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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Regelbedarfsstufe 1 statt Regelbedarfsstufe 3, Haushaltsführung

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Regelbedarfsstufe 1 statt Regelbedarfsstufe 3, Haushaltsführung Empty Regelbedarfsstufe 1 statt Regelbedarfsstufe 3, Haushaltsführung

Beitrag von Willi Schartema Mo März 30, 2015 11:11 am

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 03.03.2015 - S 8 SO 259/12 -


SG Detmold folgt nicht der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.02.2015 betreffend drei Urteile des BSG vom 23.07.2014 zu den Aktenzeichen B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 31/12 R zur Regelbedarfsstufe 3.

Leitsatz (Autor)

Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176564&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




Anmerkung: Vgl. BSG, Urteile vom 24.03.2015 - B 8 SO 5/14 R - und - B 8 SO 9/14 R – wonach erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten und bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) besitzen.
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/

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