auslegung des seit dem
Jahr 2006 geltenden EU-Lebensmittelhygienerechts. Diese
Ermessensspielräume sollten die Länder auch nutzen. Das Recht ist sehr
flexibel und ermöglicht es den Behörden vor Ort, vernünftige und
maßgeschneiderte Lösungen für alle denkbaren Einzelfälle zu finden.

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2012/75-Tagesmuetter.html


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