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Heinz Behler
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Dynamit für die Sozialgesetzgebung, VA jederzeit angreifbar!
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Dynamit für die Sozialgesetzgebung, VA jederzeit angreifbar!
Wie allgemein bekannt, ist eine
Weigerung des Abschlusses einer EGV nicht sanktionierbar, da die Behörde
jederzeit einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt erlassen kann. Gegen
diesen VA ist zwar ein Widerspruch zulässig, doch der Widerspruch
alleine entfaltet (noch) keine aufschiebende Wirkung (aW).
Wie
nun in vielen Foren immer wieder zu lesen ist, wird davon abgeraten
einen Antrag auf Wiederherstellung der aW für einen Widerspruch gegen
eine EGV als VA zu stellen, weil man angeblich durch diesen VA nicht
genügend beschwert sei.
Das ist aber definitiv falsch, denn beschwert
ist man durch einen VA i.d.R. generell, es gibt nur ganz wenige
Ausnahmen (z.B. die Heilung eines Formfehlers), zu denen eine EGV als VA
aber nicht gehört. Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt
dabei auch keine Rolle.
Da nun ein Widerspruch gegen einen VA im
SGB II generell keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet, somit der
VA trotz Widerspruch vollzogen wird, muss man im Widerspruch zwingend
die Aussetzung der Vollziehung des VA beim JC beantragen. Wird dieser
nicht gewährt, muss beim zuständigen SG die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung gegen den VA beantragt werden. Sollte der angegriffene VA
zwischenzeitlich schon vollzogen worden sein und sind dadurch Nachteile
eingetreten (z.B.. Sanktion), dann muss man zusätzlich die Aufhebung der
Vollziehung dieses VA beantragen. Damit wird die Vollziehung
rückwirkend aufgehoben.
Und nun kommt der Hammer!!!
Der§
86b Abs. 1 SGG beinhaltet keine Differenzierungen in Bezug auf die
Schwere der Beschwer! Relevant ist allein, das der Widerspruch gegen
einen VA keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Da der Gesetzgeber hier
keine Einschränkungen gemacht hat, hat das SG i.d.R. keinen
Ablehungsgrund bzw. müsste diesen entsprechend begründen (konkret wird
das SG wohl prüfen, ob im umgekehrten Fall ein Antrag auf sofortige
Vollziehung gerechtfertigt wäre. Dieser kommt i.d.R. nur dann in Frage,
wenn sonst nicht wieder gut zu machende Nachteile für die den VA
erlassene Behörde eintreten würden).
Es gibt somit keinen
plausiblen Grund, gegen eine EGV als VA nicht die aufschiebende Wirkung
und ggf. auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, wie
allerorten immer wieder entweder aus Unwissenheit, Dummheit oder mit
übler Absicht propagiert wird.
Das bedeutet außerdem für die
Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bieten die
Beantragung von aufschiebender Wirkung und/oder Aussetzung der
Vollziehung des VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im
Verfahren!
http://www.chefduzen.de/index.php?PHPSESSID=e5eab9a529eb368f4e98a915aa937e13&topic=23151.msg222937#msg222937
Weigerung des Abschlusses einer EGV nicht sanktionierbar, da die Behörde
jederzeit einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt erlassen kann. Gegen
diesen VA ist zwar ein Widerspruch zulässig, doch der Widerspruch
alleine entfaltet (noch) keine aufschiebende Wirkung (aW).
Wie
nun in vielen Foren immer wieder zu lesen ist, wird davon abgeraten
einen Antrag auf Wiederherstellung der aW für einen Widerspruch gegen
eine EGV als VA zu stellen, weil man angeblich durch diesen VA nicht
genügend beschwert sei.
Das ist aber definitiv falsch, denn beschwert
ist man durch einen VA i.d.R. generell, es gibt nur ganz wenige
Ausnahmen (z.B. die Heilung eines Formfehlers), zu denen eine EGV als VA
aber nicht gehört. Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt
dabei auch keine Rolle.
Da nun ein Widerspruch gegen einen VA im
SGB II generell keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet, somit der
VA trotz Widerspruch vollzogen wird, muss man im Widerspruch zwingend
die Aussetzung der Vollziehung des VA beim JC beantragen. Wird dieser
nicht gewährt, muss beim zuständigen SG die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung gegen den VA beantragt werden. Sollte der angegriffene VA
zwischenzeitlich schon vollzogen worden sein und sind dadurch Nachteile
eingetreten (z.B.. Sanktion), dann muss man zusätzlich die Aufhebung der
Vollziehung dieses VA beantragen. Damit wird die Vollziehung
rückwirkend aufgehoben.
Und nun kommt der Hammer!!!
Der§
86b Abs. 1 SGG beinhaltet keine Differenzierungen in Bezug auf die
Schwere der Beschwer! Relevant ist allein, das der Widerspruch gegen
einen VA keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Da der Gesetzgeber hier
keine Einschränkungen gemacht hat, hat das SG i.d.R. keinen
Ablehungsgrund bzw. müsste diesen entsprechend begründen (konkret wird
das SG wohl prüfen, ob im umgekehrten Fall ein Antrag auf sofortige
Vollziehung gerechtfertigt wäre. Dieser kommt i.d.R. nur dann in Frage,
wenn sonst nicht wieder gut zu machende Nachteile für die den VA
erlassene Behörde eintreten würden).
Es gibt somit keinen
plausiblen Grund, gegen eine EGV als VA nicht die aufschiebende Wirkung
und ggf. auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, wie
allerorten immer wieder entweder aus Unwissenheit, Dummheit oder mit
übler Absicht propagiert wird.
Das bedeutet außerdem für die
Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bieten die
Beantragung von aufschiebender Wirkung und/oder Aussetzung der
Vollziehung des VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im
Verfahren!
http://www.chefduzen.de/index.php?PHPSESSID=e5eab9a529eb368f4e98a915aa937e13&topic=23151.msg222937#msg222937
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