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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:56 pm

Urteil: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg09-064.html


Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Das
Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen
eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretern außerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens und in die so genannte obligatorische
Güte verfahren zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche
Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss,
kann Prozesskosten¬hilfe in Anspruch genommen werden.

Über die
Regelungen des Beratungshilfegesetzes und die des Gesetzes über die
Prozesskostenhilfe informiert die nachfolgend zum Download angebotene
Broschüre anhand eines Beispielsfalles. Auch gibt sie darüber Auskunft,
was ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem eine der
Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt.

Freibeträge bei Prozesskostenhilfe

Am
22. Juni 2009 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2009, 1340) die
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 vom 17. Juni 2009 (PKHB 2009)
veröffentlicht.

Entsprehend dieser neuen Bekanntmachung gelten in
der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die folgenden Beträge, die
gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der
Prozesspartei abzuset¬en sind:

• 180 Euro für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)

• 395 Euro für die Par¬tei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)


276 Euro für jede weitere Person, der die Partei auf grund gesetzlicher
Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO).
Willi Schartema
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