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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG - Kein Gutschein od. Verweis auf Tafeln/Darlehnsgewährung Gutscheine für Lebensmittel oder Hinweis auf "Tafeln" nicht statthaft, Darlehen ist zu gewähren wenn er Mittellos ist und seine RL verbraucht hat

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SG - Kein Gutschein od. Verweis auf Tafeln/Darlehnsgewährung Gutscheine für Lebensmittel oder Hinweis auf "Tafeln" nicht statthaft, Darlehen ist zu gewähren wenn er Mittellos ist und seine RL verbraucht hat Empty SG - Kein Gutschein od. Verweis auf Tafeln/Darlehnsgewährung Gutscheine für Lebensmittel oder Hinweis auf "Tafeln" nicht statthaft, Darlehen ist zu gewähren wenn er Mittellos ist und seine RL verbraucht hat

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:31 am

Das
Sozialgericht sah § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Anspruchsgrundlage für
den Hartz IV Antragssteller. Nach diesem Paragraphen stellt sich die
Rechtslage im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts nach
Auffassung des Sozialgerichts Bremen wie folgt dar: kann im Einzelfall
ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen
unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das
Vermögen des Antragstellers noch auf andere Weise gedeckt werden, so hat
die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als
Sachleistung oder als Geldleistung unter gleichzeitiger Gewährung eines
Darlehen zu gewähren. § 23 SGB II statuiert eine Muss-Leistung.

Die
ARGE vertrat im zur Entscheidung stehenden Fall die Rechtsauffassung,
die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen komme nur bei einer
Sanktionierung ab 40 % in Betracht. Eine solche Handhabung erklärte das
Sozialgericht jedoch für rechtswidrig, da § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II klar
auch von einer Leistungsgewährung als Sachleistung spreche, was
entsprechende Gutscheine einschließe.


Zwar sei der
ARGE insofern Recht zu geben, wenn sie darauf hinweist, der
Hilfebedürftige müsse mit den ihm gewährten Leistungen auskommen. Die
ARGE habe jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) der Sicherstellung
eines menschenwürdigen Lebens dienen. Dies sei eine
verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, welche unabhängig von den
Gründen einer Hilfebedürftigkeit bestehe. Darum sei es nicht zulässig,
einem unstreitig mittellosen Hilfeempfänger aus letztlich pädagogischen
Gründen ein Darlehen für Lebensmittel zu verweigern. Nicht statthaft ist
es gleichfalls, so das Sozialgericht, den Hilfebedürftigen in einer
solchen Situation auf eine Lebensmitteltafel zu verweisen, wenn nicht
eindeutig feststehe, ob dort ausreichend Lebensmittel vorhanden seien.
In den Tafeln sieht das Sozialgericht ein Angebot, dass die staatliche
Hilfe ergänzt. Keinesfalls könne der Staat seine Verantwortung für die
Sicherstellung des Existenzminimums auf diese ehrenamtliche Einrichtung
abwälzen.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/26_AS_528_09_ER_BESCHLUSS_20090320Anonym.pdf

Gruß Willi S
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